SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4914 18. Wahlperiode 2016-12-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Schutzstatus von syrischen Flüchtlingen 1. Wie viele aus Syrien stammende Flüchtlinge sind derzeit vollziehbar ausreisepflichtig ? Antwort: Nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GfK-) und dem Europäischen Richtlinienrecht fallen unter den formellen Flüchtlingsbegriff sowohl Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden als auch solche, die im Rahmen eines Asylverfahrens einen Flüchtlingsstatus erhalten haben. Darüber hinaus werden in einer landläufigen Verwendung des Flüchtlingsbegriffes auch Personen subsumiert, die im Rahmen eines Asylverfahrens subsidiären Schutz oder Abschiebungsschutz erhalten haben oder die sich nach einem erfolglosen Asylverfahren geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Vor diesem Hintergrund hielten sich ausweislich der Statistik des Ausländerzentralregisters (AZR) am Stichtag 31.10.2016 syrische Flüchtlinge in Schleswig -Holstein wie folgt auf: 1.1. Flüchtlinge (formell) Im Asylverfahren: 6.760 Personen Mit Flüchtlingsstatus: 8.607 Personen davon - Asylrecht nach Artikel 16a Grundgesetz: 97 - Flüchtlingsstaus nach GfK: 8.510 Gesamt: 15.367 Personen Drucksache 18/4914 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Personen mit einem Flüchtlingsstatus, der im Asylverfahren anerkannt wurde, haben privilegierte Möglichkeiten der Erteilung von unbefristeten Aufenthaltsrechten (Niederlassungserlaubnissen). Am 31.10.2016 haben sich in Schleswig-Holstein 286 syrische Staatsangehörige mit einer Niederlassungserlaubnis aufgehalten. Es ist allerdings anhand der Statistik des AZR nicht erkennbar, welchen konkreten Flüchtlingsstatus (nach Grundgesetz oder GfK) sie besitzen. 1.2. Flüchtlinge (landläufig) Subsidiärer Schutz: 1.163 Personen Abschiebungsschutz: 91 Personen Geduldete (vollziehbar ausreisepflichtig): 308 Personen Gesamt: 1.562 Personen Die beiden vorstehenden Aufstellungen stellen eine Momentaufnahme für den Stichtag 31.10.2016 dar. Durch die ständig fortlaufende Entscheidungstätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; Änderungen des Aufenthaltsstatus von Personen mit Flüchtlingsstatus (Erteilung von Niederlassungserlaubnissen ) und die Erteilung von humanitären Aufenthaltsrechten an geduldete Personen , die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen können, sind die Zahlen ständigen Schwankungen unterworfen. 2. Wie viele aus Syrien stammende Flüchtlinge wurden im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 aus Schleswig-Holstein nach Syrien oder in andere EU-Staaten oder Drittstaaten abgeschoben? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein (LfA) hat im Jahr 2015 insgesamt zwei Personen syrischer Staatsangehörigkeit in eigener Zuständigkeit oder in Amtshilfe für schleswig-holsteinische Ausländerbehörden einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat im Rahmen des Verfahrens nach Dublin III-Verordnung überstellt. Es wurden im Jahr 2015 keine Personen syrischer Staatsangehörigkeit nach Syrien abgeschoben. Im Jahr 2016 wurden bis einschließlich Oktober 2016 insgesamt 16 Personen syrischer Staatsangehörigkeit in eigener Zuständigkeit oder in Amtshilfe für die Ausländerbehörden im Land einem anderen EU-Staat oder Drittstaat im Rahmen des Verfahrens nach Dublin III-Verordnung überstellt. Es wurden im Jahr 2016 keine Personen syrischer Staatsangehörigkeit nach Syrien abgeschoben . 3. Sind derzeit Abschiebungen von syrischen Flüchtlingen aus Schleswig- Holstein nach Syrien oder in andere EU-Staaten oder Drittstaaten geplant? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Zum Zeitpunkt der Anfrage plant das LfA konkret im Rahmen des Verfahrens nach Dublin III-Verordnung die Überstellung von drei Personen syrischer Staatsangehörigkeit in eigener Zuständigkeit bzw. in Amtshilfe für schleswig- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4914 3 holsteinische Ausländerbehörden. Es sind keine Abschiebungen nach Syrien geplant. 4. Laut dem vom Landtag mehrheitlich angenommenen Antrag "Echter Flüchtlingsschutz für syrische Flüchtlinge!", Drucksache 18/4733, wird die Landesregierung aufgefordert, die Bundesregierung zusammen mit dem Landtag dazu aufzufordern, unverzüglich Abstand von der Praxis zu nehmen, syrischen Antragstellerinnen und Antragstellern nur subsidiären Schutz zu gewähren und diesen Personen wieder vollen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzusprechen. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung hier bisher ergriffen und welche weiteren Maßnahmen plant die Landesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2016 (Az. 3 LB 17/16)? Antwort: Um konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Landtagsbeschlusses zur Drucksache 18/4733 ergreifen zu können, hielt es die Landesregierung für erforderlich , zunächst die vollständige Begründung des Urteils des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 in dem Verfahren 3 LB 17/16 abzuwarten. Diese liegt seit dem 2. Dezember 2016 vor und lässt deutlich erkennen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht keinen Automatismus hinsichtlich der Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus im Asylverfahren akzeptiert. Dieser sei stets abhängig von den im Einzelfall vorgetragenen Fluchtgründen. Die Landesregierung wird daher den Landtagsbeschluss vom 12. Oktober 2016 nunmehr mit Schreiben des Ministers für Inneres und Bundesangelegenheiten an das Bundesinnenministerium weiterleiten und appellieren, im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung in Asylverfahren Möglichkeiten zur Anerkennung des Flüchtlingsschutzes auszuschöpfen.