SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4615 18. Wahlperiode 23.09.16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitung 1. Wie viele Gefangene in Schleswig-Holstein dürfen derzeit außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen? Bitte Zahlen aufgeschlüsselt für die Jahre 2015 und 2016 angeben. Antwort: Am Stichtag 01.08. hatten in den Jahren 2015 und 2016 wie folgt Gefangene die Genehmigung, einer Arbeit im Rahmen der Außenbeschäftigung bzw. des Freigangs nachzugehen. 01.08.2015 01.08.2016 Außenbeschäftigung: 44 75 Freigang: 45 82 2. Wie oft werden entsprechende Anträge abgelehnt? Bitte Zahlen aufgeschlüsselt für die Jahre2015 und 2016 angeben. Antwort: Außenbeschäftigung und Freigang werden regelmäßig aus dem offenen Vollzug gewährt. Aus dem geschlossenen Vollzug wird Gefangenen im Einzelfall eine Außenbeschäftigung unter Beaufsichtigung genehmigt. In derartigen Fällen stellt nicht der Gefangene den Antrag, sondern es wendet sich ein Betriebsleiter an die Vollzugsabteilungsleitung, weil Arbeiten außerhalb der Anstalt zu erledigen sind. Die Außenbeschäftigung wird dann mit Zustimmung Drucksache 18/4615 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 des Gefangenen gewährt. Zu einer Ablehnung von Anträgen auf Außenbeschäftigung kommt es daher nicht. Im offenen Vollzug arbeiten Gefangene regelmäßig im Rahmen der Außenbeschäftigung oder des Freigangs in Verbindung mit einem freien Beschäftigungsverhältnis . Zur Ablehnung von Anträgen auf Außenbeschäftigung kommt es nicht, weil diese Form der Arbeit vorgesehen ist, solange sich Gefangene noch nicht für den Freigang eignen. Beim Antrag eines Gefangenen auf Freigang kann die Prüfung ergeben, dass dieser nicht genehmigt wird. Gründe liegen entweder in der nicht gegebenen Eignung des Gefangenen oder der angestrebten Beschäftigung. Statistiken über abgelehnte Anträge auf Freigang werden nicht geführt. Es kann mitgeteilt werden, dass jährlich in nicht mehr als zwei bis drei Fällen pro Anstalt Anträge auf Freigang abgelehnt werden. 3. Unter welchen Voraussetzungen kann dieser Status wieder entzogen werden? Wie oft erfolgt dies? Bitte Zahlen aufgeschlüsselt für die Jahre 2015 und 2016 angeben. Antwort: Die Lockerungen Außenbeschäftigung und Freigang konnten unter den in § 14 Strafvollzugsgesetz genannten Voraussetzungen widerrufen oder zurückgenommen werden. In den meisten Fällen erfolgte ein Widerruf, weil der Gefangene Weisungen nicht nachgekommen ist oder die Maßnahme missbraucht hat. Der Widerruf der Lockerungen führte in aller Regel auch zu einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug, weil sich der Gefangene für eine Unterbringung im offenen Vollzug ebenfalls nicht mehr eignete. In den Jahren 2015 gab es insgesamt 32 Widerrufe, im Jahr 2016 bislang 30 Widerrufe. 4. Wurde Freigängern vor Inkrafttreten des schleswig-holsteinischen Landesstrafvollzugsgesetzes in der Regel innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung der Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gemäß § 15 Absatz 4 Strafvollzuggesetz gewährt? Wenn nein, in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 der Sonderurlaub gewährt bzw. versagt? Antwort: 2015 wurde insgesamt 52 Freigängern, 2016 bisher 54 Freigängern innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Sonderurlaub gemäß §15 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz gewährt. Die Regelung wird per Erlass für die Gefangenen fortgeführt, die sich bei Inkrafttreten des schleswig-holsteinischen Landesstrafvollzugsgesetzes am 01.09.2016 innerhalb des Neunmonatszeitraumes befunden haben. 5. Welche Voraussetzungen müssen nach dem neuen schleswig-holsteinischen Landesstrafvollzugsgesetz erfüllt sein, damit Gefangene des schleswigholsteinischen Strafvollzugs außerhalb der Anstalt, ohne beaufsichtigt zu werden , einer Beschäftigung nachgehen – also Freigänger sein - dürfen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4615 3 Antwort: Nach § 58 des schleswig-holsteinischen Landesstrafvollzugsgesetzes kann die Außenbeschäftigung gestattet werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen. 6. Haben sich die Regelungen bezogen auf den Sonderurlaub für Freigänger durch das neue schleswig-holsteinische Landesstrafvollzugsgesetz geändert? Wenn ja, in welcher Weise und mit welcher Begründung? Antwort: Ja, der Maßstab des schleswig-holsteinischen Landesstrafvollzugsgesetzes unterscheidet sich vom Strafvollzugsgesetz, wonach Lockerungen bereits dann zu versagen waren, wenn die Befürchtungen von Flucht oder Missbrauch bestanden. Außerdem ist eine Änderung insofern eingetreten, als dass sich der Sonderurlaub für Freigänger nicht mehr explizit im Gesetz findet. Jedoch sind die in § 55 Landesstrafvollzugsgesetz geregelten Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles nicht kontingentiert und gemäß § 59 Landesstrafvollzugsgesetz sind darüber hinaus in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Entlassung weitere Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung möglich. Somit ist die Anzahl der Urlaubstage nicht geringer als zuvor.