SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4713 18. Wahlperiode 14.10.16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Situation von ausländischen Strafgefangenen in Schleswig-Holstein 1. Wie hoch ist der Anteil von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die zurzeit in schleswig-holsteinischen Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind und wie hat sich der Anteil seit dem Jahr 2014 entwickelt? Soweit möglich, bitte nach Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln. Antwort: Der Bestand ausländischer und staatenloser Gefangener in den Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein wird jährlich zum 31.03. erhoben und anschließend an das Bundesjustizministerium übermittelt. Die Ergebnisse der Erhebungen des Landes Schleswig-Holstein für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ergeben sich aus den folgenden Übersichten. Drucksache 18/4713 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Stichtagserhebung zum 31.03.2014: Herkunft Strafhaft U-Haft Abschiebungshaft Gesamt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Afghanistan 4 3 1 8 Ägypten 0 0 0 0 Albanien 1 15 0 16 Algerien 0 1 2 3 Angola 1 0 0 1 Armenien 1 0 0 1 Aserbaidschan 1 0 0 1 Bangladesch 0 0 0 0 Belgien 1 0 0 1 Benin 0 0 0 0 Bosnien-Herzegowina 2 0 0 2 Brasilien 1 0 0 1 Bulgarien 0 1 0 1 Burundi 0 0 1 1 Chile 1 1 0 2 China 1 0 0 1 Dänemark 0 0 0 0 Dschibuti 0 0 0 0 Eritrea 0 0 0 0 Estland 1 1 0 2 Frankreich 0 0 0 0 Finnland 1 0 0 1 Gambia 0 0 0 0 Georgien 0 0 0 0 Ghana 0 0 0 0 Griechenland 3 0 0 3 Großbritannien 0 0 0 0 Indien 0 0 0 0 Irak 6 1 0 7 Iran 4 2 0 6 Italien 5 0 0 5 Jemen 2 0 0 2 Kamerun 0 0 0 0 Kasachstan 2 0 0 2 Kongo 1 0 0 1 Kosovo 4 2 0 6 Kroatien 1 1 0 2 Kuba 0 2 0 2 Lettland 0 0 0 0 Liberia 1 0 0 1 Libanon 5 0 0 5 Litauen 3 10 7 20 Malaysia 0 0 0 0 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4713 3 Marokko 1 1 1 3 Mauritius 0 0 0 0 Mazedonien 4 1 0 5 Moldau, Republik 2 0 0 2 Montenegro 0 0 0 0 Niederlande 4 1 0 5 Nigeria 2 0 0 2 Norwegen 0 0 0 0 Österreich 2 0 0 2 Pakistan 1 1 0 2 Palästinensische Gebiete 0 1 0 1 Polen 21 4 0 25 Portugal 0 0 0 0 Rumänien 11 7 1 19 Russische Föderation 7 3 0 10 Russland 6 2 1 9 Schweden 2 2 0 4 Senegal 0 0 0 0 Serbien 4 1 0 5 Serbien und Montenegro 0 0 0 0 Sierra Leone 0 0 0 0 Slowakei 1 0 0 1 Somalia 1 1 0 2 Spanien 0 0 0 0 Staatenlos 9 2 0 11 Staatsangehörigkeit ungeklärt 1 0 0 1 Südafrika 0 0 0 0 Syrien 2 0 2 4 Tansania 1 0 0 1 Tschechische Republik 0 0 0 0 Tunesien 2 0 0 2 Türkei 38 24 1 63 Turkmenistan 0 0 0 0 Ukraine 0 0 0 0 Ungarn 0 1 0 1 Usbekistan 0 0 0 0 Vietnam 0 0 0 0 Weißrussland 0 0 0 0 Summe 175 92 17 284 dav. 0 unter 18 J. u. 4 zw. 18 u. 21 J. Drucksache 18/4713 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Stichtagserhebung zum 31.03.2014 über die Zahl der in den Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein untergebrachten Ausländer * Bestand der Gefangenen am 31.03.2014 in Untersuchungshaft in Strafhaft, Jugend-, Abschiebungs -, Auslieferungshaft u.sonst. Haft Gesamt: 1235 Gesamt: 200 Gesamt: 1035 davon Ausländer: 284 davon Ausländer : 92 davon Ausländer: 192 in %: 23,0 in %: 46 in % : 18,55 * incl. Staatenlose und mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4713 5 Stichtagserhebung zum 31.03.2015: Herkunft Strafhaft U-Haft Abschiebungshaft Gesamt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Afghanistan 2 1 0 3 Ägypten 0 1 0 1 Albanien 1 15 0 16 Angola 1 0 0 1 Algerien 1 1 0 2 Aserbaidschan 2 0 0 2 Belgien 1 1 0 2 Bosnien-Herzegowina 2 1 0 3 Bulgarien 4 4 0 8 Chile 2 0 0 2 Dänemark 2 0 0 2 Estland 1 0 0 1 Finnland 1 1 0 2 Frankreich 0 1 0 1 Georgien 1 1 0 2 Griechenland 3 0 0 3 Irak 4 2 0 6 Iran 4 2 0 6 Italien 6 1 