SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4890 18. Wahlperiode 2016-11-28 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Regelungen zum Verspielen 1. Plant die Landesregierung neue Regelungen zum Verspielen (sog. Gänseverspielen ) oder hat sie / wird sie hierzu neue Regelungen erlassen hinsichtlich a) Spieleinsatz insgesamt b) Zahl der Spielkarten c) Spieleinsatz je Karte d) Sonderspiele e) sonstige Spielbedingungen? Wenn ja, welche? Antwort: Die Landesregierung hat den Erlass zur Genehmigung von Bingo- Ausspielungen als Kleine Lotterien nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag vom 07.09.2016 bekannt gegeben (Anlage). Der bis dahin geltende Erlass zur Genehmigung von öffentlichen Ausspielungen (Gänseverspielen) nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 20.03.2001 wurde damit aufgehoben. Der neue Erlass unterscheidet zwischen Bingo-Ausspielungen mit Antragsund Genehmigungsverfahren und Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren. Drucksache 18/4890 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren werden in dem Erlass unter bestimmten Bedingungen allgemein genehmigt. Für diese Ausspielungen besteht gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde lediglich eine Anzeigepflicht . Mit dieser Regelung sollen insbesondere Bingo-Ausspielungen in sozialen Einrichtungen aufgrund des vorwiegend gesellschaftlichen Charakters liberaler ausgestaltet werden und somit bei den zuständigen Ordnungsbehörden und den Veranstaltern zu einem geringeren Verwaltungsaufwand führen. zu a) Bei Bingo-Ausspielungen mit Antrags- und Genehmigungsverfahren darf die zu erwartende Entgeltsumme einen Betrag von 40.000,- € nicht übersteigen (vgl. § 18 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag-GlüStV). Bei Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren darf die zu erwartende Entgeltsumme höchstens 500,- € betragen. zu b) Nein. zu c) Bei Bingo-Ausspielungen mit Antrags- und Genehmigungsverfahren darf der Spieleinsatz für eine Bingo-Spielkarte für die gesamte Veranstaltung höchstens 6,- € betragen. Der Spieleinsatz für eine Zusatz-Spielkarte (Sonderspiele) darf höchstens 2,- € betragen. Bei Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren darf das Entgelt pro Bingo- Spielkarte bzw. Zusatz-Spielkarte (Sonderspiele) nicht mehr als 0,50 € betragen . zu d) Verweis auf die Antworten zu a) hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Entgeltsumme und zu c) hinsichtlich des Spieleinsatzes je Karte. zu e) - Bei Bingo-Ausspielungen mit Antrags- und Genehmigungsverfahren müssen mindestens 30 Spielrunden garantiert sein. Bei Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren muss keine bestimmte Anzahl an Spielrunden garantiert sein. - Ausgespielt werden dürfen als Einzelgewinne jeweils bis zu einem Wert von 60,- € ausschließlich Lebensmittel, Gutscheine von Einzelhandelsgeschäf- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4890 3 ten und sonstige Sachpreise. Dies gilt für beide Arten von Bingo- Ausspielungen. 2. Worin unterscheiden sich die neuen Regelungen von den bisher geltenden Regeln? Antwort: zu 1 a) Nach dem Erlass vom 20.03.2001 konnten Ausspielungen nur dann genehmigt werden, wenn das Spielkapital 6.000,- € nicht übersteigt. Die Landesregierung hat bei der Ausgestaltung des neuen Erlasses die maximal zulässige Höchstgrenze des § 18 GlüStV übernommen. Danach darf bei Kleinen Lotterien die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,- € nicht übersteigen. zu 1 c) Mit dem alten Erlass wurde nicht ein Spieleinsatz pro Bingo-Karte festgelegt, sondern das Entgelt pro Spielschein. Diese Regelung führte nach Auskunft der Kommunen sowie der Veranstalter in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten . . Im Rahmen der Erlassüberarbeitung kam von den Kommunen die Anregung, ein Entgelt pro Bingo-Karte festzulegen. zu 1 e) - Es gab in dem alten Erlass keine einzuhaltende Mindestzahl an Spielrunden . Um im Interesse des Spielerschutzes eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem zu entrichtenden Entgelt und der Anzahl der Gewinnchancen zu vermeiden, wurde eine zu garantierende Mindestanzahl an Spielrunden eingeführt. - Nach dem Erlass vom 20.03.2001 durften ausschließlich Lebensmittel ausgespielt werden. Mit Erlass vom 29.05.2009 hat die Landesregierung zusätzlich die Ausspielung von Lebensmittelgutscheinen zugelassen. Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Erlasses unter Einbindung der Arbeitsgruppe Spielrecht des Städteverbands Schleswig-Holstein wurde an die Landesregierung der Bedarf einer praxisorientierten und zeitgemäßen Ausweitung der Ausspielungsmöglichkeiten herangetragen. Diesem ist die Landesregierung mit der neuen Regelung nachgekommen. Drucksache 18/4890 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 3. Wann treten die neuen Regelungen in Kraft? Antwort: Die neuen Regelungen sind mit Bekanntgabe des Erlasses am 07.09.2016 in Kraft getreten. 4. Wie begründet die Landesregierung die neuen Regelungen? Antwort: Der Bingo-Erlass aus dem Jahr 2001 enthielt Regelungen, die größtenteils nicht mehr praxisgerecht waren und die die aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht hinreichend umgesetzt bzw. wiedergegeben haben. Die seitens der zuständigen Ordnungsbehörden und Veranstalter häufig an die Landesregierung gerichteten Anfragen zur Anwendung des Erlasses haben die Notwendigkeit der Erarbeitung eines neuen Erlasses zur Regelung der Bingo-Ausspielungen aufgezeigt. Auch war ein Ziel der Erlassüberarbeitung die Reduzierung des bei den zuständigen Ordnungsbehörden im Rahmen der Genehmigung von Bingo- Ausspielungen anfallenden Verwaltungsaufwands. So konnte mit dem Anzeigeverfahren für bestimmte Bingo-Ausspielungen eine erhebliche Verfahrenserleichterung für die zuständigen Ordnungsbehörden und Veranstalter bewirkt werden. Im Hinblick auf den vorwiegend gesellschaftlichen Charakter dieser Bingo-Ausspielungen wurde zudem die nach dem alten Erlass bestehende Begrenzung der Genehmigungen pro Veranstalter pro Jahr aufgehoben. Des Weiteren wird mit dem neuen Erlass auf die bis dahin für die Kreise und kreisfreien Städte bestehende Verpflichtung zur Übersendung einer monatlichen Aufstellung aller im Zuständigkeitsbereich durchgeführten Veranstaltungen an das Finanzamt Kiel-Nord verzichtet. Die Erarbeitung des neuen Erlasses erfolgte unter intensiver Beteiligung der Kommunen über die Arbeitsgruppe Spielrecht. Zudem fand das entsprechend der Vereinbarung über die Beteiligung der kommunalen Landesverbände beim Erlass von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführende Anhörungsverfahren statt. Der neue Erlass beinhaltet die an die Landesregierung herangetragenen Anregungen und Änderungsbedarfe der Kommunen. 1 Genehmigung von Bingo-Ausspielungen als Kleine Lotterien nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 07.09.2016 - IV 364 – 212-22.96 Dieser Erlass gilt für Bingo-Ausspielungen, die eine Sonderform der Kleinen Lotterien nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV) (GVOBl. 2013, S. 51,52) darstellen. Auf Grundlage von § 18 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetztes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 01.02.2013 (GVOBl. 2013, S. 64) gibt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten für diese Art des Glücksspiels hiermit ermessenslenkende Vorschriften bekannt, die von den nach § 4 Abs. 2 Erster GlüÄndStV AG zuständigen Ordnungsbehörden bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigen sind. Die zuständigen Ordnungsbehörden können für die Genehmigung Verwaltungsgebühren nach der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erheben. 