SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4700 18. Wahlperiode 2016-10-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Vergabe Schleswig-Holsteinischer Lotto/Bingo Gelder Vorbemerkung des Fragestellers: In den Förderrichtlinien für die Vergabe der Zweckerträge der Landesumweltlotterie „Bingo“ wird unter anderem aufgeführt: „Es sollen überwiegend Projekte mit regionalem Bezug zu Schleswig-Holstein gefördert werden; bis zu 20 % der Zweckerträge können dabei für Projekte außerhalb des Landes Verwendung finden.“ 1. Wie viel Prozent der Zweckerträge wurden für Projekte außerhalb Schleswig- Holsteins seit 2014 verwendet (jährliche Auflistung der Beträge und genauen Projekte und prozentualer Anteil am Gesamtertrag)? Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 15.10.2016 wurden Fördermittel in Höhe von 6.537.145 € bewilligt. Auf Projekte außerhalb Schleswig-Holstein entfallen hiervon 1.190.730 €; dies entspricht 18,21 %. Die Einzelprojekte sind in den anliegenden Jahrestabellen aufgelistet. 2. Was bedeutet es konkret, wenn Zweckerträge für "Projekte außerhalb des Landes Verwendung finden"? Ist damit der Sitz der Organisation außerhalb Schleswig-Holsteins oder ein konkreter Verwendungszweck für die beantrag- Drucksache 18/4700 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 ten Mittel außerhalb Schleswig-Holsteins gemeint oder müssen (dürfen?) beide genannten Kriterien (Merkmale?) außerhalb des Landes liegen? Die Förderrichtlinie zur Vergabe der Zweckerträge aus der Lotterie für Umwelt und Entwicklung in Schleswig-Holstein – Bingo! Die Umweltlotterie konkretisiert mit der Festlegung: „Es sollen überwiegend Projekte mit regionalem Bezug zu Schleswig-Holstein gefördert werden; bis zu 20 % der Zweckerträge können dabei für Projekte außerhalb des Landes Verwendung finden“ den Zuwendungszweck. Mit dieser Bestimmung ist die Obergrenze für die Bereitstellung von Mitteln für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit definiert. In der Regel handelt es sich um Partnerschaftsprojekte mit Organisationen aus den sogenannten Entwicklungsländern, definiert nach der DAC-Liste des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). (https://www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/Ministerium/ODA/DAC_Lae nderliste_Berichtsjahre_2014_2016.pdf) Hierbei setzen gemeinnützig anerkannte Vereine mit Sitz in Schleswig-Holstein als Projektträger die Vorhaben in Kooperation mit den örtlichen Strukturen in den jeweiligen Ländern um. Mit der weiteren Vorgabe der Förderrichtlinie „Antragstellerinnen und Antragsteller sollen in Schleswig-Holstein ansässig sein bzw. ihren Wirkungskreis im Lande haben“ ist der Kreis der Antragsberechtigten auf Organisationen begrenzt , die in Schleswig-Holstein tätig sind. 3. Nach den Förderrichtlinien soll der Antragsteller in Schleswig-Holstein ansässig sein oder seinen Wirkungskreis im Land haben. Was bedeutet das genau und inwieweit trifft dies auf die unter 1. und 2. genannten Organisationen zu? Sämtliche unter 1. und 2. genannten Zuwendungsempfänger haben ihren Sitz in Schleswig-Holstein. Einzige Ausnahme stellt ein Projekt des Zentrums für Mission und Ökumene (ZMÖ) – nordkirche weltweit der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) mit Sitz in Hamburg dar. Die Nordkirche ist in Nachfolge der Nordelbischen Kirche Trägerin der am Projekt maßgeblich beteiligten Christian Jensen Kolleg gGmbH mit Sitz in Breklum, womit der Wirkungskreis in Schleswig-Holstein gegeben ist. 3 4. Wird bei der Vergabe der Fördermittel auch auf die Transparenz der Empfängerorganisation im Umgang mit Spenden und Fördermitteln geachtet? Ja, im Rahmen der Projektförderung beginnend mit der Antragsprüfung bis zur abschließenden Auszahlung der Fördermittel. 5. Wenn ja, welche Kriterien spielen hierbei eine Rolle? Mit der Zuwendungsbewilligung wird der dem Antrag zu Grunde liegende Kosten - und Finanzierungsplan rechtsverbindlich, Veränderungen hat der Zuwendungsempfänger unverzüglich mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Auszahlungen der Fördermittel erfolgen projektbegleitend auf Basis von Verwendungsnachweisen. Diese bestehen aus einem Sachbericht und einem Nachweis, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzuführen sind. Der Projektträger ist verpflichtet, im Rahmen eines Finanzberichtes sämtliche projektbezogenen Spenden und Fördermittel in einem Soll-Ist-Vergleich vollständig anzugeben. Eine vollständige Auszahlung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich erst nach abschließender und sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Verwendungsnachweise , bei der neben dem Projekterfolg u.a. die Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zu den Spenden und anderweitigen Fördermitteln überprüft wird. Drucksache 18/4700 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 5 Drucksache 18/4700 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6