SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/46 18. Wahlperiode 17.07.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Ausweisung von Windeignungsflächen 1. Wird aus Sicht der neuen Landesregierung eine zweite Beteiligung der Bürger bei der Teilfortschreibung der Regionalpläne für den Teilbereich Wind ebenfalls für notwendig gehalten? Falls ja/nein: Warum? Ja. Eine 2. Anhörung ist aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 Raumordnungsgesetz, ROG) zwingend erforderlich, da sich gegenüber dem Entwurf der 1. Anhörung nach Auswertung der Stellungnahmen erhebliche Planänderungen ergeben haben (Flächenneuausweisungen, Flächenerweiterungen und Flächenstreichungen). Aufgrund der UVP-Pflichtigkeit von Raumordnungsplänen ist mit dieser 2. Anhörung zwingend auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden. 2. Wie viele Stellungnahmen sind im zweiten Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung der Regionalpläne in Schleswig-Holstein bisher eingegangen? Mit Stand 16.07.2012 sind ca. 1.150 Stellungnahmen eingegangen. 3. Gilt für die abschließende Bearbeitung der Stellungnahmen durch die Landesplanung der bisher angekündigte Terminplan? Ja. Spätestens Anfang November 2012 soll die Kabinettsbefassung stattfinden . Zum Jahresende sollen die Pläne durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Drucksache 18/46 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Ist aus Sicht der Landesregierung eine „Vorabausweisung“ von unstrittigen Windeignungsflächen möglich? Falls ja/nein: Warum? Nein. Das Raumordnungsgesetz verpflichtet in § 7 Absatz 2 die Planungsträger bei der Aufstellung von Plänen (und damit bei der Aufstellung von verbindlichen Zielen der Raumordnung) zur Abwägung öffentlicher und privater Belange . Abwägung bedeutet, dass in einer planerischen Gesamtschau die raumordnerischen Auswirkungen der Ausweisung von Eignungsgebieten im Verhältnis zu anderen raumordnerisch relevanten Belangen betrachtet, nach ihrer Bedeutung gewichtet und im Rahmen einer Gesamtabwägung beurteilt werden. Weist man vorher Flächen aus, sind diese der Gesamtabwägung entzogen , da ein Abwägen mit der potentiellen Möglichkeit einer anderen Planentscheidung per se nicht mehr möglich ist. Von daher ist eine VorabAusweisung von Windeignungsgebieten juristisch nicht rechtssicher möglich. 5. Wann wird die Landesregierung diese Flächen gegebenenfalls als „verlautbarungsreife “ Eignungsgebiete vorab ausweisen? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Wann ist gegebenenfalls mit einem entsprechenden Erlass an die nachgelagerten Behörden zu rechnen? Siehe Antwort zu Frage 4 7. Wann ist gegebenenfalls mit der Bekanntmachung dieser Windeignungsflächen durch die Landesplanung zu rechnen? Siehe Antwort zu Frage 4 Ergänzender Hinweis der Landesregierung: Der Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Dr. Habeck hat mit Schreiben vom 3. Juli 2012 die Kommunen informiert, dass die Windparkbetreiber schon vor der formalen Ausweisung der Teilfortschreibung der Regionalpläne im Amtsblatt die Genehmigung der Windkraftanlagen beim Landesamt für ländliche Räume (LLUR) beantragen können, wenn die Gemeinden die planungsrechtlichen Voraussetzungen weitgehend geschaffen haben. Die Landesplanung hat dazu „Ergänzende Informationen im Zusammenhang mit der zweiten Anhörung zur Teilfortschreibung der Regionalpläne“ herausgegeben.