SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4868 18. Wahlperiode 2016-11-23 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Kennzeichnung und Registrierung von Hunden - Nachfrage 18/4795 Vorbemerkung des Fragestellers: Im Tierschutzbericht 2016, Drucksache 18/4689, steht auf Seite 42: "Die Verbraucherschutzministerkonferenz hat sich im April 2016 mit einer Kennzeichnungspflicht für Hunde und Katzen befasst und im Ergebnis die Bundesregierung gebeten, eine Ermächtigungsgrundlage für eine Kennzeichnungspflicht für Hunde im Tierschutzgesetz zu verankern und dies mit einer Registrierungspflicht zu koppeln. Dieser Beschluss wurde mit schleswig-holsteinischer Unterstützung gefasst." Demgegenüber schreibt die Landesregierung in Drucksache 18/4795, dass sie Vorhaben , gesetzliche Regelungen bezüglich einer verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Hunden zu schaffen, weder plant, noch unterstützt und ihr darüber hinaus auch keine entsprechenden Vorhaben bekannt sind. 1. Wie steht die Landesregierung zu Überlegungen, Plänen oder Vorhaben, gesetzliche Regelungen bezüglich einer verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Hunden zu schaffen? Bitte begründen. Die Verbraucherschutzministerkonferenz hat am 22. April 2016 beschlossen, eine Bitte an die Bundesregierung zu richten, die Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 1b. Tierschutzgesetz (Bundesgesetz) für eine Kennzeichnungspflicht für Hunde zu nutzen und dies mit einer Registrierungspflicht zu koppeln . Dieser Beschluss erfolgte mit schleswig-holsteinischer Unterstützung. Drucksache 18/4868 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Eine verantwortliche Tierhaltung würde auf diese Weise unterstützt und ein Aussetzen und Misshandeln von Tieren aufgrund der Rückverfolgbarkeit vermindert . Hunde könnten bei Abhandenkommen zügig an ihre Halterin bzw. ihren Halter zurückgegeben werden und würden nicht als vermeintliche Fundtiere in Tierheimen Kapazitäten blockieren. Kosten für Tierheime, Ordnungsämter und Tierbesitzer könnten auf diese Weise reduziert werden. Die Landesregierung verweist hinsichtlich landesrechtlicher Vorgaben auf die Antwort zu Frage 3 in der Drucksache 18/4795. Für die Kennzeichnung von Hunden existiert nach § 5 Hundegesetz eine landesgesetzliche Pflicht. Gefahrenabwehrrechtlich sind weitere landesrechtliche Maßnahmen aus Sicht der Landesregierung nicht erforderlich. 2. Plant oder unterstützt die Landesregierung entsprechende Überlegungen, Pläne oder Vorhaben? Wenn ja, welche und wie ist der konkrete Zeitplan zur Umsetzung? Wenn nein, warum nicht? Da eine Kennzeichnungspflicht für Hunde im weit überwiegenden Teil der EU- Mitgliedstaaten bereits Pflicht ist und das Europaparlament im Februar 2016 die Kommission aufgefordert hat, eine Harmonisierung der Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren herzustellen, wäre es sinnvoll, eine Kennzeichnungs - und Registrierungspflicht bundesweit zu verankern. Es gibt bislang zwei auf Privatinitiativen beruhende deutschlandweite Register (Tasso und Deutsches Haustierregister), in der Tiere schon heute auf freiwilliger Basis registriert werden können. Die Zahl tatsächlicher Registrierungen ist aufgrund der Freiwilligkeit noch zu gering. Deshalb sollte dieses Thema auf Bundesebene weiter vorangebracht werden.