1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4693 18. Wahlperiode 2016-10-10 Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Dudda und Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Umsetzung Vorgriffstunde 1. Ist es richtig, dass die Landesregierung bereits im Haushaltsbegleitgesetz 2016 eine Verordnung geschaffen hat, die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2015 bezogen auf die Ausgleichsleistung zur Vorgriffstunde konkretisiert ? Wenn ja, wie soll der Ausgleich praktisch vollzogen werden und für wen greift diese Regelung? Antwort: Für die Fälle, in denen ein zeitlicher Ausgleich der geleisteten Vorgriffstunden wegen vorzeitiger Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit nicht mehr gewährt werden kann, ist mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2016 eine Verordnungsermächtigung in § 62 Abs. 3 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) geschaffen worden. Die Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffstunden (Vorgriffstundenverordnung - VorgriffsVO) vom 26. Juli 2016, die am 1. September 2016 in Kraft getreten ist, regelt das Verfahren. Danach bedarf es eines Antrags, der über die Schule, bei der die Lehrkraft zuletzt tätig war, bzw. über das Schulamt an das Bildungsministerium zu richten ist. Drucksache 18/4693 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Regelung in § 62 Abs. 3 SHBesG bezieht sich auf eine nach Ableistung der Vorgriffstunde eingetretene Dienstunfähigkeit. 2. Wie viele Anträge sind auf Grundlage dieser Verordnung bei der Landesregierung eingegangen? Antwort: Nach Inkrafttreten der VorgriffsVO sind 35 Anträge (Stand 5. Oktober 2016) auf dem vorgesehenen Formblatt eingegangen. Den rd. 350 Lehrkräften, die bereits in der Vergangenheit formlos einen Antrag auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffstunden gestellt und zunächst Zwischenbescheide erhalten haben, wurde bis Mitte September 2016 auf der Grundlage der neuen Landesverordnung das entsprechende Antragsformular mit der Bitte übersandt, es ausgefüllt über ihre frühere Schule bzw. das jeweils zuständige Schulamt beim Ministerium einzureichen. 3. Wie viele der eingegangenen Anträge wurden positiv beschieden? Antwort: Bisher wurde aufgrund der notwendigen umfangreichen Einzelfallprüfung noch kein Antrag beschieden (vgl. auch Antwort zu Frage 6). 4. Wie viele der eingegangenen Anträge wurden mit welcher konkreten Begründung abgelehnt? Antwort: Hierzu wird auf die Antworten zu Frage 3 und 6 verwiesen. 5. In welchem finanziellen Umfang wurden bereits Ausgleichsleistungen gewährt? Antwort: Hierzu wird auf die Antworten zu Frage 3 und 6 verwiesen. 6. Sollte es bisher keine positiv beschiedenen Anträge gegeben haben, warum ist das der Fall? 3 Antwort: Die Bearbeitung der Anträge erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand, weil jeweils die tatsächlich geleisteten Vorgriffstunden festgestellt werden müssen, um dann zu prüfen, ob und inwieweit dafür bereits ein zeitlicher Ausgleich erfolgt ist. Die Anzahl und der Zeitraum der zu leistenden Vorgriffstunden waren von der Schulart, dem Status (beamtete oder tariflich beschäftigte Lehrkräfte) und von dem individuellen Beschäftigungsumfang abhängig. Hinsichtlich der Verpflichtung, Vorgriffstunden zu leisten , gab es mehrere Ausnahmetatbestände. So mussten Vorgriffstunden beispielsweise nach Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Elternzeit, Beurlaubung, Schwerbehinderung oder begrenzter Dienstfähigkeit nicht erbracht werden. 7. Wann rechnet die Landesregierung mit einer Umsetzung der Ausgleichsleistungen ? Antwort: Mit der Zahlung von Ausgleichsleistungen wird noch im Jahr 2016 begonnen.