SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4742 18. Wahlperiode 2016-10-19 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Ungereimtheiten bei Arbeitsverträgen von Schulischen Assistenzkräften im Vergleich zu Arbeitsverträgen von Erziehern Vorbemerkung der Landesregierung: Die Schulische Assistenz wird - entsprechend der Verständigung zwischen dem Ministerium für Schule und Berufsbildung und dem Gemeindetag sowie dem Städteverband Schleswig-Holstein vom 21.05.2015 - im Optionsmodell umgesetzt. Nach Option 1 übernimmt der Schulträger die Funktion des Anstellungsträgers, nach Option 2 beauftragt der Schulträger eine oder mehrere freie Träger. In beiden Fällen erstattet das Land die Kosten, und zwar bis zu 125 Euro je Grundschüler und Jahr (auf der Basis des Statistikstichtages 19.09.2014). Bei der Umsetzung dieser Optionen entscheiden die Träger über die tarifliche Eingruppierung sowie über die Gestaltung der Arbeitszeit, so dass sich die folgenden Antworten auf die nach Option 3 beim Land beschäftigten Schulischen Assistenzkräfte beschränken. 1. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Vergütungen von Schulischen Assistenzkräften im Vergleich zu Vergütungen von ausgebildeten Erziehern? Wenn ja, ist es richtig, dass Schulische Assistenzkräfte im Vergleich höher entlohnt werden als ausgebildete Erzieher? Wie kommt dieses Missverhältnis zu- Drucksache 18/4742 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 stande - und wo? Es wird darum gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten zu beantworten. Antwort: Schulische Assistenzkräfte üben eine prinzipiell andere Tätigkeit aus als Erzieherinnen und Erzieher. Wenn Erzieherinnen und Erzieher als Schulische Assistenzkräfte eingestellt werden, dann werden sie nicht in diesem Erzieherberuf beschäftigt, sondern in einer davon unabhängigen Tätigkeit. Im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen , die für Schulische Assistenzkräfte gelten, kommen zwar - unter anderem - „Erzieher/-innen“ in Betracht; darüber hinaus können auch beispielsweise „sozial erfahrene Personen“ das Anforderungsprofil für Schulische Assistenzkräfte erfüllen. Dementsprechend erfolgt die tarifrechtliche Zuordnung aufgrund der jeweiligen persönlichen Qualifikation und der jeweils übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppen E 4 (z.B. „sozial erfahrene Personen“), E 6 (z.B. „Kinderpflegerinnen/-pfleger“) oder E 8 (z.B. „Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit dreijähriger pädagogischer Ausbildung“) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 2. Ist es richtig, dass Fahrzeiten zwischen den durch die Schulischen Assistenzkräfte betreuten Schulen bzw. Schulklassen in verschieden ansässigen Schulen als Arbeitszeiten gelten? Wie viele Schulstunden geht den Assistenzkräften - und dadurch den Schulklassen - durch die arbeitsvertraglich inkludierten Fahrzeiten verloren? Antwort: Für die beim Land Schleswig-Holstein beschäftigten Schulischen Assistenzkräfte ist diese Frage grundsätzlich zu bejahen, wenn an einem Arbeitstag aus dienstlichen Gründen verschiedene Orte aufzusuchen wären. Durch organisatorische Maßnahmen soll grundsätzlich sichergestellt werden, dass im Ergebnis keine „Schulstunden“ verloren gehen. So werden z.B. bei zwei Standorten auch zwei Schulische Assistenzkräfte eingesetzt oder der Einsatz wird tageweise für einen Standort festgelegt. Die Schulen regeln den konkreten Einsatz der Schulischen Assistenzkräfte in eigener Zuständigkeit. Im Ministerium für Schule und Berufsbildung wird keine Statistik zu der aufgeworfenen Fragestellung geführt. 3 3. Ist es richtig, dass Erziehern lediglich nur eine Vorbereitungsstunde pro Woche innerhalb ihrer Arbeitszeiten vertraglich zusteht, Schulassistenzen dagegen eine vertraglich geregelte Vor- und eine vertraglich geregelte Nachbereitungsstunde innerhalb ihrer Arbeitszeiten pro Tag haben? Sieht die Landesregierung hier ein Missverhältnis und wenn ja, wie gedenkt die Landesregierung damit umzugehen? Antwort: Für die beim Land Schleswig-Holstein beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher in der Tätigkeit als „sonderpädagogische Fachkraft“ oder „pädagogische Unterrichtshilfe “ richtet sich die Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 4 der Pflichtstundenverordnung (PflichtStVO) nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Da „sonderpädagogische Fachkräfte“ regelmäßig an Förderzentren eingesetzt werden, ergibt sich daraus eine Pflichtstundenzahl von 27,0 Wochenstunden in Vollzeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 PflichtSt- VO). Wie bei Lehrkräften wird damit lediglich der unterrichtliche Teil der regelmäßigen Arbeitszeit in Pflichtstunden festgelegt, während unter anderem für die Vor- und Nachbereitung der übrige Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zur Verfügung steht. Für die beim Land Schleswig-Holstein beschäftigten Schulischen Assistenzkräfte ergibt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich aus § 6 TV-L, wobei sich diese Arbeitszeit auf durchschnittlich 46 Arbeitswochen im Kalenderjahr bezieht . Die Arbeitszeit an öffentlichen Schulen wird aufgrund der unterrichtsfreien Zeit (Ferien und Ferientage) jedoch regelmäßig in nur 40 Wochen erbracht. Diese Differenz wird gemäß der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit für Schulische Assistenzkräfte vom 7. September 2015 durch eine anteilige Erhöhung der auf die (40) Arbeitswochen entfallenden Arbeitszeit ausgeglichen. Damit wird auch gewährleistet, dass die Beschäftigten in den Ferien nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Bei der täglichen Arbeitszeit wird aufgrund der Dienstvereinbarung rechnerisch jeweils eine halbe Stunde vor Unterrichtsbeginn und nach dessen Ende berücksichtigt. Mit diesem Zeitkontingent sind Tätigkeiten außerhalb der unterrichtlichen Kernaufgaben , wie z.B. notwendige Abstimmungsgespräche oder die ggf. erforderliche Teilnahme an Konferenzen pauschal abgegolten.