SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4804 18. Wahlperiode 09.11.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow (CDU) und Klaus Jensen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Windkraftplanung in Schleswig-Holstein I – Ausnahmegenehmigungen nach § 18 a Landesplanungsgesetz 1. Wie viele Ausnahmegenehmigungen sind bisher nach § 18a Landesplanungsgesetz (LaPlaG) erteilt worden? Welche Voraussetzungen waren zu erfüllen , um eine solche Genehmigung nach § 18a LaPlaG erteilt zu bekommen ? Mit Stand 31.10.2016 sind 194 Ausnahmen gemäß § 18a Abs. 2 LaplaG zugelassen worden. Eine Ausnahme konnte zugelassen werden, sofern nicht zu befürchten war, dass hierdurch die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde. 2. Wie ist deren Verteilung auf die vier Kategorien? Alle 194 Ausnahmen sind der Kategorie 2 zugeordnet. 3. Werden solche Ausnahmegenehmigungen vorbehaltlich oder rechtskräftig erteilt ? Ausnahmen sind keine Verwaltungsakte, die mit Nebenbestimmungen (Befristung , Bedingung oder Auflagen) erlassen werden können, sondern sind mitwirkende Handlungen im Rahmen der Verfahren anderer Behörden. Ausnahmen können aber mit Hinweisen zugelassen werden, die in die Genehmigung der Verfahrensbehörde aufgenommen werden. Drucksache 18/4804 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Werden zurückgestellte BImschG – Anträge nach Vorliegen des ersten Entwurfs der Regionalplanung bearbeitet? Wenn nein, warum nicht? Nach dem zwischen dem LLUR und der Landesplanung abgestimmten Verfahren werden nur Anträge der Kategorie 2 vertieft geprüft und das BImSchG- Verfahren (TÖB-Beteiligungen) gestartet. Ein Teil der derzeit in Kategorie 4 der von der Landesplanung eingestuften Anträge könnte zukünftig ebenfalls ausnahmefähig werden, wenn diese nach dem ersten Planentwurf in möglichen Vorranggebieten liegen werden. Da eine Ausnahmezulassung aber vor Abschluss des Anhörungsverfahrens zur Angreifbarkeit des Planes führen könnte und zudem die Öffentlichkeit zu diesen Flächen noch nie angehört wurde, ist seitens der Landesplanungsbehörde bis auf weiteres nicht beabsichtigt, Anträge der Kategorie 4 für die Ausnahmezulassung vorzusehen. Ob und inwieweit die derzeit geltenden Regelungen unverändert auch nach Vorliegen des ersten Entwurfs der Regionalplanung fortgeführt werden, bedarf noch einer abschließenden Klärung. 5. Ist es möglich, BImschG – Genehmigungen vorbehaltlich von Ausnahmegenehmigungen zu erteilen? Wenn nein, warum nicht? Nach § 12 Abs. 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Trotz dieses insoweit missverständlichen Wortlauts müssen die Genehmigungsvoraussetzungen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens betreffen, im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen. Zu diesen Genehmigungsvoraussetzungen gehört auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Diese ist derzeit aufgrund des § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaplaG nicht gegeben. Daher ist es nicht möglich, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die die baurechtliche Genehmigung mit umfasst, unter der Bedingung einer späteren Ausnahmegenehmigung nach § 18 a Abs. 2 LaplaG zu erteilen.