SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4889 18. Wahlperiode 2016-12-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Trassenplanungen der Ostküstenleitung Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat von Herbst 2014 bis Juli 2015 sowie im Frühjahr 2016 in Kooperation mit dem Vorhabenträger TenneT ein frühzeitiges, intensives Dialogverfahren zur Korridorfindung für die 380-kV-Ostküstenleitung vor Beginn des formellen Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich auf die Ergebnisse des Dialogverfahrens beziehungsweise auf Aussagen des Vorhabenträgers TenneT. Die Genehmigungsentscheidung bleibt jedoch den anstehenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten. 1. Hat die Tennet bei den Planungen der Ostküstenleitung auch die Trassenalternative an der A 20 untersucht, um eine Bündelung der Eingriffe zu erreichen? Ja. Auf Grundlage einer Raumwiderstandsanalyse hat der Vorhabenträger Tenne T konfliktarme Korridore ermittelt. Eckpunkte dieser Korridorplanung sind die Verknüpfungspunkte mit dem bestehenden bzw. auszubauenden 380-kV- Netz im Kreis Segeberg und im Raum Lübeck. Des Weiteren sind Bündelungsmöglichkeiten mit anderen linienförmigen Infrastrukturen berücksichtig worden. Es wurden planerisch drei verschiedene 500 m-Korridorvarianten evaluiert, wobei eine davon überwiegend in Bündelung mit der geplanten oder teilweise bestehenden A 20 verläuft. Diese Korridorvarianten wurden im Rahmen des Dialogverfahrens in der Region vorgestellt. Drucksache 18/4889 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum nicht? - Wenn ja, welche Kriterien haben zu einem Ausschluss geführt? Der Variantenvergleich des Vorhabenträgers zu den im Dialogverfahren betrachteten und geprüften Korridorvarianten zeigt, dass die Korridorführung entlang der 220kV-Bestandstrasse sowohl aus naturschutzfachlicher und technisch /wirtschaftlicher Sicht als auch unter dem Aspekt des Privateigentums gegenüber den anderen betrachteten Varianten, darunter die Korridorvarianten entlang der A 20, deutliche Vorteile aufweist. Der Variantenvergleich ist dokumentiert im „Ergebnisbericht zum Dialogverfahren an der geplanten 380kV-Ostküstenleitung – Abschnitt 1: Raum Segeberg – Lübeck, Anlage 2: Abwägungsergebnis der Vorhabenträgerin zur Bestimmung des Vorzugskorridors “, Weblink: http://www.schleswigholstein .de/DE/Fachinhalte/E/energiewende/Downloads/praesentation.pdf Ein wesentlicher Nachteil der überwiegenden Bündelung mit der geplanten oder teilweise bestehenden A 20 ist der Aspekt der Betroffenheit des privaten Eigentums. Bezogen auf den Bündelungsanteil und die Nutzung von bestehenden Betroffenheiten sind grundsätzlich Varianten zu bevorzugen, die sich überwiegend an der 220-kV-Bestandsleitung orientieren. Auch bei einem parallelen Neubau entlang der 220-kV-Bestandsleitung können voraussichtlich überwiegend bereits betroffene Grundstücke oder jedenfalls mittelbar auch heute schon von durch eine Höchstspannungsleitung vorbelastete Grundstücke genutzt werden. Bei diesen Grundstücken ist davon auszugehen, dass diese einen geringeren Schutzanspruch gegenüber den Wirkungen einer Freileitung aufweisen, als dies bei bisher nicht entsprechend vorbelasteten Grundstücken der Fall ist. Von diesem Grundsatz der vorzugsweisen Nutzung von vorbelasteten Privateigentumsflächen wird dabei auch insofern nicht abgewichen, da auch keine anderen überwiegenden Belange (Umwelt, Raumordnung, Technik) für eine vorzugsweise Nutzung eines anderen Korridors sprechen. Auch die Planung des Vorhabenträgers und seine Entscheidung für den gewählten Korridor in räumlicher Nähe zur 220-kV-Bestandstrasse werden im anschließenden Planfeststellungsverfahren überprüft. 2. Kann die Tennet ein Umspannwerk planen, auf einer Fläche, die im F- Plan der betroffenen Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist? Wenn ja, wie steht die Landesregierung zu diesen Planung, angesichts der Wohnbaulandknappheit? Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Näheres regelt § 7 BauGB. Umspannwerke werden – wenn möglich - vorwiegend im Außenbereich geplant und außerhalb der für eine mögliche Bebauung ausgewiesenen Flächen (Wohnbauflächen oder Gewerbegebiete). 3 Die Planung des Umspannwerkstandortes basiert auf einer umfangreichen Abwägung verschiedener Alternativstandorte seitens des Vorhabenträgers. Dieser Standort liegt in einem Bereich, welcher durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde Henstedt-Ulzburg für eine großräumige wohnbauliche Entwicklung sowie Ausgleichsmaßnahmen und Wald vorgesehen wurde. Der geplante Umspannwerksstandort liegt mit deutlichem Abstand außerhalb der für Wohnbebauung ausgewiesenen Flächen und steht einer späteren wohnbaulichen Nutzung der Flächen gemäß dem Flächennutzungsplan nicht entgegen . Insofern geht mit dieser Planung nach Kenntnis der Landesregierung kein Verlust von Wohnbauland einher. 3. Kann die Tennet eine Trasse für ein 380 kV Erdkabel auf einer Fläche planen, die in einem B- Plan der Gemeinde als Bauland für Wohnhäuser ausgewiesen ist? Ja. Bei der Ostküstenleitung handelt es sich um eine bauliche Maßnahme von übergeordneter Bedeutung nach dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz – BBPlG), die der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedarf und eine überörtliche Bedeutung aufweist. Gemäß § 38 Baugesetzbuch sind die §§ 29 bis 37 Baugesetzbuch nicht auf Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung anzuwenden, soweit die Gemeinde beteiligt wird. Städtebauliche Belange sind jedoch im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Aufgrund eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg Ende 2015, welches sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 gerichtet hat und das eine Verringerung des Umfangs der Bauflächen bestimmt, hat die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit entsprechend reduzierter Bebauung gefasst. Mit dem Bauflächenvorschlag des erfolgreichen Bürgerbegehrens bestehen keine Konflikte, da die Kabeltrasse außerhalb der Bauflächen liegt. Daher steht die aktuelle Kabelplanung der Nutzung der nach dem Bürgerbegehren voraussichtlich festzusetzenden Bauflächen nicht entgegen.