0 7 Jemen 2 0 0 2 Jugoslawien, Bundesrepublik 1 0 0 1 Kasachstan 2 0 0 2 Kosovo 7 5 0 12 Kongo 1 0 0 1 Lettland 1 0 0 1 Liberia 1 0 0 1 Libanon 3 1 0 4 Litauen 11 9 0 20 Mali 0 1 0 1 Mauretanien 0 1 0 1 Mauritius 1 0 0 1 Mazedonien 2 3 0 5 Moldau, Republik 2 1 0 3 Montenegro 1 1 0 2 Niederlande 2 2 0 4 Nigeria 5 4 0 9 Pakistan 1 0 0 1 Palästinensische Gebiete 1 1 0 2 Polen 29 4 0 33 Rumänien 14 12 0 26 Russische Föderation 9 0 0 9 Drucksache 18/4713 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Russland 3 1 0 4 Schweden 1 0 0 1 Serbien 3 4 0 7 Sierra Leone 0 1 0 1 Slowenien 1 0 0 1 Somalia 1 0 0 1 Spanien 2 0 0 2 Staatenlos 11 3 0 14 Staatsangehörigkeit ungeklärt 1 0 0 1 Syrien 1 2 0 3 Tschechische Republik 1 1 0 2 Tunesien 2 2 0 4 Türkei 36 13 0 49 Ukraine 0 3 0 3 Vietnam 0 2 0 2 Summe 197 109 0 306 dav. 1 unter 18 J. u. 4 zw. 18 u. 21 J. Stichtagserhebung zum 31.03.2015 über die Zahl der in den Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein untergebrachten Ausländer * Bestand der Gefangenen am 31.03.2015 in Untersuchungshaft in Strafhaft, Jugend-, Abschiebungs -, Auslieferungshaft u. sonst. Haft Gesamt: 1267 Gesamt: 230 Gesamt: 1037 davon Ausländer: 306 davon Ausländer : 109 davon Ausländer: 197 in %: 24,15 in %: 47,39 in % : 19 * incl. Staatenlose und mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4713 7 Stichtagserhebung zum 31.03.2016: Herkunft Strafhaft U-Haft Abschiebungshaft Gesamt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Afghanistan 1 5 0 6 Ägypten 0 0 0 0 Albanien 11 15 0 26 Algerien 5 2 0 7 Angola 0 0 0 0 Armenien 0 0 0 0 Aserbaidschan 2 1 0 3 Bangladesch 0 0 0 0 Belgien 1 0 0 1 Benin 0 1 0 1 Bosnien-Herzegowina 2 0 0 2 Bulgarien 1 2 0 3 Burkina-Faso 1 0 0 1 Chile 0 0 0 0 Dänemark 1 0 0 1 Dschibuti 0 0 0 0 Eritrea 0 1 0 1 Estland 0 0 0 0 Finnland 1 0 0 1 Frankreich 0 0 0 0 Gambia 0 0 0 0 Georgien 4 1 0 5 Ghana 1 1 0 2 Griechenland 2 0 0 2 Großbritannien 0 0 0 0 Indien 0 0 0 0 Irak 3 6 0 9 Iran 4 1 0 5 Italien 5 0 0 5 Jugoslawien, Bundesrepublik 2 0 0 2 Jemen 1 0 0 1 Kamerun 0 1 0 1 Kasachstan 2 0 0 2 Kolumbien 0 1 0 1 Kongo 0 0 0 0 Kosovo 4 3 0 7 Kroatien 1 0 0 1 Lettland 1 2 0 3 Liberia 0 1 0 1 Libanon 1 1 0 2 Libyen 0 2 0 2 Litauen 9 24 0 33 Mali 1 0 0 1 Drucksache 18/4713 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 Malaysia 0 0 0 0 Mauretanien 0 0 0 0 Marokko 0 3 0 3 Mauritius 1 0 0 1 Mazedonien 1 0 0 1 Moldau, Republik 0 0 0 0 Montenegro 0 0 0 0 Niederlande 3 1 0 4 Nigeria 5 3 0 8 Norwegen 0 0 0 0 Österreich 0 0 0 0 Pakistan 0 0 0 0 Palästinensische Gebiete 1 0 0 1 Polen 25 15 0 40 Portugal 0 0 0 0 Rumänien 21 6 0 27 Russische Föderation 5 0 0 5 Russland 0 2 0 2 Schweden 0 0 0 0 Senegal 0 0 0 0 Serbien 8 9 0 17 Serbien und Montenegro 1 0 0 1 Sierra Leone 1 0 0 1 Slowenien 0 0 0 0 Slowakei 0 1 0 1 Somalia 0 1 0 1 Spanien 3 0 0 3 Staatenlos 8 2 0 10 Staatsangehörigkeit ungeklärt 3 0 0 3 Südafrika 0 0 0 0 Syrien 1 4 0 5 Tansania 0 0 0 0 Tschechische Republik 0 0 0 0 Tunesien 2 0 0 2 Türkei 38 9 0 47 Turkmenistan 0 0 0 0 Ukraine 3 1 0 4 Ungarn 0 0 0 0 Usbekistan 0 0 0 0 Vereinigte St. von Amerika (USA) 0 1 0 1 Vietnam 0 1 0 1 Weißrussland 0 0 0 0 Summe 197 130 0 327 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4713 9 dav. 0 unter 18 J. u. 8 zw. 18 u. 21 J. Stichtagserhebung zum 31.03.2016 über die Zahl der in den Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein untergebrachten Ausländer * Bestand der Gefangenen am 31.03.2016 in Untersuchungshaft in Strafhaft, Jugend-, Abschiebungs-, Auslieferungshaft u. sonst. Haft Gesamt: 1193 Gesamt: 213 Gesamt: 980 davon Ausländer: 327 davon Ausländer: 130 davon Ausländer: 197 in %: 27,41 in %: 61,03 in % : 20,1 * incl. Staatenlose und mit ungeklärter