1. Bingo-Ausspielungen mit Antrags- und Genehmigungsverfahren 1.1 Antrags- und Genehmigungsverfahren 1.1.1 Ein Antrag auf Genehmigung einer Bingo-Ausspielung kann nur von der Veranstalterin oder von dem Veranstalter gestellt werden. Veranstalterin oder Veranstalter von Bingo-Ausspielungen können ausschließlich sein - Vereine oder Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen und von dem zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind, - Freiwillige Feuerwehren und - Gastwirtinnen oder Gastwirte, die ein Gaststättengewerbe i.S.d. § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz betreiben und eine Veranstaltung in der eigenen Betriebsstätte durchführen. 2 1.1.2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung sowie die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags verantwortlich. 1.1.3 Der formlose schriftliche Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters / ggf. der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters - Name und Anschrift der bei der Durchführung helfenden Personen - Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung - Spielbeschreibung - bei Vereinen oder Organisationen der Freistellungsbescheid des Finanzamtes nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz - Höhe der zu erwartenden Entgeltsumme - Höhe des Entgelts pro Bingo-Spielkarte und ggf. pro Zusatz-Spielkarte - Verwendungszweck des Reinertrags - Höhe der zu erwartenden Kosten 1.1.4 Die erteilte Genehmigung berechtigt nur die in ihr genannte Veranstalterin oder den in ihr genannten Veranstalter zur Durchführung der Ausspielung. Sie oder er kann sich hierbei der Hilfe der im Antrag aufgeführten Personen bedienen. Die Durchführung der Ausspielung darf insbesondere keinem gewerblichen Unternehmen übertragen werden. Zum Kreis der Helferinnen und Helfer dürfen keine Personen gehören, die mittelbar oder unmittelbar mit der Lieferung der auszuspielenden Waren in Verbindung zu bringen sind. 1.1.5 Einer Veranstalterin oder einem Veranstalter dürfen höchstens drei Bingo- Ausspielungen pro Jahr genehmigt werden. 1.1.6 Innerhalb einer Gemeinde darf in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl pro Tag die folgende Anzahl genehmigter Veranstaltungen stattfinden: bis 20.000 Einwohner 1 Veranstaltung pro Tag ab 20.001 bis 70.000 Einwohner 2 Veranstaltungen pro Tag ab 70.001 Einwohner 3 Veranstaltungen pro Tag Dauerveranstaltungen, die über mehrere Tage stattfinden sollen, können nicht genehmigt werden. 1.1.7 Die zu erwartende Entgeltsumme der Bingo-Ausspielung darf einen Betrag von 40.000,- € nicht übersteigen (vgl. § 18 Nr. 1GlüStV). 3 1.2 Durchführung 1.2.1 Der Spieleinsatz darf für eine Bingo-Spielkarte für die gesamte Veranstaltung höchstens 6,- € betragen. Es müssen mindestens 30 Spielrunden garantiert sein. Eine Spielrunde besteht aus 3 Ausspielungen: - 1 besetzte Reihe - 2 besetzte Reihen - die volle Karte. Der Spieleinsatz für eine Zusatz-Spielkarte darf höchstens 2,- € betragen. Die Gewährung eines Rabatts bei dem Erwerb mehrerer Bingo-Spielkarten ist nicht erlaubt. Ein gesondertes Eintrittsgeld zur Teilnahme an der Veranstaltung darf nicht erhoben werden. 1.2.2 Das Entgelt für die Teilnahme an der Bingo-Ausspielung sowie an Zusatzspielen ist von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist für die Entrichtung des Entgelts ein Nachweis auszuhändigen, der die Anzahl der insgesamt spielberechtigten Bingo-Spielkarten bzw. Zusatzspielkarten und die Höhe des gezahlten Entgelts erkennen lässt. Ein Duplex des Nachweises hat der Veranstalter oder die Veranstalterin zur Abrechnung der Ausspielung einzubehalten. Der Nachweis kann in Form von Spielscheinen nach folgendem Muster erfolgen. 