SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4838 18. Wahlperiode 17.11.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Zusagen oder Zusicherungen bei der Neuaufstellung der Regionalpläne 1. Wurden Antragstellern, Projektierern oder Investoren vom Land Zusagen oder Zusicherungen vor Erteilung einer Genehmigung bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 18a Landesplanungsgesetz zur Errichtung von Windkraftanlagen gemacht? Wenn ja, in wie vielen Fällen, gegenüber wem, welchen Inhalts, aus welchen Gründen und welche Rechtsqualität hatte die Zusage oder Zusicherung jeweils? Zusagen oder Zusicherungen im Sinne von § 108 a LVwG vor Erteilung einer Genehmigung bzw. einer Ausnahme nach § 18 a Landesplanungsgesetz wurden nicht gemacht. Die Landesplanungsbehörde und die Genehmigungsbehörde teilen jedoch Antragstellern, Projektierern oder Investoren mit, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Genehmigung bzw. eine Ausnahme erteilt werden können. 2. Wurde Antragstellern, Projektierern oder Investoren die Ausweisung bestimmter Eignungsgebiete für die Windenergienutzung in die Regionalpläne in Aussicht gestellt oder zugesagt? Wenn ja, in wie vielen Fällen, gegenüber wem, aus welchen Gründen und welche Rechtsqualität hatte die Zusage jeweils? 3. Für den Fall, dass Zusagen oder Zusicherungen im Sinne der Fragen 1 und 2 gemacht wurden, durch welche Stelle sind diese jeweils erfolgt und wurde die Hausspitze der Staatskanzlei oder des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft , Umwelt und ländliche Räume davon in Kenntnis gesetzt? Drucksache 18/4838 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Bestimmte Vorranggebiete für die Windenergienutzung wurden Antragstellern, Projektierern oder Investoren nicht in Aussicht gestellt oder zugesagt. Hiervon zu unterscheiden sind Sonderregelungen für einzelne Bereiche in den Regionalplänen , die nach dem Plankonzept eigentlich von einer Windenergienutzung ausgeschlossen sein sollen. Aufgrund des hohen landespolitischen Interesses an der Sicherung von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region prüft die Landesplanungsbehörde derzeit, ob sie der Landesregierung eine Sonderregelung für die Errichtung von Windkraftanlagen zu Trainings- und Ausbildungszwecken als Erweiterung eines landesweit einmaligen Betriebes vorschlägt. Dies könnte nur ausnahmsweise unter Inanspruchnahme von Flächen innerhalb von weichen Tabuzonen umgesetzt werden, sofern die mit dem Vorhaben verbundenen öffentlich-rechtlichen Anforderungen einvernehmlich mit den zuständigen Behörden und Stellen geklärt werden können. Die Klärung dieser öffentlich-rechtlichen Anforderungen ist auch Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme sowie die Erteilung einer Genehmigung für die Windkraftanlagen. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die Landesplanungsbehörde und die Genehmigungsbehörde haben den Vorhabenträger /Projektierer hierüber und insbesondere über die erforderlichen fachlichen Anforderungen schriftlich rechtzeitig informiert. Die Landesplanung hat mit E-Mail vom 15.02.2016 aus landesplanerischer Sicht gegenüber dem Vorhabenträger/Projektierer bestätigt, dass sofern diverse Fachbelange mit den Fachbehörden abschließend ausgeräumt und geklärt werden können, eine Ausnahme gemäß § 18 a Abs. 2 LaplaG vorbehaltlich der konkreten Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz möglich erscheint. Diese Aussage wurde von der Büroleitung des Chefs der Staatskanzlei per E-Mail am 11.04.2016 gegenüber dem Vorhabenträger/Projektierer bestätigt. Die Hausspitzen der Staatskanzlei und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume haben von der möglichen Sonderregelung und den für eine Genehmigung des Vorhabens seitens des Vorhabenträgers zu erfüllenden Anforderungen , Kenntnis. 4. Für den Fall, dass Zusagen oder Zusicherungen im Sinne der Fragen 1 und 2 gemacht wurden, welchen Einfluss haben etwaige Eingaben im Anhörungsund Erörterungsverfahren auf die Neuaufstellung der Regionalplanung bezogen auf die zugesagte Ausweisung des jeweiligen Gebiets? Sämtliche Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens werden im Hinblick darauf ausgewertet und bewertet werden, ob sich sachliche Belange ergeben, die für oder gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung sowie die Festlegung von Sonderregelungen in den Regionalplänen sprechen. Auf dieser Basis wird dann entschieden werden, ob und inwieweit die Entwürfe der Regionalpläne geändert werden.