SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/489 18. Wahlperiode 19. Februar 2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa UNESCO-Weltkulturerbe Schloss Gottorf Ich frage die Landesregierung: 1. Haben die Gutachter eine Bewertung der Schlosskapelle des Schlosses Sonderburg vorgenommen? Wenn ja, welche? Antwort: Gutachtenauftrag war eine wissenschaftliche Expertise der Gottorfer Schlosskapelle im Hinblick auf ihre kultur-, bau- und kunstgeschichtliche Bedeutung sowie im Hinblick auf ihre musikwissenschaftliche Bedeutung und schließlich eine Einordnung in die Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens auf Eintragung in die Liste des UNESCO -Welterbes. In diesem Zusammenhang haben die Gutachter auch Vergleiche mit anderen Stätten vorgenommen. Eine Bewertung einer anderen Stätte oder eine vergleichende Darstellung war jedoch nicht Gutachtenauftrag. Eine Bewertung der Sonderburger Schlosskapelle war daher nicht vom Gutachtenauftrag gedeckt. 2. Wurde von den Gutachtern neben der architektonischen Bewertung auch eine Bewertung der Schlosskapelle Sonderburg mit Blick auf ihre musikhistorische Bedeutung vorgenommen? Wenn ja, welche? Antwort: Nein, siehe Antwort zu Frage 1. Drucksache 18/489 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Zu welchen Bewertungen kommen die Gutachter im Vergleich der beiden Schlosskapellen Schloss Gottorf und Schloss Sonderburg? Antwort: Ein Vergleich beider Schlosskapellen war nicht Inhalt des Gutachtens, siehe Antwort zu Frage 1. 4. Ist allein das Alter eines Baudenkmals im Vergleich zu ähnlichen Baudenkmalen entscheidend für eine Meldung zum UNESCO-Weltkulturerbe? Antwort: Es gibt keine von der UNESCO festgelegten Kriterien für den Vorschlag einer Stätte. Die Welterbekonvention regelt, welche Voraussetzungen Stätten erfüllen müssen, um auf der Liste des Welterbes eingetragen zu werden. Entscheidend ist hier der „außergewöhnliche universelle Wert“. Die Mitgliedsstaaten der Konvention entscheiden in eigener Zuständigkeit, welche ihrer Stätten sie auf die jeweilige Tentativliste nehmen. 5. Haben die Gutachter ein Alleinstellungsmerkmal von Schloss Gottorf im Vergleich zur Sonderburger Schlosskapelle abgelehnt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Antwort: Gutachtenauftrag war nicht ein Vergleich von Schloss Gottorf mit Schloss Sonderburg . Die Gutachter kamen übereinstimmend u.a. zu folgenden Bewertungen: „Die Gottorfer Schlosskapelle repräsentiert durch den besonderen Aufbau ihres Innenraums sowohl die Werte des protestantisch-lutheranischen Glaubens als auch diejenigen des Frühabsolutismus. Sie kann jedoch nicht die Qualität des „outstanding universal value“ für sich beanspruchen, da die Kapelle auf Schloss Hartenfels in Torgau wesentlicher Taktgeber dieser Entwicklung war, was anschließend die Errichtung protestantischer Schlosskapellen an verschiedenen europäischen Orten − unter anderem auf Schloss Gottorf − beeinflusste . […]Die Gottorfer Schlosskapelle repräsentiert einen besonderen Gebäudetypus , der sich im Zuge der protestantisch-lutheranischen Glaubensreformen entwickelte. Der Auftakt zur Entwicklung dieser Typologie wurde jedoch mit der Kapelle auf Schloss Hartenfels in Torgau gesetzt. Die Gottorfer Schlosskapelle kann deshalb in diesem Sinne nicht das Prädikat des „outstanding universal value“ für sich beanspruchen. […] Es erscheint derzeit noch nicht ausreichend geklärt, ob eine Benennung der Gottorfer Schlosskapelle unter Kriterium VI aufgrund ihrer Bedeutung für die Musikgeschichte gerechtfertigt ist. Es bestehen derzeit noch Wissenslücken und weiterer Forschungsbedarf , inwieweit von der Gottorfer Schlosskapelle und den hierfür komponierten Werken entscheidende Impulse für die Entstehung der „modernen“ Kantate ausgingen und ob deren Verbindungen zum Kontext geistlicher Opernlibretti einzigartig waren.“ Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/489 3 6. Welche weiteren Schlosskapellen wurden von den Gutachtern bewertet und mit welchem Ergebnis? Antwort: Siehe zunächst die Antwort auf Frage 1. Die Gutachter verwiesen v.a. auf die Schlosskapelle Torgau (1544), aber auch auf die Kapellen von Dresden (1549-55) Schwerin (1560-64), Freiberg (1566-76), Augustusburg (1568-72), Kronborg (1576-82/88), Schmalkalden (1586-90), Sonderburg (1588-70), Pfalz (Heidelberg 1601-07) und Frederiksborg (1606-17). 7. Welche weiteren Prüfungen und Maßnahmen wird die Landesregierung einleiten, um Schloss Gottorf ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt für das UNESCOWeltkulturerbe vorzuschlagen? Antwort: Die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen wird prüfen, ob zusammen mit anderen Schlosskapellen zu einem späteren Zeitpunkt ein serieller Antrag für das Weltkulturerbe oder z.B. das Europäische Kulturerbesiegel Aussicht auf Erfolg hat. In dem Zusammenhang sind auch die Ergebnisse der musikwissenschaftlichen Forschungsprojekte abzuwarten. Wenn hier neue Erkenntnisse bekannt sind, wird sich die Stiftung mit der Landesregierung über das weitere Verfahren abstimmen.