4 Kontrollabschnitt Gemeinde xxx Anzahl Bingokarten: Stck. Anzahl Zusatz-Spielkarten : Stck. Anzahl Bingokarten: Stck. Anzahl Zusatz-Spielkarten: Stck. Spieleinsatz insgesamt: € Spieleinsatz insgesamt: € Lfd. Nr. (fortlaufend) Lfd. Nr. (fortlaufend) Diese Spielscheine sind von der zuständigen Ordnungsbehörde an den Veranstalter oder die Veranstalterin heraus zugeben. Die vom Veranstalter oder der Veranstalterin einbehaltenen Kontrollabschnitte sind der Genehmigungsbehörde mit der Abrechnung einzureichen. Sie müssen die Höhe des Spielkapitals belegen. Alternativ ist der Einsatz einer Registrierkasse möglich. Es dürfen nur die von der zuständigen Ordnungsbehörde herausgegebenen Registrierkassen verwendet werden. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchschriften der Quittungsausdrucke der Genehmigungsbehörde mit der Abrechnung einzureichen. Sie müssen die Höhe des Spielkapitals belegen. 1.2.3 Vor Beginn der Ausspielung sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Höhe der Entgeltsumme, die Anzahl der Spielrunden und die Zusatzspiele verbindlich bekannt zu geben. 1.2.4 Vor jeder Spielrunde (vgl. Nummer 1.2.1) sind die Gewinne für die drei Spiele bekannt zu geben. 1.2.5 Ausgespielt werden dürfen als Einzelgewinne jeweils bis zu einem Wert von 60,- € ausschließlich - Lebensmittel, - Gutscheine von Einzelhandelsgeschäften und - sonstige Sachpreise. Auszahlungen in Geld sind unzulässig. 5 1.3 Abrechnung 1.3.1 Der Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und ggf. Steuern ergibt. Der Reinertrag ergibt sich aus der Abrechnung der Veranstaltung und muss mindestens 25 % der Summe der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist in voller Höhe ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 1.3.2 Als abzusetzende Kosten kommen nur solche Ausgaben in Betracht, die unmittelbar mit der Durchführung der Veranstaltung zusammenhängen. Dies können beispielhaft sein - für die Genehmigung erhobene Verwaltungsgebühren, - Gebühr für die Nutzung einer Registrierkasse, - Erstattung von Auslagen für die Spielscheine, - Ausgaben für den Erwerb von Bingo-Spielkarten, - Saalmiete, - Ausgaben für Werbemaßnahmen. Sämtliche bei der Durchführung der Bingo-Ausspielung entstehenden Personalkosten hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter selbst zu tragen. 1.3.3 Die Gewinnsumme muss mindestens 25 % der Summe der Entgelte betragen. Der Reinertrag erhöht sich um die Beträge, die bei Abschluss der Veranstaltung nicht für Gewinne ausgeschüttet worden sind. Der Rückkauf von ausgespielten Gewinnen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist unzulässig. 1.3.4 Aus der Veranstaltung dürfen keine Überschüsse oder Gewinne erzielt werden. 1.3.5 Innerhalb von 2 Wochen nach der Bingo-Ausspielung ist der Genehmigungsbehörde eine Abrechnung über die Ausspielung einzureichen. Der Abrechnung sind die Kontrollabschnitte der ausgegebenen Spielscheine oder die Durchschriften der Quittungsausdrucke der Registrierkasse beizufügen. Die Kosten und der Wert der ausgespielten Gewinne sind durch quittierte Originalrechnungsbelege nachzuweisen, aus denen die einzelnen 6 Waren nach Art, Menge, Gewicht und Einzelpreis hervorgehen. 1.3.6 Die der Genehmigungsbehörde vorzulegende Abrechnung der Bingo- Ausspielung ist vom Veranstalter oder von der Veranstalterin persönlich zu prüfen und die Richtigkeit von diesen durch Unterschrift zu bestätigen. 1.3.7 Die Abführung des Reinertrags für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck ist der Genehmigungsbehörde innerhalb von 8 Wochen nach der Bingo- Ausspielung durch entsprechende Bankbelege oder durch quittierte Originalrechnungen nachzuweisen. 2 Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren 2.1 Allgemeine Genehmigung Bingo-Ausspielungen stellen regelmäßig ein öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dar und müssen nach § 4 Abs. 1 Erster GlüÄndStV AG genehmigt werden. Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens gelten hiermit Bingo- Ausspielungen unter den nachfolgenden Bedingungen als allgemein genehmigt, wenn - das Entgelt pro Bingo-Spielkarte bzw. Zusatz-Spielkarte jeweils nicht mehr als 0,50 € und - die zu erwartende Entgeltsumme der Veranstaltung höchstens 500,- € beträgt. Für diese allgemein genehmigten Bingo-Ausspielungen besteht für den Veranstalter oder die Veranstalterin gegenüber den nach § 4 Abs. 2 Erster GlüÄndStV AG zuständigen Ordnungsbehörden eine Anzeigepflicht. 2.2 Anzeigeverfahren 2.2.1 Veranstalter oder Veranstalterin können ausschließlich die in Nummer 1.1.1 genannten Personen, Organisationen und Vereine sein. 2.2.2 Der zuständigen Ordnungsbehörde ist die Veranstaltung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Durchführung von dem Veranstalter oder der Veranstalterin schriftlich anzuzeigen. 7 2.2.3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung sowie die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags verantwortlich. 2.2.4 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters / ggf. der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters - Name und Anschrift der bei der Durchführung helfenden Personen - Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung - Spielbeschreibung - Bestätigung, dass das Entgelt pro Bingo-Spielkarte oder Zusatz-Spielkarte höchstens 0,50 € beträgt - Bestätigung, dass eine Entgeltsumme von höchstens 500,- € erwartet wird - Verwendungszweck des Reinertrags 2.2.5 Nummer 1.1.4 gilt entsprechend. 2.2.6 Die in Nummer 1.1.5 und Nummer 1.1.6 genannten Begrenzungen betreffen nicht die Bingo-Ausspielungen mit Anzeigeverfahren 2.3 Durchführung 2.3.1 Der Spieleinsatz darf für eine Bingo-Spielkarte sowie für eine Zusatz- Spielkarte für die gesamte Veranstaltung jeweils nicht mehr als 0,50 € betragen. Es muss keine bestimmte Anzahl an Spielrunden (vgl. Nummer 1.2.1) garantiert sein. Die Gewährung eines Rabatts bei dem Erwerb mehrerer Bingo-Spielkarten ist nicht erlaubt. Ein gesondertes Eintrittsgeld zur Teilnahme an der Veranstaltung darf nicht erhoben werden. 2.3.2 Nummer 1.2.2 gilt entsprechend. Der Veranstalter oder die Veranstalterin kann jedoch den erforderlichen Nachweis für den Spielteilnehmer bzw. die Spielteilnehmerin und für die eigene Abrechnung in abweichender Form sicherstellen. 8 2.3.3 Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 gelten entsprechend. 2.4 Abrechnung 2.4.1 Der Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und ggf. Steuern ergibt. Der Reinertrag ergibt sich aus der Abrechnung der Veranstaltung und muss mindestens 25 % der Summe der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist in voller Höhe ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 2.4.2 Nummer 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 gelten entsprechend. 2.4.3 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat eine Abrechnung über die Ausspielung zu erstellen, aus der sich der abzuführende Reinertrag (Nummer 2.4.1) ergibt. 2.4.4 Nummer 1.3.5, 1.3.6 und 1.3.7 finden keine Anwendung. Der zuständigen Ordnungsbehörde ist keine Abrechnung der angezeigten Bingo-Ausspielung zur Prüfung vorzulegen. Sie kann jedoch jederzeit die Vorlage der Abrechnungsunterlagen sowie des Nachweises über die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags einfordern. 3 Weitere allgemeine Bestimmungen 3.1 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Bingo-Ausspielungen nach Nummer 1 und 2 nicht teilnehmen. Verantwortlich für die Einhaltung des Minderjährigenschutzes ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. 3.2 Beauftragten der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde, der Kreisordnungsbehörde, der Genehmigungsbehörde und der Polizei ist jederzeit der Zutritt zu den öffentlichen Bingo-Ausspielungen zu gestatten. 3.3 Der Erlass des Innenministeriums vom 20.03.2001 mit Az. IV 235 – 212-22.77 wird hiermit aufgehoben. 18-4890-KA706A Anlage-Erlass Genehmigung von Bingo-Ausspielungen als Kleine Lotte