SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4871 18. Wahlperiode 25.11.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Planungen für die Ausweitung des Denkmalschutzes auf dem Holm in Schleswig 1. Welche Gebäude und Anlagen auf dem Holm stehen bereits jetzt unter Denkmalschutz ? Antwort: Seit dem 01.07.1973 stehen unter Denkmalschutz: Süderholmstraße 14, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 44. Seit dem 20.07.1980 steht Süderholm 17 unter Denkmalschutz. Seit dem 15.09.1996 stehen der Friedhof mit Kapelle und umlaufendem Gitter mit Tor sowie der Lindenkranz unter Denkmalschutz. 2. Welche Planungen gibt es seitens des Landesamtes für Denkmalpflege, weitere Gebäude und Anlagen zusätzlich oder den gesamten Holm unter Denkmalschutz zu stellen , und in welchem Zeitrahmen sollen die Entscheidungen darüber fallen? Antwort: Es ist nicht geplant, alle Gebäude des Holm als Ensemble unter Denkmalschutz zu stellen. Zusätzlich zu den in der Antwort auf Frage 1 genannten Objekten sind weitere sechs Objekte für die Aufnahme in die Denkmalliste vorgesehen. Bei einem weiteren Objekt muss der besondere Wert noch geprüft werden. Die Benachrichtigung der betroffenen Eigentümer/innen und die Aufnahme in die Denkmalliste sind Anfang 2017 vorgesehen. 3. Welche Vorteile und welche Nachteile erwartet die Landesregierung von einer generellen Unterschutzstellung des Holm als Ensemble? Antwort: Der Holm soll nicht als Ensemble (mit allen Gebäuden) - etwa als Sachgesamtheit nach dem Denkmalschutzgesetz - in die Denkmalliste eingetragen werden, sondern als Denkmalbereich (Schutzzone). Drucksache 18/4871 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Schutzzwecke des Denkmalbereiches sind, den Holmer Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Fischersiedlung zu erhalten. Dazu gehören - neben den vorhandenen baulichen Anlagen - die kleinteilige Parzellenstruktur, die Gestaltung der Freiflächen , Straßen und Wege, den in der Mitte liegenden Friedhof mit Kapelle und Baumkranz sowie die Uferlinie mit den Kahnstellen. Der Vorteil ist der Erhalt und die Bewahrung des einmaligen, über acht Jahrhunderte weitgehend unverändert erhaltenen Siedlungsgrundrisses und das überwiegend von Bauten des beginnenden 18. Jahrhunderts auf den mittelalterlichen Parzellen geprägte einzigartige einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung, die u.a. mit dem unverwechselbaren Mittelpunkt des Begräbnisplatzes ein einmaliges Zeugnis der Siedlungs- und Sozialgeschichte in Schleswig-Holstein ist. Der Vorteil der jetzigen Planungen besteht darin, dass auch die Umgebung der Siedlung geschützt wird, was mit dem Schutz einzelner Gebäude nicht erreicht werden kann, zum Beispiel in überregionalen Planungen. 4. In welcher Form und in welchem Zeitrahmen ist die gesetzlich vorgeschriebene Information der Betroffenen vorgesehen? Antwort: Die Landesverordnung über das Verfahren zur Ausweisung von Denkmalbereichen und Grabungsschutzgebieten (Denkmalbereichsverordnung) vom 10. Juni 2015 regelt, dass nach Anhörung des Denkmalrats, der Kommune und des Kreises der Entwurf der Verordnung einen Monat öffentlich ausgelegt wird. Danach können im Rahmen einer Veranstaltung die vorgebrachten Einwände und Anregungen beantwortet werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalbereichsverordnung ist der Kommune und der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde der Entwurf der Verordnung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zuzuleiten. Das Landesamt für Denkmalpflege wird hierbei die für eine verantwortungsvolle Prüfung erforderliche Frist berücksichtigen und erforderlichenfalls eine Fristverlängerung gewähren. Die öffentliche Auslegung könnte nach derzeitiger Planung frühestens Ende Januar 2017 beginnen. 