SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4739 18. Wahlperiode 2016-10-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Bojen entlang der Ostsee und der Nebenarmen Vorbemerkung: Immer wieder gibt es Anträge von Seglern um ihre Boote statt an einem Anker an einer Bojen fest zu machen. In den meisten Fällen scheitert dieses jedoch an der fehlenden Genehmigung durch das MELUR. Zudem sollen Mitarbeiter des MELUR Druck auf Antragsteller ausgeübt haben, so dass diese ihre Anträge zurück gezogen haben bzw. zurück ziehen mussten. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung stellt fest, dass seitens des MELUR in keinem Genehmigungsverfahren Druck auf Antragsteller mit dem Ziel einer Versagung der Genehmigung ausgeübt wurde. Es ist vielmehr gängige Verwaltungspraxis, dass Antragsteller in Fällen, in denen aufgrund der Rechtslage eine Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden kann, frühzeitig auf diesen Umstand hingewiesen werden. Dies ermöglicht Ihnen den Antrag freiwillig zurückzuziehen und so einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid zu vermeiden. Ferner weist die Landesregierung darauf hin, dass das MELUR als oberste Naturschutzbehörde nach § 1 Ziffer 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung lediglich für die behördliche Entscheidung solcher Anträge für den Bereich der Küstengewässer bzw. der Binnenwasserstraßen des Bundes zuständig ist, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören. Die Antwort der Landesregierung bezieht sich daher aus- schließlich auf solche „nicht inkommunalisierten“ Gebiete. Die Ortsangaben für die Bojen / Bojenfelder variieren in der Detailliertheit entsprechend den Angaben in der Antragstellung. 1. Für welche Bojen/Bojenfelder entlang der Ostseeküste inkl. der Nebenarme Schlei, Flensburger Förde, Kieler Förde und Lübecker Bucht gibt es zurzeit Genehmigungen? (Bitte detaillierte Ortangabe je Boje / Bojenfeld) Bojenfeld vor der Landeshauptstadt Kiel (Falckensteiner Strand) Bojenfeld vor der Gemeinde Strande bei Ostsee-km 137,86 Bojenfeld vor der Gemeinde Steinberg, OT Norgaardholz (Campingplatz Nordstern) bei Ostsee-km 45,50 2. Für welche Bojen/Bojenfelder entlang der Ostseeküste inkl. der Nebenarme Schlei, Flensburger Förde, Kieler Förde und Lübecker Bucht wurden in den vergangenen 10 Jahren Anträge auf eine Genehmigungen gestellt? (Bitte detaillierte Ortangabe je Boje / Bojenfeld und unabhängig davon, ob die Anträge im weiteren Verfahren zurück gezogen wurden.) Bojenfeld vor der Landeshauptstadt Kiel (Falckensteiner Strand) Bojenfeld vor der Gemeinde Strande bei Ostsee-km 137,86 Bojenfeld vor der Gemeinde Steinberg, OT Norgaardholz (Campingplatz Nordstern) bei Ostsee-km 45,50 Bojenfeld vor der Gemeinde Steinberg, (Haffkoppel) bei Ostsee-km 64,35 Boje vor der Gemeinde Noer (Campingplatz Noer) 3. Für welche der unter 2. aufgeführten Bojen/Bojenfelder wurde die Genehmigung erteilt? (Bitte detaillierte Ortangabe je Boje / Bojenfeld) Bojenfeld vor der Landeshauptstadt Kiel (Falckensteiner Strand) Bojenfeld vor der Gemeinde Strande bei Ostsee-km 137,86 Bojenfeld vor der Gemeinde Steinberg, OT Norgaardholz (Campingplatz Nordstern) bei Ostsee-km 45,50 4. Für welche der unter 2. aufgeführten Bojen/Bojenfelder wurde die Genehmigung nicht erteilt und aus welchem Grunde jeweils nicht? (Bitte detaillierte Ortangabe je Boje / Bojenfeld) Für das Bojenfeld vor der Gemeinde Steinberg (Haffkoppel) konnte keine Genehmigung erteilt werden, weil die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG in diesem Fall nicht vorlagen. Ein bestehendes Bojenfeld ist als Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung vorhanden. 