SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4775 18. Wahlperiode 2016-10-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Verpflichtungserklärungen für Flüchtlinge 1. Hat die Landesregierung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Anordnungen getroffen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird? Wenn ja, welche? Antwort: Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 28. August 2013 eine Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen, erlassen. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Verpflichtungserklärungen in Schleswig-Holstein abgegeben wurden und wie vielen Personen in den letzten drei Jahren daraufhin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde? Wenn ja, welche? Soweit möglich, bitte nach Jahren und Herkunftsland aufschlüsseln. Antwort: Die Anzahl abgegebener Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeregelung für syrische Flüchtlinge (Familienangehörige) wird statistisch nicht erhoben. Drucksache 18/4775 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Nach einer Statistik des Auswärtigen Amtes wurden seit Erlass der schleswigholsteinischen Landesaufnahmeregelung bis 31. August 2016 insgesamt für 992 Personen Visa erteilt. Wie viele Personen mit diesen Visa tatsächlich eingereist sind, wird statistisch nicht erhoben. Die eingereisten Personen erhalten nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, sofern sie nicht unmittelbar nach Einreise einen Asylantrag gestellt haben. Statistische Erhebungen hierüber sind nicht erfolgt. 3. Welche Auswirkungen hat die von Privatpersonen abgegebene Verpflichtungserklärung bezogen auf einen Kostenerstattungsanspruch der leistungserbringenden staatlichen Stelle gegenüber dem Verpflichtungsgeber, wenn der betreffende Ausländer in Deutschland erfolgreich ein Asylverfahren durchlaufen und nunmehr einen Aufenthaltstitel erhalten hat? Antwort: Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 wurde § 68 AufenthG geändert. Die Gültigkeit von Verpflichtungserklärungen ist auf fünf Jahre begrenzt worden. Zudem wurde in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG klargestellt , dass die Erteilung eines anderen humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung unberührt lässt. Mit dem neuen § 68a AufenthG wurde zudem eine Übergangsvorschrift für Verpflichtungserklärungen geschaffen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben wurden. Danach gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auch für diese Altfälle , allerdings nur für die Dauer von 3 Jahren. 4. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass die von den Privatpersonen übernommene Verpflichtung mit erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens wegen eines Zweckwechsels entfällt oder entfallen sollte? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Mit der Neuregelung des § 68 Abs. 1 AufenthG ist diese Frage durch den Gesetzgeber geklärt worden.