SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4672 18. Wahlperiode 16-10-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Befahrensregelung auf der Schleibrücke Lindaunis 1. Welche Regelungen zum Befahren der Schleibrücke Lindaunis gelten aktuell und seit wann für LKW, Erntefahrzeuge usw.? 2. Welche Regelungen galten vorher? 3. Welche Möglichkeiten einer Ausnahmeregelung gibt es für breitere bzw. schwerere Fahrzeuge? Falls keine, warum nicht? 4. Wann und wie wurden die Fahrer von LKW oder Erntefahrzeugen auf die aktuelle Regelung hingewiesen? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet : Ursprünglich galten auf der Schleibrücke Lindaunis eine Beschränkung der maximalen Durchfahrtsbreite auf 2,60 m und eine maximale Achslast von 10 t. Um weitere Schädigungen des Bauwerks zu vermindern wurde die zulässige Breite am 21. Mai Drucksache 18/4672 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2014 durch den Kreis Schleswig-Flensburg in Abstimmung mit den Beteiligten auf 2,30 m reduziert. Der Linienverkehr wurde dabei mit einem Zusatzzeichen ausgenommen . Seit dem 3. Juli 2016 darf die Brücke mit Fahrzeugen bis zu einer Breite von 2,55 m (dies entspricht der Breite eines Standard-Lkw) befahren werden. Diese Regelung wurde in einem Gespräch am 27. Mai 2016 zwischen der DB AG, den Kreisen Schleswig-Flensburg und Rendsburg-Eckernförde, der Polizei, dem UV Nord, dem Landesverband der Lohnunternehmer und dem LBV-SH vereinbart. Diese Beschränkung wird von den Beteiligten als vertretbar und zielführend angesehen, um die Restnutzungsdauer bis zur Fertigstellung des Brückenersatzneubaus sicher zu überbrücken . Zur Sicherstellung der Einhaltung der Breitenvorgabe wurden entsprechende Fahrbahnbegrenzungsbügel installiert. Weitere Ausnahmegenehmigungen für noch breitere und schwerere Fahrzeuge sind nicht vertretbar, um weitere Schädigungen am Bauwerk zu verhindern. Zur Einrichtung dieser neuen Befahrensregelung erfolgte am 21. Juni 2016 durch den LBV-SH eine entsprechende Pressemitteilung.