SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5010 18. Wahlperiode 2017-01-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Ermessensduldungen in Schleswig-Holstein Vorbemerkung: Dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten liegen keine eigenen statistischen Erkenntnisse für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vor. Es kann daher zu diesem Zweck nur auf die monatlich aktualisierten statistischen Auswertungen des Ausländerzentralregisters (AZR) zurückgegriffen werden. Diese Statistik enthält jedoch ausschließlich stichtagsgebundene Gesamtzahlen zu ausgewählten aufenthalts- und asylrechtlichen Sachverhalten. Entwicklungen für bestimmte Zeiträume und für alle denkbaren Sachverhalte lassen sich auf dieser Grundlage nicht darstellen. Nach wie vor bestehende Mängel der Datenqualität des AZR werden bundesweit nach und nach im Rahmen automatisierter Datenaktualisierungen durch die Ausländerbehörden bereinigt und erst mittelfristig behoben werden können. 1. Wie viele Duldungen gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz wurden im Jahr 2015 und bislang im Jahr 2016 in Schleswig-Holstein erteilt? Soweit möglich, bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln. Antwort: In der Anlage 1 werden die Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz für die Jahre 2015 und 2016 zu dem jeweiligen Quartalsende nach den Herkunftsländern der Duldungsinhaberinnen und –inhabern aufgeschlüsselt . Zudem wird die Summe dieser Duldungen in Relation zu der Gesamtzahl der Duldungen gestellt. Da die AZR-Statistik für den 31. Dezember Drucksache 18/5010 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2016 noch nicht verfügbar ist, wurde auf den Bestand zum 30. November 2016 zurückgegriffen. Die Übersicht lässt keine Rückschlüsse zu, ob diese Duldungen über längere Zeiträume erteilt wurden oder ob es sich jeweils um kurzfristige Neuerteilungen handelt. 2. Aus welchen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen war die Erteilung einer Duldung jeweils erforderlich ? Antwort: Der AZR-Statistik können die Gründe für die Erteilung dieser Duldungen nicht entnommen werden. Dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten liegen hierüber auch sonst keine Informationen vor. 3. Gibt es Handlungsanweisungen oder einen Erlass zum § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz? Wenn ja, welchen Inhalts? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz enthält umfangreiche ermessensleitende Vorgaben für die Zuwanderungs - und Ausländerbehörden. Die einschlägigen Auszüge aus der Verwaltungsvorschrift sind als Anlage 2 beigefügt. Darüber hinaus hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten folgende Erlasse zum § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz herausgegeben: Erlass vom 18. Juni 2015 – Erteilung und Verlängerung von Duldungen für die Dauer einer Berufsausbildung (Anlage 3) Erlass vom 7. September 2015 – Aufenthaltsbeendigungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (Anlage 4) Erlass vom 19. Juli 2016 – Inkrafttreten des Integrationsgesetzes; hier: Anspruchsduldung zum Zwecke der Berufsausbildung und Ausschlussgründe (Anlage 5) Die Erlasse vom 18. Juni 2015 und vom 19. Juli 2016 fanden nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung bzw. des Integrationsgesetzes Anwendung und wurden zwischenzeitlich zur Klarstellung aufgehoben. Anlage 1 Duldungen gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Im Jahr 2015 Herkunftsland Stand: 31.03.2015 Stand: 30.06.2015 Stand: 30.09.2015 Stand: 30.12.2015 Afghanistan 2 2 Albanien 1 Armenien 12 12 13 12 Aserbaidschan 1 1 1 Ghana 1 2 Indien 1 1 1 2 Irak 1 2 Iran 1 1 1 2 Jemen 5 Kap Verde 1 1 Kenia 1 1 1 1 Kosovo 1 1 Kroatien 1 1 1 1 Nigeria 1 1 1 Philippinen 1 1 Polen 1 1 1 1 Russische Föderation 1 1 2 3 Serbien 5 1 Syrien 1 Türkei 2 1 1 1 Ukraine 1 1 1 ungeklärt 1 1 1 Weißrussland 1 1 Summe Duldungen gem. § 60a Abs.2 S. 3 AufenthG 23 25 35 43 Summe aller Duldungen 3.443 3.672 4.140 4.511 Duldungen gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Jahr 2016 Herkunftsland Stand: 31.03.2016 Stand: 30.06.2016 Stand: 30.09.2016 Stand: 30.11.2016 Afghanistan 8 6 6 7 Albanien 6 17 22 Armenien 9 9 7 7 Aserbaidschan 1 1 1 1 Bosnien und Herzegowina 2 2 2 Brasilien 1 Ghana 3 3 5 2 Irak 2 5 2 2 Iran 1 1 1 1 Jemen 5 5 Kap Verde 1 1 1 Kenia 1 1 1 1 Kosovo 1 1 6 11 Kroatien 1 1 1 1 Libanon 1 Libyen 1 Mazedonien 1 Philippinen 1 1 1 1 Polen 1 1 1 1 Portugal 1 Russische Föderation 2 2 2 3 Serbien 1 2 2 2 Somalia 