5. Für welche der unter 2. aufgeführten Bojen/Bojenfelder wurde der Antrag zurück gezogen und aus welchem Grunde jeweils? (Bitte detaillierte Ortangabe je Boje / Bojenfeld) Boje vor der Gemeinde Noer (vor Campingplatz Noer) Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG lagen in diesem Fall nicht vor, da ein bestehendes Bojenfeld als Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag zurückgezogen. Hierzu wird auch auf die Vorbemerkung verwiesen. 6. Welche Rechtnorm regeln, wie lange Boote entlang der Ostseeküste inkl. der Nebenarme Schlei, Flensburger Förde, Kieler Förde und Lübecker Bucht ankern dürfen? Sollten die Vorschriften vom Bootstyp abhängen, bitte die Rechtsnormen entsprechend differenziert aufführen. Bei den genannten Gewässern handelt es sich um Seewasserstraßen des Bundes. Maßgebliche Rechtsnorm ist zunächst das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Ankern ist eine zulässige Form des Befahrens und wird somit in § 5 „Befahren mit Wasserfahrzeugen“ geregelt. Eine bestimmte Dauer des zulässigen Ankerns ist hier nicht definiert. Allerdings enthalten verschiedene bundesrechtliche Vorschriften Anker- bzw. Befahrens-/Aufenthaltsverbote. § 32 Seeschifffahrtsstraßenordnung des Bundes (SeeSchStrO) enthält Regelungen zum Ankern (insbesondere Ankerverbote), die durch Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ergänzt werden. Ankerverbote können aus verkehrlichen Gründen (z.B. Hafeneinfahrten) oder sonstigen Gründen (z.B. Schutz von Seekabeln, Munitionsaltlasten) angeordnet werden. Hinzuweisen ist auch auf die Sperr- und Warngebietverordnung – SperrWarngeb V und auf die Ostsee-Schleswig-Holstein- Naturschutzgebietsbefahrensverordnung - OstseeSHNSGBefV. In den Häfen gelten die jeweiligen Hafenbenutzungsordnungen. 7. Welche Genehmigungen benötigen Berufsfischer, um entlang der Ostseeküste inkl. der Nebenarme Schlei, Flensburger Förde, Kieler Förde und Lübecker Bucht ihre Kutter / Boote a. an einem Anker oder b. an einer Bojen fest machen zu dürfen? Bitte die entsprechende Rechtsnorm(en) detailliert aufführen. Zu a. Konkrete Genehmigungserfordernisse bestehen nicht. Auf den Seewasserstraßen des Bundes ist das Ankern außerhalb der Fahrwasser grundsätzlich dort gestattet, wo es nicht verboten ist. Bereiche mit Anker- Festmache- oder Liegeverboten sind i.d.R. durch entsprechende Schifffahrtszeichen markiert. Maßgebliche Regelungen zum Ankern (insbesondere Ankerverbote) werden in § 32 SeeSchStrO sowie in den revierspezifischen Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt getroffen. Nach § 38 SeeschStrO gelten für Berufsfischer teilweise von § 32 abweichende Regelungen. In Einzelfällen können die Schifffahrtspolizeibehörden – dies sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die jeweils zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter außerdem gemäß § 57 SeeSchStrO von den Vorschriften der Seeschifffahrtstraßenordnung befreien. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu b. Sofern mit „Boje“ die Betonnung der Seewasserstraßen gemeint ist, so ist das Anlegen dort verboten. Für das Liegen an einer Boje oder an Festmachertonnen, für Bojenliegeplätze und Bojenliegefelder ist die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) nach § 31 WaStrG erforderlich, die ggf. vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nur erteilt wird, wenn keine Beeinträchtigung des Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist. Der Aspekt Berufsfischerei ist hierbei kein Prüfkriterium.