SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/48 18. Wahlperiode 13.07.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Einsparbeitrag der Kabinettsmitglieder Vorbemerkungen zu Frage 1: In der Pressemitteilung der Landesregierung vom 26.06.2012 heißt es: "Damit verzichtet Ministerpräsident Torsten Albig monatlich auf 2.100 Euro brutto." 1. Ist der Verzicht auf 2.100 Euro brutto monatlich gleichbedeutend mit einer betragsmä- ßig identischen Einsparung im Landeshaushalt? Antwort Nein a) Wenn nein: Auf welchen Betrag beziffert sich die Einsparung für den Landes- haushalt, und wie schlüsselt sich die Gesamtsumme auf die einzelnen Kürzungskomponenten auf? Antwort Der Betrag der monatlichen Einsparung für den Haushalt beträgt 1891,98 € und setzt sich wie folgt zusammen: Minderung Grundgehalt 518,55 € Wegfall Aufwandsentschädigung (steuerfreier Betrag) 265,87 € Minderung Abgeordnetenentschädigung (§ 27 AbgG) 357,56 € Minderung Entschädigung Altersversorgung (§ 17 AbgG) 750,00 € Drucksache 18/48 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Betragsangabe 2.100 Euro spiegelt die aus Sicht des Betroffenen maßgebliche Bruttowirkung wider, da die steuerfreie Aufwandsentschädigung als Nettobetrag in einen (abgeleiteten) Bruttobetrag umzurechnen ist. Bei Zugrundelegung eines Steuersatzes von 42 v.H. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer errechnet sich daraus ein Betrag von ca. 490 €, so dass sich in der Gesamtsumme ein Betrag von 2.100 Euro ergibt. 2. Ist beabsichtigt, die Kürzungen rückwirkend ab Beginn der 18. Wahlperiode vorzu- nehmen? Antwort Nein a. Wenn nein: Wäre dieses rechtlich zulässig? Antwort Eine Kürzung der Amtsbezüge nach der Ernennung der Ministerinnen und Minister müsste sich an dem verfassungsrechtlichen Verbot rückwirkender belastender Gesetze messen. Von diesem verfassungsrechtlichen Verbot können auch die jetzt betroffenen Regierungsmitglieder keinen wirksamen Dispens erteilen. Die strenge Bindung der Landesregierung an Recht und Gesetz und des Landtages an die verfassungsrechtlichen Vorgaben verbieten eine Gesetzesinitiative, die wegen eines Rechtsverzichts der momentan Betroffenen möglicherweise nicht einer konkreten Normenkontrolle unterworfen werden könnte. Zudem steht mit der Kürzung der Abgeordnetenentschädigung ein Rechtsgebiet im Raum, bei dem die Verfassung selbst (Art. 11 Abs. 3 LV) ein Verzichtsverbot vorgibt. Von einer Kürzung ex tunc mit Wirkung vom Tage der Annahme des Amtes an ist daher Abstand zu nehmen. Hierbei würde es sich um eine echte Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) handeln, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise zu rechtfertigen ist. b. Wenn nein: Zu welchem Zeitpunkt könnten die geplanten Kürzungen frühestens wirksam werden? Antwort Zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich kritischen echten Rückwirkung wäre der frühestmögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen der Tag nach der Gesetzesverkündung. c. Wenn nein: Ab welchem Zeitpunkt ist beabsichtigt die Kürzungen wirksam werden zu lassen? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/48 3 Antwort Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Ministergesetzes (Drs, 18/31) sieht ein Inkrafttreten zum 1.1.2013 vor.