SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4716 18. Wahlperiode 16-10-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Fahrbahneinengung und Geschwindigkeitsbeschränkung auf A 21 1. Welche Ursache hat die Fahrbahneinengung und Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h auf der A 21 zwischen der Auffahrt Schackendorf und dem Rastplatz, die den Autobahnverkehr seit vielen Monaten beeinträchtigt? Antwort: Dieser Bereich steht im Zusammenhang mit dem Neubau der Bundesautobahn (A) 20 bei Bad Segeberg. Im Rahmen des Neubaus soll die heutige Zufahrt zur A 21 bei Schackendorf zu einer vollständigen Anschlussstelle ausgebaut werden. Dabei wird die Achse der A 21 verschoben. Auf Grundlage der Aussetzungsentscheidung der zuständigen Planfeststellungsbehörde vom 13.08.2012 sowie dem hierzu ergänzenden Vergleich mit den Klägern konnte das Bauwerk A 21 über einen Wirtschaftsweg bei Schackendorf vorgezogen in der zukünftigen Lage erneuert werden. Die weiteren erforderlichen Baumaßnahmen können jedoch aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur A 20 bei Bad Segeberg vom 06.11.2013 nicht umgesetzt werden. Die Fahrbahneinengung und Geschwindigkeitsbeschränkung ist der Tatsache geschuldet, dass die Fahrbahn von der bestehenden Achse auf die im Bauwerksbereich bereits realisierte neue Achse in nur einem kurzen Bereich verschwenkt werden muss. 2. Warum gibt es seit vielen Monaten keinerlei erkennbare Baumaßnahmen an dieser Stelle? Drucksache 18/4716 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Die weiteren erforderlichen Baumaßnahmen können erst nach Vorliegen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses wieder aufgenommen werden. 3. Wann ist damit zu rechnen, dass Baumaßnahmen durchgeführt werden? 4. Wann wird die Autobahn an dieser Stelle wieder vollständig frei gegeben, damit die nicht ungefährliche Auffahrt Schackendorf wieder normal befahren werden kann? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 zusammen beantwortet : Nach Vorliegen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses können die Ausschreibungen für die Durchführung der Baumaßnahmen gestartet werden. Die Ausführungsplanung für diesen Bereich wurde bereits erstellt. Der Baubeginn ist darüber hinaus von den bauzeitlichen Regelungen zum Arten-, Gebiets - und Naturschutz abhängig.