SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4942 18. Wahlperiode 2016-12-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Pferdesteuer in Schleswig-Holstein 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Auffassung, die (geplante) Pferdesteuer in Tangstedt erfülle die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien für eine - von Artikel 3 Absatz 2 GG grundsätzlich verbotene - mittelbare Diskriminierung , da durch die Pferdesteuer nahezu ausschließlich Frauen belastet würden? Antwort: Die Erhebung kommunaler Steuern ist eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne der Artikel 28 Abs. 2 GG, 54 Abs. 1 und 57 der Landesverfassung. Gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 KAG erheben Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung , die gegenüber dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten weder anzeige- noch genehmigungspflichtig ist. Die aktuelle Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer in der Gemeinde Tangstedt/Stormarn existiert bislang lediglich in einer Entwurfsfassung. Einzelheiten bezüglich der Ermittlung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen sind dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten nicht bekannt . Aufgrund der öffentlichen Diskussion wurde die weitere Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung ausgesetzt. Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14.12.2016 die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Rechtmäßigkeit der geplanten Satzung beschlossen. Grundsätzlich trägt die Gemeinde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung . Gemäß § 43 Abs.1 GO hat i.Ü. der Bürgermeister einem Beschluss der Drucksache 18/4942 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Gemeindevertretung ggf. zu widersprechen, wenn dadurch das Recht verletzt wird. Aus Sicht der Landesregierung liegen bislang keine belastbaren Tatsachen vor, die den Schluss zuließen, dass die grundsätzliche Erhebung der Pferdesteuer als kommunale Aufwandsteuer zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung führt. Eine bundesverwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Pferdesteuersatzung einer hessischen Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015, 9 BN 2/15, juris) ergibt hierzu keinerlei Hinweise. 2. Für den Fall, dass die Landesregierung der Ansicht ist, die Pferdesteuer führe zu einer mittelbaren Diskriminierung, hält die Landesregierung diese für gerechtfertigt ? Wenn ja, aus welchen Gründen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Einführung einer Pferdesteuer vor dem Hintergrund von Artikel 13 Absatz 3 der Landesverfassung? Antwort: Die Staatszielbestimmung des Artikel 13 Absatz 3 der Landesverfassung zur Förderung des Sports steht nach Auffassung der Landesregierung der Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht grundsätzlich entgegen. 4. Plant die Landesregierung über die Kommunalaufsicht die (geplante) Pferdesteuersatzung in Tangstedt rechtlich zu überprüfen? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheit beabsichtigt nicht, in den noch nicht abgeschlossenen Prozess der gemeindlichen Willensbildung einzugreifen. Gleichwohl steht die Kommunalaufsicht der Gemeinde beratend zur Seite, um einen rechtskonformen Zustand sicherzustellen. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung liegen keine belastbaren Hinweise vor, von einer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit bei der Erhebung der Pferdesteuer auszugehen . Es steht den Abgabepflichtigen frei, eine entsprechende gerichtliche Überprüfung anzustreben.