SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4908 18. Wahlperiode 2016-12-06 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Genehmigung von Bingo-Ausspielungen - Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten 1. Aus welchen Gründen wurde festgelegt, dass der Reinertrag bei Bingo- Ausspielungen mit Anzeigeverfahren bzw. mit Antrags- und Genehmigungsverfahren in voller Höhe ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist? Antwort: Diese Regelung wiederholt die gesetzlichen Vorgaben zu den Kleinen Lotterien nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15.12.2011. Danach können die Länder von den Regelungen des GlüStV für Lotterien abweichen, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt, 2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und 3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 % der Entgelte betragen. 2. Welche Regelung galt hier jeweils vor Inkrafttreten des Erlasses vom 7.9.16 (IV 364 - 212.22.96)? Antwort: Vor Inkrafttreten des Erlasses vom 07.09.2016 galt der Erlass der Landesre- Drucksache 18/4908 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 gierung zu Genehmigungen von öffentlichen Ausspielungen (Gänseverspielen ) nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 20.03.2001. Danach hatte der Veranstalter vom verbleibenden Spielkapital ebenfalls einen Anteil von mindestens 25 % einzubehalten und für satzungsgemäße Vereinszwecke oder sonstige gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke abzuführen. 3. Aus welchen Gründen wurde festgelegt, dass bei Bingo-Ausspielungen mit Antrags- und Genehmigungsverfahren höchstens drei Bingo-Ausspielungen pro Jahr genehmigt werden? Antwort: Der Erlass sieht vor, dass einem Veranstalter oder einer Veranstalterin höchstens drei Bingo-Ausspielungen pro Jahr genehmigt werden dürfen. Zuvorderst unterliegen Lotterien grundsätzlich dem staatlichen Veranstaltungsmonopol (§ 10 Abs. 2 und 6 GlüStV). Eine diesbezügliche Ausnahme stellen die Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential dar (§§ 12 ff. GlüStV). Die wesentlichen Anforderungen an Veranstalter einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential sind gem. § 14 GlüStV deren Gemeinnützigkeit sowie deren Zuverlässigkeit. Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit muss der Veranstalter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen. Kleine Lotterien, wie die hier in Rede stehenden Bingo-Veranstaltungen, unterliegen gem. § 18 GlüStV grundsätzlich den o. g. Bestimmungen für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential. Hier bleibt es jedoch den Ländern überlassen, ob und inwieweit sie in den Grenzen des § 18 GlüStV von den Regelungen des Staatsvertrages abweichen wollen. Für die Bingo-Ausspielungen als Kleine Lotterien hat die Landesregierung gemäß § 18 GlüStV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit dem Erlass vom 07.09.2016 weiterhin den Kreis der möglichen Veranstalter ausnahmsweise aufgrund des seit 1972 bestehenden Brauchtums um Gastwirte und Freiwillige Feuerwehren erweitert. Bingo-Veranstaltungen sind als Kleine Lotterien nicht auf Dauer angelegte Ausspielungen, die grundsätzlich zu gemeinwohlorientierten Zwecken durchgeführt werden. Es dürfen mit den Lotterien explizit keine gewerblichen Interessen verfolgt werden. Unter diesen Aspekten wurde die im Erlass geregelte Anzahl der möglichen Genehmigungen pro Veranstalter weiterhin als hinreichend gesehen. Ungeachtet dessen wurde erstmals mit dem Erlass vom 07.09.2016 eingeführt , dass Bingo-Ausspielungen in sozialen Einrichtungen (Pflegeheimen, Bürgertreffs etc.) nur noch anzuzeigen sind. Diese gelten damit als allgemein genehmigt. Voraussetzung ist, dass das Entgelt pro Bingo-Spielkarte bzw. Zusatz -Spielkarte (Sonderspiele) jeweils nicht mehr als 0,50 Euro und die zu erwartende Entgeltsumme der Veranstaltung höchstens 500,- Euro beträgt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4908 3 Anders als in der vorherigen Erlasslage, wo auch diese Bingo-Ausspielungen einem Genehmigungsverfahren mit der o. g. Begrenzung unterlagen, werden mit dieser Regelung insbesondere die von den Wohlfahrtsverbänden veranstaltete Bingo-Ausspielungen in sozialen Einrichtungen (Pflegeheimen, Bürgertreffs ) aufgrund des vorwiegend gesellschaftlichen Charakters liberalisiert. Zudem wird der Verwaltungsaufwand bei den zuständigen Ordnungsbehörden und den Veranstaltern deutlich reduziert. Bei dieser Art der Ausspielung besteht für die einzelnen Veranstalter keine zu beachtende jährliche Beschränkung der Anzahl der Veranstaltungen. 4. Welche Regelung galt hier vor Inkrafttreten des Erlasses? Antwort: Bereits der Erlass vom 20.03.2001 enthielt in Nummer 4 die gleich lautende Regelung: „Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter kann nicht mehr als drei Genehmigungen pro Jahr erhalten.“ 5. Gab es in der Vergangenheit Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Art bei Bingo-Ausspielungen bezogen auf die Anzahl der Ausspielungen pro Jahr, die Höhe der Gewinnsummen oder die Verwendung des Reinertrags? Wenn ja, welche? Antwort: Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Art mit der damaligen Erlasslage bezogen auf die Anzahl der Ausspielungen pro Jahr oder die Höhe der Gewinnsummen sind der Landesregierung nicht bekannt. Hinsichtlich der Verwendung von Reinerträgen bestanden aufgrund der alten Erlass-Regelung bei Veranstaltern und zuständigen Ordnungsbehörden Unsicherheiten bei den Abrechnungen der Ausspielungen (z.B. Anrechenbarkeit von Kosten) und somit bezüglich der Feststellung der korrekten Höhe des Reinertrags. Bei der Erarbeitung des neuen Erlasses wurde diese Problematik aufgegriffen und das Abrechnungsverfahren konkretisiert.