SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4923 18. Wahlperiode 12.12.16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Offene Haftbefehle in Schleswig-Holstein 1. Wie viele vollstreckbare Haftbefehle zur Vollstreckung von Strafhaft sind im Land Schleswig-Holstein derzeit offen? Der Erlass eines Haftbefehls nach § 457 Strafprozessordnung und sein Vollstreckungsstand werden in dem staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitungssystem MESTA nicht erfasst. Die Anzahl der Vollstreckungshaftbefehle, die noch nicht vollzogen wurden, ließe sich nur durch eine händische Auswertung sämtlicher einschlägiger Verfahrensakten ermitteln, was in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist. 2. Wie viele dieser Haftbefehle sind länger als drei Monate, wie viele länger als sechs Monate, wie viele länger als ein Jahr offen? Soweit möglich, bitte nach Gründen aufschlüsseln. Vgl. Antwort zu Frage 1. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele dieser Haftbefehle als unvollziehbar gelten? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Der Begriff der „Unvollziehbarkeit“ wird weder in der Strafprozessordnung verwendet noch ist er allgemein etabliert. Sofern hiermit gemeint sein sollte, dass der Haftbefehl aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 18/4923 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Wie viele Personen erhielten im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 eine Ladung zum Haftantritt und wie viele davon sind angetreten? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Ladungen zum Strafantritt werden durch die zuständige Vollstreckungsbehörde in der Regel in zeitlichem Zusammenhang mit dem Aufnahmeersuchen zur Haft übersandt, und zwar ausschließlich an die/den Verurteilte/n. Sie werden durch das staatsanwaltschaftliche Datenverarbeitungssystem MESTA nicht erfasst. Bei den zuständigen Justizvollzugsanstalten werden die Aufnahmeersuchen ebenfalls nicht gesondert registriert. Die Anzahl der Ladungen zum Strafantritt ließe sich daher nur durch eine händische Auswertung sämtlicher einschlägiger Verfahrensakten ermitteln, was in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar ist.