SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4790 18. Wahlperiode 31. Oktober 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Datenschutzrechtliche Fragen zum Schreiben des Ministerpräsidenten Vorbemerkung des Fragestellers: Am 7. Oktober 2016 hat sich der Ministerpräsident in einem persönlichen Rundsschreiben an Eltern gewandt hat, um über die Einführung des Krippengeldes zu informieren . Vorbemerkung der Landesregierung: In § 25 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) heißt es: „Um eine Antragstellung zu ermöglichen, werden die Personensorgeberechtigten vorher schriftlich informiert.“ Mit dem Schreiben des Ministerpräsidenten vom 7. Oktober 2016 wird diese Informationspflicht erfüllt. 1. Sind für jedes Kind alle sorgeberechtigten Personen angeschrieben worden? Wenn nein, warum nicht? Wie und durch wen erfolgte die Auswahl, wer angeschrieben wird? Drucksache 18/4790 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Die Daten werden gemäß § 25 b Abs. 2 und 3 KiTaG dem Landesamt für soziale Dienste (LAsD) aus der landesweiten Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister übermittelt. Dieses Vorgehen erfolgt in Abstimmung mit dem Unabhängigen Landeszentrum für den Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Je Kind wird nur eine sorgeberechtige Person angeschrieben und entsprechend nur ein Antragsvordruck verschickt. Der Empfänger bzw. die Empfängerin des Schreibens ist der bzw. die zuerst aus dem Melderegister übermittelte gesetzliche Vertretung, deren Wohnadresse mit der des Kindes übereinstimmt. 2. In welchem Umfang, woher, auf welchem Weg und wann hat der Ministerpräsident bzw. die Staatskanzlei Datensätze über Kinder unter 3 Jahren und ihre Personensorgeberechtigten erhalten? Antwort: Der Ministerpräsident bzw. die Staatskanzlei hat keine Datensätze über Kinder unter 3 Jahren und ihre Personensorgeberechtigten erhalten. Dies war auch nicht erforderlich, da das LAsD gemäß § 25 b Abs. 2 und 3 KiTaG die Daten erhalten und weiterverarbeitet hat (siehe Antwort zu Frage 1). 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Übermittlung der Datensätze an den Ministerpräsidenten bzw. die Staatskanzlei? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 2. 4. Wie wurde mit den Datensätzen nach Erhalt weiter verfahren? Was ist damit in Zukunft geplant? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4790 3 Antwort: Siehe Antwort auf Frage 2. 5. Wann und in welcher Form ist in dieser Angelegenheit der Sachverstand des ULD herangezogen worden und wie hat sich das ULD geäußert? Antwort: Das ULD hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und mitgeteilt, dass gegen den Gesetzentwurf keine Bedenken bestehen. In dem seit Anfang des Jahres 2016 laufenden Umsetzungsprozess ist das ULD eingebunden (Teilnahme an Arbeitsgruppen- Sitzungen, Arbeitsgespräche etc.). Das Verfahren ist mit dem ULD abgestimmt. 6. Wann und durch wen ist der erste Entwurf des Schreibens erstellt worden? Antwort: Das Kabinett hat sich in seiner Sitzung am 9. Februar 2016 darauf verständigt, dass die nach § 25 b Absatz 2 Satz 1 KiTaG vorgesehene schriftliche Information an die anspruchsberechtigten Eltern ab Oktober 2016 durch ein Schreiben des Ministerpräsidenten geschieht. In der für den Umsetzungsprozess eingerichteten Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung, der Staatskanzlei, Dataport, des LAsD und dem ULD ist der erste Entwurf des Schreibens entwickelt worden. Dieser wurde im Büro des Ministerpräsidenten abschließend überarbeitet und am 7. Oktober 2016 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. 7. Wo, wann und durch wen ist der Brief des Ministerpräsidenten erstellt und vervielfältigt worden? Antwort: Das mit Datum vom 7. Oktober 2016 vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Schreiben ist von Dataport ab dem 12. Oktober 2016 gedruckt und kuvertiert worden.