1 1 staatenlos 1 1 Syrien 1 3 4 4 Türkei 2 2 2 2 ungeklärt 1 Summe Duldungen gem. § 60a Abs.2 Satz 3 AufenthG 42 54 64 76 Summe aller Duldungen 4.832 4.983 5.071 5.059 Anlage 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (Auszug) 60a.2.3 Ermessensduldung, § 60a Absatz 2 Satz 3 60a.2.3.0 § 60a Absatz 2 Satz 3 soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit geben, die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen auszusetzen , deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Absatz 2 Satz 1 verdichtet hat und in deren Fall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender Aufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. erheblichen öffentlichen Interessen geboten ist. Damit soll Härten begegnet werden, die in der Praxis dadurch entstehen können, dass § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist. 60a.2.3.1 Zur Beurteilung, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, wird auf die in Nummer 25.4.1.4 bis 25.4.1.7, 25.4.2.4.1 bis 25.4.2.4.4 dargelegten Grundsätze Bezug genommen . 25.4 Vorübergehender Aufenthalt und Verlängerung 25.4.1.4 Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuell-konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1 sind zielstaatsbezogene Gründe, insbesondere das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Gefahren für den Ausländer, die im Falle seiner Rückkehr im Heimatstaat auftreten können. Nicht berücksichtigt werden kann damit insbesondere die Unmöglichkeit, im Ausland eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche Arbeit zu finden. Der Ausländer muss sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinden, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Verlassen des Bundesgebiets in einen Staat, in dem keine entsprechenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten bestehen, ist kein dringender humanitärer Grund i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1. 25.4.1.5 Nach § 25 Absatz 4 Satz 1 kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht in Betracht. 25.4.1.6 Bei der Ermessensentscheidung sind daher nur solche Umstände zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach einen vorübergehenden Aufenthalt notwendig machen; Umstände, die auf einen Daueraufenthalt abzielen , sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die privaten Interessen des Ausländers und die öffentlichen Interessen abzuwägen. Als Gesichtspunkte können die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer herangezogen werden. 25.4.1.6.1 Dringende humanitäre oder persönliche Gründe können z. B. in folgenden Fällen angenommen werden: Durchführung einer medizinischen Operation oder Abschluss einer ärztlichen Behandlung, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist, vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger, die Regelung gewichtiger persönlicher Angelegenheiten, wie z. B. die Teilnahme an einer Beisetzung oder dringende Regelungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen oder die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zeuge ; bei der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Verfahrenspartei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, sofern sich der Schüler oder Auszubildende bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, i. d. R. also zumindest im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befindet. 25.4.1.6.2 Dringende humanitäre oder persönliche Gründe wird man z. B. regelmäßig nicht annehmen können allein wegen der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse , wie etwa bei Vorliegen von guten deutschen Sprachkenntnissen , beim Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen , insbesondere bei Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, wenn der Ausländer die Absicht hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck zu beantragen, er die Voraussetzungen hierfür gegenwärtig aber noch nicht erfüllt, allein wegen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen oder der Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses (siehe aber Nummer 25.4.1.6.1), bei einem Petitionsverfahren, das die Fortsetzung des Aufenthalts zum Gegenstand hat. 25.4.1.6.3 Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Gerichts oder Verwaltungsverfahren benötigt wird, der Ausländer mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet, sich insbesonde- re in einem Zeugenschutzprogramm befindet; zu beachten ist insoweit auch § 25 Absatz 4a, der eine Sonderregelung