SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4963 18. Wahlperiode 20.12.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Genehmigungen von Windkraftanlagen gemäß § 18a LaPlaG 1. Wie viele Windkraftanlagen wurden bisher nach § 18a Landesplanungsgesetz genehmigt, die sich außerhalb der vom Kabinett am 6. Dezember 2016 beschlossenen Vorranggebiete befinden? Außerhalb der beschlossenen Vorranggebiete wurde nur für eine Windkraftanlage in der Stadt Bad Oldesloe eine Ausnahme nach § 18a Landesplanungsgesetz zugelassen. Es handelt sich um ein zum Zeitpunkt der Ausnahmezulassung sehr weit vorangeschrittenes Repowering außerhalb der Eignungsgebiete, zu dem die Landesplanung eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung nach alter Rechtslage in Aussicht gestellt und somit schon sehr weitgehend Vertrauen bedient hatte (die Altanlagen waren vor Eintritt der generellen Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen bereits abgebaut). Nach dem Planungserlass vom 23.06.2015 (überarbeitet am 29.04.2016), Ziffer IV Nr. 3 kann in Einzelfällen auch dann eine Ausnahme zugelassen werden , wenn das Vorhaben innerhalb weicher Tabuzonen liegt, gleichzeitig aber der Zweck des § 18a Abs. 1 Satz 2 LaplaG, die Steuerungswirkung der entstehenden Planung für die Windkraftnutzung zu erhalten, nicht berührt ist. Das Vorhaben liegt zwar im Randbereich eines im Regionalplan festgelegten Siedlungsraumes und befindet sich auf einer Kleinstfläche. Die entgegenstehenden weichen Tabukriterien sind aber in diesem konkreten Einzelfall nicht von so hohem Gewicht, dass eine Abweichung hier die beab- Drucksache 18/4963 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sichtigte Steuerungswirkung für die Windkraftnutzung insgesamt gefährden würde. 2. Wurden durch Ausnahmegenehmigungen nach § 18a Landesplanungsgesetz auch Windkraftanlagen genehmigt, die sich außerhalb der von der Landesplanung identifizierten sog. Potenzialflächen befinden? Wenn ja, wie viele? Für das Windtestfeld in der Gemeinde Südermarsch wurden Ausnahmen nach § 18 a Abs. 2 LaplaG für 5 Windkraftanlagen zu Testzwecken zugelassen. Deren Standorte liegen innerhalb der Kulisse der Wiesenvogelbrutgebiete, die zu dem Zeitpunkt der Ausnahmeerteilung als weiche Tabuzone eingestuft war. Im Fortgang des Planverfahrens wurde jedoch die Kulisse der Wiesenvogelbrutgebiete zum Abwägungskriterium abgestuft, so dass dort im ersten Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans I ein Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Test-Windkraftanlagen liegen sämtlich innerhalb des Vorranggebietes . 3. Kann nach dem Beschluss des Kabinetts vom 6. Dezember 2016 Anträgen zur Genehmigung der Errichtung von Windkraftanlagen nach § 18a Landesplanungsgesetz , die sich außerhalb der vom Kabinett beschlossenen Vorranggebiete befinden würden, noch stattgegeben werden? Wie viele derzeit anhängige Anträge sind hiervon betroffen? Grundsätzlich könnte in besonders begründeten Einzelfällen für solche Anträge außerhalb der im Entwurf dargestellten Vorranggebiete eine Ausnahme zugelassen werden. Im Einzelfall ist dabei immer sicherzustellen, dass das gesamträumliche Plankonzept nicht gefährdet wird. Derzeit sind nur zwei Bereiche betroffen. Hierzu wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 18/4838 vom 17.11.2016 „Zusagen oder Zusicherungen bei der Neuaufstellung der Regionalpläne“, Fragen 2 und 3 verwiesen. Die Prüfung des darin beschriebenen Vorhabens ist noch nicht abgeschlossen. Des Weiteren wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 18/4870 „Sonderregelungen bei der Neuaufstellung der Regionalpläne“ zu der Sonderregelung aufgrund der Verteidigungsanlagen Bramstedtlund verwiesen. Nach derzeitigem Stand sind von dieser Sonderregelung 4 beantragte Windkraftanlagen betroffen. 4. Erwägt die Landesregierung, Ausnahmen für Bestandsstandorte zuzulassen, wenn nach dem Konzept der Regionalplanung zur einheitlichen Anwendung von sog. harten und sog. weichen Tabukriterien ein Bestandsstandort infolge durchgehender Anwendung der sog. weichen Tabukriterien nicht mehr ausgewiesen würde? Wenn ja, inwiefern und wie viele Bestandsstandorte wären hiervon betroffen? 5. Erwägt die Landesregierung die Einführung planerischer Öffnungsklauseln, wonach außerhalb der beschlossenen Vorranggebiete die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig sein könnte? Wenn ja, inwiefern? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4963 3 Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Landesregierung hat sich mit den am 06.12.2016 beschlossenen Planentwürfen für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und die Teilaufstellung der Regionalpläne (jeweils Sachthema Windenergie) entschieden , für solche Bestandsanlagen sog. Vorranggebiete für ein Repowering anzubieten. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 18/4870 vom 24.11.2016 „Sonderregelungen bei der Neuaufstellung der Regionalpläne“ sowie die Beantwortung der Kleinen Anfrage 18/4838 verwiesen. Die darin beschriebenen Sonderregelungen sind am 06.12.2016 vom Kabinett beschlossen worden. Weitere Sonderregelungen sind nicht vorgesehen.