SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4743 18. Wahlperiode 2016-10-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Sanierung von Öl- und Bohrschlammgruben 1. Welche rechtlichen Mittel stehenden Behörden zur Verfügung, Betreiber von Öl- und Bohrschlammgruben zur Kostenübernahme der Sanierungsarbeiten zu verpflichten? Sofern ein Betrieb unter der Bergaufsicht steht, kann die zuständige Behörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des BBergG, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 BBergG aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Zudem können diese Sachverhalte Regelungsgegenstand von Betriebsplänen und durch Sicherheitsleistungen abgesichert sein. Nach Ende der Bergaufsicht oder ggf. im Rahmen der Gefahrenabwehr können Maßnahmen auf das Bundes -Bodenschutzgesetz (BBodSchG) gestützt werden. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen . Nach § 4 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG) in Drucksache 18/4743 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Verbindung mit §§ 9 und 10 BBodSchG kann die zuständige Bodenschutzbehörde vorbereitende Untersuchungen und Sanierungen anordnen. 2. Wo es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die ehemaligen Betreiber der aus dem Bergrecht entlassenen Standorte in Haftung zu nehmen: Wie kann und soll die Altlastenbeseitigung an diesen Standtorten dann finanziert werden? Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind neben dem Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Eigentümer des Grundstücks und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (z. B. Pächter) Pflichtige im Sinne des Bodenschutzrechtes. Zu Ihrer Inanspruchnahme gilt die Antwort zu Frage 1 entsprechend. 3. Inwieweit haben die heutigen Inhaber betroffener Grundstücke die Möglichkeit , gegenüber früheren Inhabern Regressansprüche nach § 4 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BbodSchG) geltend zu machen? § 4 Abs. 6 BBodSchG regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde auch ehemalige Eigentümer als Pflichtige in Anspruch nehmen kann. Es handelt sich nicht um eine Anspruchsgrundlage für Ausgleichsansprüche . Ausgleichsansprüche der Pflichtigen untereinander werden in § 24 Abs. 2 BBodSchG geregelt. 4. Ist es möglich, dass heutige Inhaber betroffener Grundstücke Regressansprüche aus §§ 677 ff. BGB ableiten? Pflichtigen, die nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sind, aber von der Behörde in Anspruch genommen worden sind oder auf eigene Veranlassung hin Sanierungen vorgenommen haben, können zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen. Ob Rechtsgrundlage für einen solchen Ausgleichsanspruch die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB sein kann, war vor Inkrafttreten des BBodSchG in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Inzwischen ist ein solcher zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber anderen Pflichtigen in § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt. 3 5. Plant die Landesregierung die Einrichtung einer Fachabteilung bzw. Arbeitsgruppe , die die Ermittlung, Untersuchung und Sanierung der Altlasten überwacht und betroffene Grundstückseigentümern berät sowie Hilfestellung leistet , sofern Grundstücksbesitzer Ansprüche gegenüber früheren Eigentümern geltend machen wollen (bitte begründen)? Nein, die Regelungen und Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr nach BBodSchG und LBodSchG haben sich in der Praxis bewährt. Die Pflichtigen werden selbstverständlich von den zuständigen Bodenschutzbehörden beraten . Die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche ist nicht Aufgabe der Bodenschutzbehörden . 6. Ist es möglich, Bergbauunternehmen Aufsuchungserlaubnisse aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 6 BBerG zu verweigern, sofern diese nachweislich für bislang unbereinigte Altlasten verantwortlich sind? Es wird darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 11 Nr. 6 BBergG eine personengebundene Prüfung ist. Grundsätzlich kann das genannte Verhalten zur Unzuverlässigkeit der handelnden Personen führen , so dass Bergbauberechtigungen nur unter Auflagen zu erteilen bzw. ggf. sogar abzulehnen sind.