SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/499 18. Wahlperiode 13-02-21 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Schlie (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Sperrung Landesstraße 205 1. Wie lange wird die Sperrung des acht Kilometer langen Abschnitts der Landesstraße 205 durchgeführt? 2. Welche Maßnahmen werden wann ergriffen, um die Straße wieder in einen befahrbaren Zustand zu versetzen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet: Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) hat mit den zu beteiligenden Behörden verschiedene Möglichkeiten erörtert, um eine zügige Aufhebung der Sperrung zu erreichen. Im Ergebnis dieser Abstimmungen wird im Frühjahr 2013 eine Erhaltungsmaßnahme durchgeführt, um die L205 wieder durchgängig befahrbar zu machen. 3. Welche weiteren Sperrungen an Landesstraßen wird es in den nächsten Monaten geben? Antwort: Nach aktuellem Stand sind keine weiteren Sperrungen erforderlich. 4. a) Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Sperrung von Straßen, die öffentlich gewidmet sind? Drucksache 18/ 499 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Gemäß §45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Entsprechende Anordnungen können die Straßenbaubehörden auf der Grundlage des §45 Abs. 2 S.1 StVO etwa bei Frostaufbrüchen oder Fahrbahnschäden anderer Art treffen. b) Wie lange darf eine öffentlich gewidmete Straße für den Verkehr gesperrt werden? Antwort: Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme, bis die Straße wieder verkehrssicher ist.Wegen der Vorläufigkeit wird die Widmung nicht in Frage gestellt. c) Dürfen andere Straßenbaulastträger öffentlich gewidmete Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich sperren? Antwort: Nach §45 Abs. 2 S. 2 StVO ist Straßenbaubehörde im Sinne dieser Vorschrift diejenige Behörde, die die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Es können deshalb auch andere Baulastträger in ihrem Zuständigkeitsbereich (z.B. eine Gemeinde im Zuge einer Gemeindestraße) entsprechend handeln. 5. Können Unternehmen / Privatpersonen Schadensersatzansprüche aufgrund der Sperrung gegenüber dem Land geltend machen? Antwort: Nein. 6. Darf der Landesbetrieb Verkehr private Spenden annehmen, um die L 205 wieder in einen befahrbaren Zustand zu versetzen? Antwort: Grundsätzlich wäre es möglich, dass der LBV-SH Spenden annimmt. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Form der Spende (z.B. Geldmittel, Bauprodukte) und unter Beachtung der Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben dies zulässig ist.