Staatsangehörigkeit 2. Wie hoch ist nach Einschätzung der Landesregierung der Anteil muslimischer Gefangener in den Justizvollzugsanstalten des Landes? Antwort: Die Religionszugehörigkeit der Gefangenen wird aus Gründen des Datenschutzes nicht erfasst. Einen ungefähren Hinweis bietet die Anzahl der in den Anstalten ausgegebenen Essen für Gefangene muslimischen Glaubens. Da aber auch andere Inhaftierte diese Form des Essens gerne in Anspruch nehmen (Verzicht auf Schweinefleisch), können auch diese Daten nicht direkt übernommen werden. Der Anteil der muslimischen Gefangenen wird im Bereich der Erwachsenen auf etwa 10% geschätzt und ist in den letzten Jahren relativ stabil. Die Schätzung für den Jugendbereich liegt inzwischen etwas höher , hier ist von einem Anteil von ca. 15-20% auszugehen. 3. Wie viele muslimische Seelsorger sind derzeit in den Justizvollzugsanstalten des Landes tätig und vom wem werden diese gestellt? Antwort: Insgesamt sind für die Vollzugsanstalten des Landes derzeit sieben Personen benannt, die das Freitagsgebet der Gefangenen begleiten. Sie werden von folgenden Institutionen gestellt: IGL e.V. (Islamische Gemeinde e.V.) Lübeck DiTiB (Türkisch islamische Gemeinde), Lübeck DiTiB (Landesverband Nord), Hamburg Türkisch Islamischer Kulturverein Friedrichsort, Kiel (z.Z. in Prüfung) Drucksache 18/4713 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 10 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ob radikale Islamisten in Justizvollzugsanstalten des Landes versuchen, neue Anhänger zu rekrutieren? Wenn ja, welche? Antwort: Hierzu liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Die Anstalten des Landes sind aber sensibilisiert, auf Rekrutierungsversuche Gefangener auf Mitgefangene zu achten. Die Vollzugsbediensteten werden durch Fortbildungsveranstaltungen geschult, anhand von Indikatoren wie beispielsweise Symbolen zu erkennen, ob eine Gefangene oder ein Gefangener sich einer radikal islamistischen Gruppe angeschlossen hat oder damit sympathisiert . Das Verhalten und eventuelle Rekrutierungsversuche von Gefangenen mit einem der Anstalt bekannten islamistischen Hintergrund werden besonders beobachtet, dokumentiert und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergeleitet. Zudem werden neue Erkenntnisse, Erfahrungen und bundesweite Entwicklungen sowie Aktuelles im Hinblick auf Gefährdungslagen zwischen dem Innenministerium, dem Verfassungsschutz, dem Justizministerium und den Anstalten ausgetauscht. 5. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um ausländische Strafgefangene zur Strafverbüßung in das jeweilige Heimatland zu überstellen und wo bestehen hier Probleme rechtlicher bzw. faktischer Art? Antwort: Unter den Voraussetzungen der §§ 85 bis 85 f des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) kann die Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des sog. Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen (Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union [ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27], geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI [ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24]), übertragen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Rahmenbeschluss in das nationale Recht umgesetzt hat. Darüber hinaus ermöglichen die folgenden völkerrechtlichen Verträge, soweit sie durch den vorgenannten Rahmenbeschluss nicht verdrängt werden, im Verhältnis zu den jeweiligen Vertragsstaaten die Überstellung ausländischer Strafgefangener in ihr Heimatland zum Zweck der Strafvollstreckung: - Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98); - Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4713 11 strafrechtlicher Verurteilungen (BGBl. 1997 