SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4913 18. Wahlperiode 2016-12-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Axel Bernstein (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) durch die Landespolizei 1. Werden bei der Landespolizei Schleswig-Holstein Distanz-Elektroimpulsgeräte eingesetzt und a. wenn ja, in welchen Dienststellen/ Einsatzbereichen? Antwort: Nein. b. wenn nein, ist eine Erprobung von Distanz-Elektroimpulsgeräten im Einsatz geplant und wenn ja, wann und in welchem Rahmen, bzw. wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Erprobung von Distanz-Elektroimpulsgeräten im Einsatz ist nicht geplant . Die Landesregierung und insbesondere die Führung der Landespolizei sind sich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sehr bewusst. Diese Tatsache hat in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verbesserung der persönlichen Ausstattung und der Schutzausstattung geführt. Drucksache 18/4913 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Bearbeitung der Thematik „Gewalt gegen Polizei“ hat zu einer weiteren Optimierung der Ausstattung geführt und ist ständige Alltagsaufgabe. Die Entwicklung und der Markt der Polizeitechnik werden ständig durch das Landespolizeiamt beobachtet. Wenn eine Optimierung angebracht erscheint , wird dieses in den Gremien diskutiert und regelmäßig im Sinne der Mitarbeiterschaft für eine dann auch kurzfristig umzusetzende Beschaffung entschieden. Bei der Ausstattung mit Führungs- und Einsatzmitteln (FEM) für die unterschiedlichen Einsatzdistanzen besteht nach aktuellen Erkenntnissen keine „Lücke“. Je nach Einsatzsituation und Lageeinschätzung haben die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf den möglichen unterschiedlichen Einsatzdistanzen unterschiedliche Einsatzmittel zur Verfügung. Für den absoluten Nahbereich stehen neben den körperlichen Möglichkeiten der Einsatzschlagstock „EKA“ zur Verfügung und als Schutzmittel das ballistische Schild. Für die Kurzdistanz von bis zu vier Metern verfügen alle Beamtinnen und Beamten zusätzlich über ein Reizstoffsprühgerät „RSG 3“, das in den allermeisten Fällen den gewünschten Effekt erzielt. Bei einer etwas größeren Entfernung von bis zu sieben Metern wird perspektivisch auf jedem Streifenwagen ein „RSG 4“ zur Verfügung stehen. Alle denkbaren Einsatzszenarien unterhalb des Schusswaffengebrauchs können unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit in geeigneter Form gelöst werden. Als letztes Mittel bleibt immer die Schusswaffe mit bis zu 30 Schuss Polizeimunition . Der sichere Umgang mit den vorhandenen Zwangsmitteln wird durch professionelles Einsatztraining gewährleistet, unterstützt damit den Einsatzerfolg und dient der Sicherheit der eingesetzten Kräfte. Die persönliche Ausstattung und die Schutzausstattung der Landespolizei sind im Bundesvergleich überdurchschnittlich gut, um die teils im Einzelfall sehr komplexen und gefährlichen Situationen des polizeilichen Alltags bewältigen zu können. Ein Ausstattungsdefizit ist nicht erkennbar. Ein angemessener Mehrwert durch die Einführung des Einsatzmittels „Distanz -Elektroimpulsgerät“ ist nicht erkennbar. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4913 3 Der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten als Einsatzmittel der Landespolizei ist derzeit rechtlich nicht mit einer entsprechenden Eingriffsermächtigung hinterlegt. 2. Sind der Landesregierung Erfahrungen mit Distanz-Elektroimpulsgeräten in anderen Bundesländern und im Ausland bekannt und wenn ja, wie werden diese bewertet? Antwort: Ja. Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Besteht aus Sicht der Landesregierung eine „Lücke“ im Rahmen der Ausstattung zwischen Pfefferspray und Schusswaffe und wenn ja, könnte diese durch den Einsatz von Distanz-Impulsgeräten geschlossen werden, bzw. wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Eignung von Distanz- Elektroimpulsgeräten zur Verhinderung/ Einschränkung von Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Stellen Distanz-Elektroimpulsgeräte aus Sicht der Landesregierung in bestimmten Fällen eine Einsatzalternative zur Schusswaffe dar und wenn ja, in welchen Fällen, bzw. wenn nein, warum nicht? Antwort: Nein. Siehe Antwort zu Frage 1 und 6. 6. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Distanz- Elektroimpulsgräten im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit des Einsatzes im Vergleich zur Schusswaffe? Antwort: Unabhängig von einer rechtlichen Bewertung würde das Distanz- Elektroimpulsgerät genauso wie die Schusswaffe immer einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des polizeilichen Gegenübers bedeuten. Drucksache 18/4913 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei immer für jeden Einzelfall zu bewerten. 7. Welche Vorteile und welche Risiken sieht die Landesregierung im Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1.