SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4854 18. Wahlperiode 21.11.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Aktueller Stand der Gründung des Promotionskollegs Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit dem Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016 wurde die Voraussetzung geschaffen, ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein zu gründen. (§54a) 1. Der Abgeordnete Habersaat antwortete im Rahmen der Oktober-Plenardebatte (46. Tagung) auf die Frage des Abgeordneten König, ob das Promotionskolleg schon existiere, mit den Worten: „Es befindet sich in der Gründung“. Trifft diese Aussage zu? Wenn nein, welchen Status hat das Promotionskolleg? Antwort: Ja, diese Aussage trifft zu. Das Promotionskolleg wird als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen gegründet. 2. Welche Schritte wurden wann unternommen, um das Promotionskolleg zu gründen ? Antwort: Zur Vorbereitung und Abstimmung der Rahmenbedingungen und des letztlichen Mo- Drucksache 18/ 4854 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 dells des Promotionskollegs hat es im Vorwege der letzten Novellierung des Hochschulgesetzes am 10. Dezember 2014 Gespräche im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den Präsidien der Hochschulen gegeben, in dem die schließlich Gesetz gewordene Variante vereinbart wurde. Das Protokoll dieser Sitzung ist beigefügt . In der Folge wurde diese Thematik in den obligatorischen Treffen mit den Hochschulen weiter besprochen. Bis zum Inkrafttreten des novellierten Hochschulgesetzes am 29. Januar 2016 war die parlamentarische Beratung und Beschlussfassung abzuwarten, um ggf. Änderungen aufnehmen zu können. Um die Rahmenbedingungen für die Konstituierung des Promotionskollegs abzuklären, hat das MSGWG die Fachhochschulen und die Universitäten zu Gesprächen im November 2016 eingeladen. In diesen Gesprächen werden die Anregungen aus den Hochschulen einbezogen und die weiteren Verfahrensschritte festgelegt. Ende des Jahres 2016 sind voraussichtlich die vorbereitenden Arbeiten beendet und damit ist grundsätzlich die Einrichtung des Promotionskollegs durch die Hochschulen möglich. § 54a HSG1 ermöglicht den Universitäten und Fachhochschulen, auf der Grundlage eines zwischen ihnen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages und mit Zu- 1 § 54 a Promotionskolleg Schleswig-Holstein (1) Universitäten und Fachhochschulen können gemeinsam unbeschadet des § 18 Absatz 3 auf Grundlage eines zwischen ihnen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 Landesverwaltungsgesetz mit Zustimmung des Ministeriums ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung zur Durchführung von Promotionsverfahren gründen. Dabei sind insbesondere Regelungen für 1. Zweck und Aufgabe, 2. Name, Mitglieder Sitz und Rechtsform „öffentlichrechtliche Körperschaft“, 3. Organe, Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen, wobei mindestens eine Versammlung der Verbandsmitglieder, der die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten, der Erlass von Satzungen und die Wahl und Überwachung des Vorstands zu übertragen ist, sowie ein Vorstand vorzusehen ist, der die Vertretung des Promotionskollegs gegenüber Dritten und die operativen Aufgaben wahrnimmt, 4. Finanzierung und 5. den Fall der Auflösung vorzusehen. Die Zustimmung des Ministeriums ist abweichend von § 38 Absatz 4 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekannt zu machen. Die für die Hochschulen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend. Im Rahmen der Gesetze und des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der Form des Zustimmungserlasses kann das Kolleg seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. § 4 gilt entsprechend; die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen sicherzustellen. (2) Im Rahmen von Kooperationsverträgen können Professorinnen und Professoren nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 sowie von Universitäten anderer Bundesländer und des Auslands an Promotionsverfahren des Promotionskollegs Schleswig-Holstein mitwirken. Studierende nichtstaatlicher Hochschulen nach den §§ 76 bis 81 können im Rahmen dieser Kooperationsverträge am Promotionskolleg promoviert werden. (3) Das Ministerium kann durch Verordnung dem Promotionskolleg nach evaluations- und qualitätsgeleiteten Kriterien das Promotionsrecht verleihen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Einrichtung und Zusammensetzung von Forschungsteams, denen mindestens drei Fachhochschulprofessorinnen oder – professoren sowie mindestens eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor angehören müssen, 2. Trennung von Betreuung und Begutachtung der Promotion und 3. besondere Qualifikation, insbesondere Forschungsstärke, Zweitmitgliedschaft an einer Universität oder zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, der beteiligten Fachhochschulprofessorinnen und –professoren. § 54 Absatz 5 Satz 1 und § 76 Absatz 6 Satz 6 bleiben unberührt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4854 3 stimmung des Ministeriums ein Promotionskolleg Schleswig-Holstein als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung zur Durchführung von Promotionsverfahren gründen. 3. Wenn Sitzungen, Treffen, Besprechungen etc. zum Thema Promotionskolleg stattgefunden haben: Wie viele Sitzungen haben diesbezüglich bereits stattgefunden? Wann haben diese stattgefunden? Welche Inhalte hatten diese jeweils? Wer hat an ihnen jeweils teilgenommen? Wer war jeweils eingeladen? Es wird darum gebeten, die Protokolle aller bisher stattgefundenen Sitzungen der Antwort auf die Anfrage beizufügen. Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Welche Schritte sind noch notwendig, um das Promotionskolleg zu gründen? Antwort: Rein formell sind nach § 54a HSG folgende Schritte nötig: 1. Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen einer oder mehreren Universitäten und einer oder mehreren Fachhochschulen. Dabei sind insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten erforderlich: a. Zweck und Aufgabe, b. Name, Mitglieder, Sitz und Rechtsform als öffentlich-rechtliche Körperschaft , c. Organe, Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen d. Finanzierung und e. Fall der Auflösung. 2. Zustimmung des Ministeriums, zu veröffentlichen im Nachrichtenblatt des Ministeriums . 3. Erlass einer Satzung durch das Kolleg 4. Gegebenenfalls Abschluss von Kooperationsverträgen zur Beteiligung von Professorinnen oder Professoren nichtstaatlicher Hochschulen oder von Universitäten anderer Bundesländer oder des Ausland zur Mitwirkung an Promotions- (4) Das Erreichen der mit dem Promotionskolleg verfolgten Ziele wird frühestens fünf Jahre und spätestens sieben Jahre nach Gründung evaluiert. Drucksache 18/ 4854 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 verfahren. 5. Verleihung des Promotionsrechts durch das MSGWG an das Kolleg unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Norm. 5. Wann ist die Gründung zu erwarten? Antwort: Nach Abstimmung der Rahmenbedingungen im November 2016 können die Hochschulen das Promotionskolleg einrichten.