SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4762 18. Wahlperiode 31.10.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsident Mitbestimmungsrechte der Gemeinden bei der Errichtung von Windkraftanlagen - Nachfrage zu Drucksache 18/4345 1. Liegen bezogen auf die von der Landesregierung geprüften Fragen, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchem Spielraum und mit welchen Konsequenzen den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden kann, Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen vorzunehmen, inzwischen Ergebnisse vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Ja. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten, die innergebietlich letztabgewogen der Windenergienutzung Vorrang verschaffen, sind einer einschränkenden gemeindlichen Steuerung innerhalb dieser Vorranggebiete zukünftig sehr enge Grenzen gesetzt. Sofern eine Gemeinde beispielsweise Höhenbeschränkungen festlegen möchte, dürfen diese nicht dazu führen, dass die Errichtung von WKA überhaupt unwirtschaftlich wäre oder der Windenergienutzung sonst nicht substanziell Raum verschafft wird. Bauleitpläne, die eine faktische Verhinderungsplanung bewirken, sind rechtlich nicht zulässig, weil sie den Zielen der Raumordnung widersprächen. Der Konflikt zwischen gemeindlicher Planungshoheit und Raumordnung würde in einem solchen Fall wegen des qualifizierten überörtlichen Interesses zu Gunsten der Raumordnung zu entscheiden sein. Die Festlegungen der Kommunen im Bauleitplanungsverfahren werden vom MIB als Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung einer landesplaneri- Drucksache 18/4762 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 schen Stellungnahme im jeweiligen Einzelfall unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten geprüft. Solange WKA wirtschaftlich betrieben werden können und substanziell Raum verschafft wird, können Höhenbeschränkungen vorgegeben werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Die Frage, ab wann eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen als Verhinderungsplanung einzustufen wäre, kann nur im Einzelfall und in Abhängigkeit von der konkreten örtlichen Situation beurteilt werden. In der Bauleitplanung ist die Frage der Höhenbegrenzung im Übrigen regelmäßig weniger für die einzelne Anlage, sondern vielmehr für den gesamten Windpark zu bewerten (Landschaftsbild, Relief, Immissionen, etc.). Im Einzelfall können sich aber für den jeweiligen Standort der einzelnen Anlagen auch unterschiedliche Anforderungen ergeben. Dabei ist die bedrängende Wirkung regelmäßig für die zur Wohnbebauung nächstgelegene Anlage zu bewerten. 2. Wurden hierzu auch Gutachten in Auftrag gegeben? Wenn ja, zu welchem Ergebnis kamen die Gutachten jeweils? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Rechtslage wurde von der Landesregierung in eigener Zuständigkeit geklärt. Offene Rechtsfragen verblieben nicht. Daher waren keine Gutachten erforderlich. 3. Welche Maßnahmen sind bis zur Umsetzung des Prüfauftrags noch geplant bzw. erforderlich? Keine. 4. Wie ist der konkrete Zeitplan zur weiteren Umsetzung? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Hat die Landesregierung darüber hinaus Rechtsgutachten bezogen auf die Frage nach Bürgerbeteiligung oder -mitbestimmung bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten in Auftrag gegeben? Wenn ja, zu welcher Fragestellung ? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Landesregierung hat die Frage der Bürgerbeteiligung oder -mitbestimmung in eigener Zuständigkeit geprüft und die in Drucksache 18/246 zusammengefasste Veranstaltung durchgeführt. Damit sind die Rechtsfragen geklärt.