5. Welche Auswirkungen würden sich durch eine vollständige oder teilweise Unterschutzstellung des Holm für die dort wohnhaften Bürgerinnen und Bürger in praktischer und wirtschaftlicher Hinsicht ergeben, auch hinsichtlich eines Rückbaus von Baumaßnahmen der letzten Jahre? Welche Zuschüsse können beantragt werden? Antwort: Eine vollständige oder teilweise Unterschutzstellung des Holm ist nicht beabsichtigt. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3. In einem Denkmalbereich sind nur die Baumaßnahmen genehmigungspflichtig, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen, ferner Gestaltungs- und Pflanzmaßnahmen, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie der Uferlinie mit den Kahnstellen wesentlich zu beeinträchtigen. Zudem sind Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereiches genehmigungspflichtig, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen. Für die Objekte besteht dabei Bestandsschutz in der Form, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Denkmalliste besteht. Ein Rückbau kann daher nicht verlangt werden. Besitzer von Objekten, die auf der Denkmalliste stehen, haben die Möglichkeit erhöhter steuerlicher Abschreibung. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fördermöglichkei- Drucksache 18/4871 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 ten. So gewährt z.B. das Land Schleswig-Holstein über das Landesamt für Denkmalpflege nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung , Unterhaltung und Wiederherstellung von Kulturdenkmalen (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen)“ vom 17.06.2015 auf Antrag Zuwendungen. Zweck dieser Zuwendungen ist die Erhaltung, Restaurierung, Instandsetzung und Pflege von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz fördert nach den „Förderrichtlinien für die Bewilligung finanzieller Fördermittel zur Erhaltung von Kulturdenkmalen“ jährlich den Erhalt von Kulturdenkmalen. Sie hilft als Förderstiftung dort, wo Eigentümer nicht in der Lage sind, den Erhalt eines Denkmals allein zu bewältigen. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Förderung durch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz ist die positive Bewertung des Denkmals durch das Landesamt für Denkmalpflege 6. Inwieweit können sich auf dem Holm Konflikte zwischen den Zielen der Barrierefreiheit und des Denkmalschutzes ergeben? Antwort: Nach dem Denkmalschutzgesetz sind nur bei „öffentlich zugänglichen Denkmalen“ angemessene Vorkehrungen für eine Barrierefreiheit zu treffen. Dies trifft für die Privathäuser auf dem Holm nicht zu. 7. Ist die Stadt Schleswig in eine mögliche Entscheidung über eine Unterschutzstellung des Holm einzubeziehen, wenn ja, in welcher Form, und welche Verpflichtungen würden sich für die Stadt daraus ergeben? Antwort: Bei der Ausweisung eines Denkmalbereiches wird die Kommune zunächst angehört, im späteren Verlauf des Verfahrens ist der Kommune der Entwurf der Verordnung mit Begründung und Übersichtskarte zur Herstellung des Benehmens zuzuleiten (siehe hierzu die Antwort zu Frage 5). 8. Würde eine noch zu erarbeitende Gestaltungssatzung der Stadt ausreichen, um den traditionellen Stil der Häuser zu erhalten? Antwort: Nein. Eine Gestaltungssatzung als kommunales städtebaulich-planerisches Instrument kann die Zielsetzung des Denkmalschutzes (Erhalt der traditionellen Gebäude und des Charakters der Siedlung) ergänzen, aber nicht ersetzen. Eine Gestaltungssatzung als gemeindliches Rechtsinstrument regelt u. a. eine baugestalterische Zielsetzung und ermöglicht eine aktive Entwicklung. Dabei unterliegen ihr auch Gebäude und Maßnahmen, die baurechtlich oder denkmalrechtlich keiner Genehmigung bedürfen. Im Gegensatz zum Denkmalschutz, der auf mögliche Veränderungen nur reagiert, kann sie den Erhalt historischer Bausubstanz nicht vorschreiben.