SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4840 18. Wahlperiode 2016-11-18 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" in Schleswig-Holstein 1. Wann soll die "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" in Schleswig-Holstein in Betrieb genommen werden und wie ist der konkrete Zeitplan der Umsetzung ? Antwort: Mit der geplanten Erlassregelung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden , ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer zur Vorbereitung ihrer Ausreise in einer Landesunterkunft beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten unterzubringen. Die Regelung soll zeitgleich mit einer beabsichtigten Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung in Kraft treten. Letztere befindet sich gegenwärtig im Verfahren. Mit einem Inkrafttreten ist zu Beginn des Jahres 2017 zu rechnen. 2. Für wie viele Personen soll die "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" ausgelegt sein? Antwort: Die Unterbringung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländern aus den Kreisen und kreisfreien Städten soll in einem kleinen Teil einer bereits bestehenden Landesunterkunft erfolgen, die im Übrigen der Unterbringung von Asylsuchenden dient. Wie viele Ausreisepflichtige aus den Kreisen und kreisfreien Städten konkret untergebracht werden können, richtet sich insbesonde- Drucksache 18/4840 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 re nach den administrativen Kapazitäten des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten . Räumliche Kapazitäten können bedarfsgerecht bereitgestellt werden. Um eine angemessene Betreuung und Beratung der untergebrachten Personen sicherzustellen und den besonderen Voraussetzungen des Einzelfalls gerecht zu werden, wird das Landesamt die Belegung mit einer sehr geringen Anzahl unterzubringender Personen beginnen und dann schrittweise erhöhen. Dieser Prozess soll insbesondere mit Blick auf die Verträglichkeit in der Unterkunft, aber auch mit Blick auf Effektivität und Effizienz laufend evaluiert und ggf. angepasst werden. 3. Wie lang soll die Unterbringung in der "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige " regelmäßig sein? Antwort: Die Dauer der vorübergehenden Unterbringung ist einzelfallabhängig und soll den zur konkreten Ausreisevorbereitung erforderlichen Zeitraum umfassen. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sollen während dieser Zeit mit dem Ziel einer freiwilligen Ausreise beraten und unterstützt werden und so eine weitere Möglichkeit erhalten, ihre Ausreise mitzugestalten. Erscheint die Ausreise entgegen der ursprünglichen Prognose auf absehbare Zeit nicht realisierbar , kehren die Ausreisepflichtigen in Koordination mit den Ausländerbehörden zurück an ihren ursprünglichen Wohnort. 4. Wie soll verfahren werden, wenn die Ausreise innerhalb dieser Frist nicht vollzogen werden kann? Antwort: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie lange dauert es im Durchschnitt oder, soweit keine belastbaren Zahlen dazu vorliegen, nach Einschätzung der Landesregierung, bis eine Ausreise in Schleswig-Holstein (ab Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht) vollzogen wird? Bitte für freiwillige und zwangsweise durchgeführte Ausreisen getrennt angeben. Antwort: Die Verfahrensdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählen vor allem die individuellen Beratungs- und Unterstützungsbedarfe, notwendige Passbeschaffungsmaßnahmen, Organisation und Koordination der Rückreise. Sind Betroffene trotz umfangreicher Beratung nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit, muss das Landesamt die zur Abschiebung erforderlichen Vorbereitungen treffen. Dazu zählen neben der Passbeschaffung, die je nach Herkunftsland unterschiedlich Zeit beansprucht, u.a. die Flugbuchung (die Zahl abzuschiebender Personen pro Flug ist i.d.R. begrenzt), die Sicherstellung einer evtl. erforderlichen medizinischen oder Sicherheitsbegleitung, die Vollzugskoordination sowie evtl. erforderliche Visa-Beschaffungen für Begleitkräfte . Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer kann daher nicht valide eingeschätzt werden. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 184840 3 6. Wie bzw. mit welchen Mitteln soll die geplante Wohnverpflichtung in der "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" durchgesetzt werden? Soll die "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige" gegen Entweichungen gesichert werden? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Ausländerbehörden können die aufzunehmenden Ausländerinnen und Ausländer durch eine Auflage nach § 61 Abs. 1 e AufenthG verpflichten, ihren Wohnsitz zum Aufnahmetermin in der Landesunterkunft zu nehmen. Die Anordnung nach § 61 Abs. 1 e AufenthG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) und stellt einen eigenständigen vollstreckbaren Verwaltungsakt dar. Die Durchsetzung der Wohnsitznahme ist durch Verwaltungszwang nach dem Landesverwaltungsgesetz möglich. Die Landesunterkunft ist eine offene Einrichtung und kein Gewahrsam. Letzteres würde eine richterliche Anordnung erfordern und in einer Gewahrsamsbzw . Hafteinrichtung vollzogen werden müssen. 7. Soll bzw. kann die Wohnsitzverpflichtung auch für ganze Familien mit minderjährigen Kindern gelten? Antwort: Die Unterbringung von ausreisepflichtigen Familien mit minderjährigen Kindern in der Landesunterkunft soll im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ermöglicht werden. Dabei ist der Familieneinheit und den besonderen Bedarfen von Familien mit minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen. 8. Welche Regeln bezogen auf Erwerbstätigkeit und Arbeitserlaubnis sollen für die wohnsitzverpflichteten Personen in der "Landesunterkunft für Ausreisepflichtige " gelten? Antwort: Es sollen nur Ausreisepflichtige aufgenommen werden, denen die Erwerbstätigkeit untersagt ist, z.B. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 a Abs. 6 AufenthG.