SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4992 18. Wahlperiode 09.01.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Schutz von Waldkindergärten in Schleswig-Holstein Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Zahl der Waldkindergärten in Schleswig-Holstein steigt stetig. In jüngster Vergangenheit tauchten bei der Einrichtung von diesen Probleme im Zusammenhang mit den Vorgaben der Landesbauordnung und dem Baugesetzbuch auf. 1. Wie viele Waldkindergärten gibt es in Schleswig-Holstein? Wie sind diese auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt? In welchen Kreisen und kreisfreien Städten sind weitere Waldkindergärten geplant? Antwort: Laut Rückmeldungen der Heimaufsichtsbehörden gibt es aktuell 196 Natur- und Waldgruppen. Diese verteilen sich wie folgt: Dithmarschen: 10 Plön: 20 Flensburg: 15 Rendsburg-Eckernförde: 22 Herzogtum-Lauenburg: 16 Schleswig-Flensburg: 8 Kiel: 13 Segeberg: 19 Lübeck: 13 Steinburg: 8 Neumünster: 3 Stormarn: 18 Nordfriesland: 7 Ostholstein 10 Pinneberg: 14 Drucksache 18/ 4992 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 In Flensburg sind weitere vier, in Nordfriesland und Steinburg jeweils zwei Gruppen und in Kiel, Lübeck, Ostholstein und Rendsburg-Eckernförde jeweils eine weitere Gruppe geplant. 2. Wie steht die Landesregierung zur Einrichtung von Waldkindergärten? Antwort: Das Land befürwortet Wald- und Naturkindergärten. Diese Bildungs-, Betreuungsund Erlebnisorte haben in Schleswig-Holstein eine lange Tradition – mehr als in anderen Bundesländern gelten sie mittlerweile als anerkannte Alternative und haben einen festen Platz in der Kita-Landschaft. 3. Welche Anforderungen muss ein Waldkindergarten in Schleswig-Holstein erfüllen (bauliche Vorschriften, Umzäunung, Freigelände, Materialien, etc.)? Antwort: Neben den allgemeinen gesetzlich festgelegten Mindeststandards für Kindertageseinrichtungen wie Öffnungszeiten (§ 3 KiTaVO), personelle Anforderungen (§§ 5 ff. KiTaVO), Bedarfsplan (§ 7 Abs. 2 KiTaG), Wirtschaftlichkeit und Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII), gilt es insbesondere, einen ausreichend großen, für das naturpädagogische Konzept geeigneten (Natur-)Raum mit vielfältigen altersgerechten naturpädagogischen Möglichkeiten und Reizen zu erschließen. Hierbei ist darauf zu achten, dass potentielle Gefahrenquellen (überalterter Baumbestand etc.) minimiert und naturschutzrechtliche Einschränkungen beachtet werden. Zum Schutz vor extremen Witterungsbedingungen oder plötzlich eintretender Gefährdung kann ein mit den Eltern abgesprochenes Ausweichquartier oder eine Schutzunterkunft in dem Naturraum zur Verfügung gestellt bzw. festgelegt werden; zumindest muss ein Sammelpunkt festgelegt werden. In jedem Fall muss dieser Ort für die Gruppe und auch für (Rettungs-)Fahrzeuge zugänglich sein, ein Rettungsplan muss erstellt und die Rufnummern der Eltern müssen mitgeführt werden. Eine Schutzhütte oder ein Bauwagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Bolz- und Kinderspielplätze sind bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen unterliegen den üblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Das einzelne Vorhaben muss diesen Anforderungen genügen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich einzelfallbezogen nach Art und Umfang sowie des Standortes des Vorhabens . Zusätzlich werden waldrechtliche Auflagen des Brandschutzes (u.a. Waldabstandsgebot gem. § 24 LWaldG) geprüft. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/4992 3 4. Welche praktischen Probleme sind der Landesregierung bei der Genehmigung von Waldkindergärten in Schleswig-Holstein bekannt? Antwort: Im Einzelfall kann standortbezogen oder bauartbedingt im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen keine Baugenehmigung für bauliche Anlagen erteilt werden. Problematisch ist, wenn sich das Naturareal im planungsrechtlichen Außenbereich einer Stadt oder Gemeinde befindet und die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden können. 5. Gibt es Ermessungsspielräume bei der Genehmigung? Ist der Landesregierung bekannt, dass Kreise oder kreisfreie Städte die Genehmigungsvoraussetzungen unterschiedlich auslegen? Antwort: I.d.R. richtet sich einzelfallbezogen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Schutzhütten (o.ä.) für Waldkindergärten nach § 35 Abs.2 BauGB. Ist kein Belang erkennbar beeinträchtigt, kann das Vorhaben unmittelbar durch die untere Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Ist ein Belang (wie z.B. Brandschutz, Sicherung der Erschließung für Not- und Rettungsfahrzeuge, Wald- und Naturschutz etc.) beeinträchtigt , führt dieses zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Ggf. kann die Gemeinde für einen geeigneten Standort durch eine Bauleitplanung – i.d.R. reicht eine Darstellung im Flächennutzungsplan – einen Ausgleich der Belange herbeiführen und die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens schaffen. 6. Sieht die Landesregierung Änderungsbedarf in der LBO oder im BauGB, um den Bau und Bestand von Waldkindergärten nicht zu gefährden? Antwort: Nein. Die Genehmigungspflicht für Sonderbauten in der Landesbauordnung dient der Sicherheit. Auch die bundesrechtlichen Regelungen gefährden weder Bau noch Bestand von Waldkindergärten (siehe Antwort zu Frage 5).