für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel enthält, der Aufenthalt des Ausländers zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden soll, wie z. B. aufgrund sicherheitspolitischer Interessen deutscher Sicherheitsbehörden, außenpolitischer oder auch sportpolitischer Interessen, etwa wenn es um die Fortsetzung des Aufenthalts eines sportpolitisch bedeutenden ausländischen Sportlers geht. 25.4.1.7 Dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen erfordern den weiteren Aufenthalt nur, wenn das mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers angestrebte Ziel nicht auch in zumutbarer Weise im Ausland erreicht werden kann. 25.4.2.4.1 Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn den Ausländer im Falle der Ausreise ein außergewöhnlich schweres Schicksal trifft, das sich von gewöhnlichen Schwierigkeiten unterscheidet, denen andere Ausländer im Falle der Ausreise ausgesetzt wären. Eine außergewöhnliche Härte kann sich für den Ausländer auch aus besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn im Verhältnis zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen bestehen, z. B. wenn die dauerhafte Betreuung eines plötzlich pflegebedürftigen Angehörigen notwendig ist, der Deutscher ist oder sich als Ausländer im Bundesgebiet dauerhaft rechtmäßig aufhält. Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Absatz 4 Satz 2 nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel unvertretbar wäre und dadurch konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte darstellt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dem Umstand Bedeutung zukommen, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung“ verbundenen Folgen seien unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 GG sowie der Regelung des Artikels 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt verschiedene Kriterien vor, die bei der Prüfung der Verwurzelung eingrenzend zu berücksichtigen sind und die es nahe legen, die Annahme einer außergewöhnlichen Härte aufgrund von Verwurzelung restriktiv zu handhaben: Der Aufenthaltsdauer kommt erhebliches Gewicht zu, es sei denn, die Legitimität des Aufenthalts war belastet, z. B. durch Täuschungen der Ausländerbehörde über die Staatsangehörigkeit . Im Rahmen der Prüfung der beruflichen Verwurzelung ist zu prüfen, inwieweit der Ausländer durch seine Berufstätigkeit in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, wobei auch ein in der Vergangenheit liegender , lang anhaltender Bezug öffentlicher Sozialleistungen zu berücksichtigen ist. Von Belang ist außerdem, ob der Ausländer eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung ggf. für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration sind unter anderem die Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie zu berücksichtigen . Falls Familienmitglieder des Ausländers bereits ausgereist sind, ist hier die Frage zu klären, ob ein Zusammenleben mit ihnen im Herkunftsland möglich und zumutbar ist. 25.4.2.4.2 Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte kann nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. Ebenso wenig gehören politische Verfolgungsgründe (§ 60 Absatz 1 Satz 1) und Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Absatz 2 bis 7 zum Prüfungsrahmen des § 25 Absatz 4 Satz 2 (keine die außergewöhnliche Härte bestimmenden persönlichen Merkmale). Gleiches gilt für Gesichtspunkte, die zu Aufenthaltsrechten nach anderen Härtefallklauseln führen, wie § 31 Absatz 2 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 (z. B. Ausbildungsaufenthalte zur Absolvierung einer Prüfung). 25.4.2.4.3 Das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Beruft sich beispielsweise ein Ausländer auf allgemeine Verhältnisse im Heimatstaat (z. B. Katastrophenoder Kriegssituation), ist nur auf die Lage vergleichbarer Fälle aus oder in diesem Staat abzustellen. Allgemeine Verhältnisse im Heimatstaat , die unter Umständen der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorübergehend entgegenstehen, fallen unter die Regelungsbereiche der §§ 23, 24 oder 60a Absatz 1. 25.4.2.4.4 Eine außergewöhnliche Härte wird z. B. regelmäßig in den folgenden Fällen nicht anzunehmen sein: nur weil der Ausländer eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, bei Beendigung eines Ausbildungsaufenthalts vor Abschluss der Prüfung, im Falle fehlender Erwerbsmöglichkeiten im Zielstaat. 18-5010-KA6a 18-5010-KA6a Anlage 1 18-5010-KA6a Anlage 2 18-5010-KA6a Anlage 3 18-5010-KA6a Anlage 4 18-5010-KA6a Anlage 5