II S. 1350, 1351; 1998 II S. 896); - Vertrag vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen (BGBl. 1995 II S. 1010, 1996 II 1S. 220); - Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45). Dabei sind die in den Übereinkommen jeweils geregelten Voraussetzungen sowie eventuell von den Vertragsstaaten erklärte Vorbehalte zu beachten. Ergänzend ist das IRG heranzuziehen. Für Vollstreckungsersuchen nach dem Überstellungsübereinkommen vom 21. März 1983 und dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 gilt ergänzend das Überstellungsausführungsgesetz. Im Übrigen kann gemäß § 71 IRG ein ausländischer Staat unter bestimmten Voraussetzungen um Vollstreckung einer in der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Ausländer oder eine Ausländerin verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden. Folgende Probleme rechtlicher bzw. faktischer Art sind in letzter Zeit in der schleswig-holsteinischen Praxis aufgetreten: - Nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in das deutsche Recht mit Wirkung zum 25. Juli 2015 war zunächst fraglich, ob bereits laufende Verfahren, die aufgrund des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen begonnen worden waren, gemäß der bisherigen Rechtsgrundlage oder nach den neu in das IRG eingefügten §§ 85 ff weiterzuführen waren. - Soweit im Einzelfall eine vollständige Verbüßung der zu vollstreckenden Strafe erforderlich erscheint, wurde eine entsprechende Zusicherung durch den ausländischen Staat nicht immer erteilt. - Bei einer Überstellung auf vertraglicher Grundlage ist das Einverständnis der oder des Betroffenen erforderlich, das nicht immer erteilt wird. - Rechtliche Hindernisse für eine Abgabe der Vollstreckung können sich aus menschenunwürdigen Haftbedingungen im Ausland ergeben. Sicherzustellen ist insbesondere eine ausreichende medizinische Versorgung. 6. Wie viele ausländische Strafgefangene wurden seit dem Jahr 2014 in das jeweilige Heimatland überstellt? Soweit möglich, bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln. Antwort: Unter „Überstellung“ im weiteren Sinne kann jede amtliche Zuführung einer Person an ausländische Behörden verstanden werden. Da die Fragen 5 und 7 nur Überstellungen zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen betreffen, wird aufgrund des sachlichen Zusammenhangs davon ausgegangen, dass auch in Frage 6 nur Überstellungen gemeint sind, die zu diesem Zweck erfolgt sind. Drucksache 18/4713 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 12 In den Jahren 2014 und 2015 ist jeweils ein ausländischer Strafgefangener zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen in sein Heimatland überstellt worden, und zwar im Jahr 2014 ein Strafgefangener nach Polen und im Jahr 2015 ein Strafgefangener nach Österreich. Im Jahr 2016 ist bis zum 10. Oktober noch keine solche Überstellung durchgeführt worden. 7. Wie viele Strafgefangene wurden seit dem Jahr 2014 im Rahmen des europäischen Überstellungsabkommen nach Schleswig-Holstein bzw. in das jeweilige Heimatland überstellt? Soweit möglich, bitte nach Jahren und Ländern aufschlüsseln . Antwort: In den Jahren 2014 und 2015 ist jeweils ein ausländischer Strafgefangener im Rahmen des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen nach Schleswig-Holstein überstellt worden, und zwar im Jahr 2014 ein Strafgefangener aus Polen und im Jahr 2015 ein Strafgefangener aus Schweden. Im Jahr 2016 ist bis zum 10. Oktober noch keine solche Überstellung durchgeführt worden. Hinsichtlich der ins Ausland überstellten Personen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die dort aufgeführten Überstellungen erfolgten sämtlich im Rahmen des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen.