SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4738 18. Wahlperiode 2016-10-19 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Speicherung von Daten über Minderjährige durch den Verfassungsschutz Vorbemerkung: Anlass der Anfrage ist die BT-Drucksache 18/8785. 1. Inwiefern erlaubt die geltende Rechtslage die Speicherung von Angaben über Minderjährige in Dateien oder Akten des Verfassungsschutzes? Antwort: Die Erlaubnis zur Speicherung von Angaben über Minderjährige ist in Schleswig-Holstein in § 12 LVerfSchG geregelt. Personenbezogene Informationen über Minderjährige dürfen in Dateien nur gespeichert werden, wenn 1. diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und 2. der Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder einer Bestrebung besteht, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4). Personenbezogene Daten zu Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür Drucksache 18/4738 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 bestehen, dass sie eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben. Die Daten nach Satz 2 dürfen nicht in Dateien gespeichert werden. 2. Zu wie vielen Minderjährigen werden derzeit welche Daten in Akten des Verfassungsschutzes nach § 12 S. 1 LVerfSchG geführt? a) Wie viele 15-Jährige, wie viele 14-Jährige und wie viele Jüngere (diese bitte nach Altersstufen pro Jahr angeben) sind derzeit jeweils darunter? b) Wie gliedern sich die Speicherungen nach Phänomenbereichen auf? c) Wie viele dieser Minderjährigen sind zwecks Unterstützung einer dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben eine solche Reise vorbereitet? 3. Über wie viele Minderjährige werden auf Grundlage des § 12 S. 2 LVerfSchG Daten in Dateien geführt? a) Wie viele 14-Jährige und wie viele 15-Jährige sind derzeit darunter? b) Wie gliedern sich die Fälle nach Phänomenbereichen auf? c) Wie viele dieser Minderjährigen sind zwecks Unterstützung einer dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben eine solche Reise vorbereitet? Antwort zu Fragen 2 und 3: In Dateien sind durch die Verfassungsschutzbehörde Schleswig-Holstein mit Stichtag 12. Oktober 2016 ausschließlich im Phänomenbereich Islamismus / islamistischer Terrorismus Daten zu drei Minderjährigen, die alle das 16. Lebensjahr vollendet haben, erfasst. Zu diesen in Dateien gespeicherten Daten gibt es außerdem gem. § 11 Abs. 2 LVerfSchG einen in Sachakten erfassten Aktenrückhalt. Keiner dieser Minderjährigen ist zwecks Unterstützung einer dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion eingereist oder hat eine solche Reise vorbereitet. Aktenspeicherungen unter den Voraussetzungen des § 12 S. 2 LVerfSchG von Daten zu Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehen derzeit nicht. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4738 3 4. Inwiefern sieht die Landesregierung Bedarf an einer Änderung des LVerfSchG und wie begründet sie diesen? Antwort: Die Landesregierung wird zu gegebener Zeit über den Bedarf einer Änderung des LVerfSchG beraten.