SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4973 18. Wahlperiode 2016-12-27 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Wasserrettung in Schleswig-Holstein 1. Welche Organisationen führen Wasserrettung auf welcher gesetzlichen Grundlage in Schleswig-Holstein durch? Antwort: Die Wasserrettung obliegt in den Feldern, in denen keine anderen Regelungen bestehen, den örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr (§§ 162 ff. Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig- Holstein – LVwG). Aufgaben der Badeaufsicht im Sinne der Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Badesicherheit an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung – BadeSichZu-VO) werden ebenfalls durch die örtlichen Ordnungsbehörden wahrgenommen und in der Regel an externe Dienstleister übertragen. Die Inanspruchnahme interner und externer Dienstleister (Feuerwehren, Hilfeleistungsorganisationen , etc.) zur Erfüllung dieser Aufgaben wird nicht statistisch erfasst . Der Bund, dem die Zuständigkeit für die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst gem. § 1 Ziff. 7 Seeaufgabengesetz obliegt, hat die Aufgabe der Seenotrettung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) 1982 übertragen. Diese ist damit für die Seenotrettung in den inneren Gewässern Schleswig-Holsteins, im schleswig-holsteinischen Küstenmeer sowie der Schleswig-Holstein zugeordneten ausschließlichen Wirtschaftszone zuständig, eine landesrechtliche Zuständigkeit besteht insoweit nicht. Im Rahmen eines Pilotprojektes betreibt die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) einen Wasserrettungszug des Katastrophenschutzes, der jedoch Drucksache 18/4973 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 eine andere fachliche Ausrichtung besitzt als die Wasserrettung in der täglichen Gefahrenabwehr. Diese Aufgabe wird auf Grundlage des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (LKatSG) wahrgenommen. Ein Einsatz dieser Einheit ist nach § 40 LKatSG auch unterhalb der Katastrophenschwelle möglich. 2. Wie viele Wasserrettungseinsätze wurden in den letzten fünf Jahren in Schleswig -Holstein durchgeführt (bitte nach Jahren darstellen)? Antwort: Eine Statistik, die Einsätze der Wasserrettung ausweist, wird in Schleswig- Holstein nicht geführt. Daten zur Beantwortung dieser Fragestellung liegen der Landesregierung daher nicht vor und lassen sich bei der Vielzahl betroffener Stellen, insbesondere externer Dritter, kurzfristig nicht beschaffen. 3. Wie viele Gewässer (Binnenseen, Küstenstreifen, Flüsse etc.) in Schleswig- Holstein sind inkommunalisiert (bitte nach Art auflisten)? Antwort: Zu Binnengewässern (Binnenseen und Flüssen) ist festzustellen, dass alle von einer Gemeinde umschlossenen Wasserflächen dieser zuzuordnen sind. Bei Wasserflächen, bei denen das Ufergebiet mehreren Gemeinden zugeordnet ist, bildet die Mitte des Gewässers den Grenzverlauf. Bereits im 19. Jahrhundert sind durch zahlreiche Eingemeindungsverfügungen frühere gemeindefreie Binnengewässer den Gemeinden zugewiesen worden. Bezüglich der Küstengewässer stellt sich die Situation so dar, dass das Wattenmeer an der Westküste Schleswig-Holsteins Gegenstand mehrerer Inkommunalisierungsentscheidungen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewesen ist. An der Ostseeküste sind die Flensburger Förde und die Schlei größten Teils inkommunalisiert. In der Eckernförder Bucht ist lediglich der Hafen der Gemeinde zugeordnet und mithin inkommunalisiert. Teile der Ostsee zwischen dem Festland und Fehmarn wurden den jeweiligen Gemeinden zugeordnet. Die untere Trave ist Bestandteil des Stadtgebietes Lübeck. Eine Übersicht über inkommunalisierte Gebiete wird nicht geführt. 4. Wie viele Feuerwehren im Land sind für Wasserrettungseinsätze in ihren Gemeinden vorgesehen? Antwort: Der Aufgabenbereich Wasserrettung unterliegt derzeit den Regelungen der allgemeinen Gefahrenabwehr und wird daher für die jeweiligen Ämter und Gemeinden (für die örtliche Ordnungsbehörde oder als Teil der örtlichen Ordnungsbehörde ) in einem solchen Fall durch einige Feuerwehren wahrgenommen. Eine Statistik, in welchen Fällen kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Organisationshoheit auf eigene kommunale Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe zurückgreifen oder in Amtshilfe Unterstützung anderer Gebietskörperschaften erhalten, wird nicht geführt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4973 3 5. Wie viele Feuerwehren im Land sind mit Booten und / oder sonstiger Ausrüstung (z.B. Rettungsanzügen) zur Wasserrettung ausgestattet? Antwort: Die Aufstellung einer leistungsfähigen Feuerwehr kann für eine Gemeinde beinhalten , dass diese für den Bereich der technischen Hilfe (beispielsweise auf Gewässern im eigenen Einsatzgebiet) besondere Gerätschaften, z.B. ein Boot, welches die gleichen Anforderungen wie die eines Rettungsbootes erfüllt, als Sonderbedarf vorhalten muss. Welchen konkreten Sonderbedarf eine Gemeinde vorhält und ob diese Gerätschaften auch die Anforderungen im Rahmen einer Wasserrettung erfüllen, wird statistisch nicht erfasst. Aussagen über die bei Schleswig-Holsteinischen Feuerwehren vorgehaltene Anzahl an Rettungsbooten und sonstiger Sonderausstattung oder die Anzahl der Feuerwehren, die Rettungsboote oder sonstige Sonderausstattung vorhalten, sind ohne weiteres nicht möglich. Der Landesregierung ist bekannt, dass der Landesfeuerwehrverband SH derzeit zu diesem Thema eine Abfrage bei den Feuerwehren durchführt. Sobald der Landesregierung die Ergebnisse der Umfrage vorliegen, werden diese dem Fragesteller zur Verfügung gestellt.