SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5045 18. Wahlperiode 27.01.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Bereitstellung zusätzlicher Mittel für finanzschwache Kommunen - Nachfrage zu Drs. 18/ 4996 Vorbemerkung: In der Drs. 18/ 4996 erklärt die Landesregierung in der Antwort auf Frage 4, dass eine Entscheidung über den Kreis der förderfähigen Kommunen „zu gegebener Zeit und nach vorherigem Dialog mit den Kommunalen Landesverbänden“ getroffen werde . 1. Wurden bereits Gespräche mit den Kommunalen Landesverbänden über den Kreis der förderfähigen Kommunen geführt und wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis, bzw. wenn nein, warum nicht? Antwort Bislang wurden noch keine Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden geführt. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften, mit dem auch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz geändert werden soll, am 14.12.2016 beschlossen1. Die Beratungen im Deutschen Bundestag sowie im Bundesrat und deren Gremien stehen demnächst an. 1 Der Gesetzentwurf ist verfügbar unter der Bundesrats-Drucksachennummer 814/16. Die Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ist Gegenstand des Artikels 7 des Gesetzentwurfs. Drucksache 18/5045 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Welche Kommunen in Schleswig-Holstein an dem Förderprogramm partizipieren , ist abhängig von den Kriterien, die der Definition des Begriffs „Finanzschwäche “ zu Grunde gelegt werden. Im Gegensatz zu den Bestimmungen zur Festlegung dieser Kriterien im bereits geltenden Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – die Länder haben den Bund lediglich über diese in Kenntnis gesetzt –, beabsichtigt die Bundesregierung in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf , und geltend nur für das neue Programm, deutlich stärker Einfluss zu nehmen. So ist nach derzeitigem Stand vorgesehen, dass die zwischen dem Bund und den Ländern zu schließende Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes Kriterien vorgeben soll, an denen sich die Länder bei der Definition des Begriffs der Finanzschwäche dann jeweils zu orientieren hätten. Inwieweit diese Regelung Bestand haben wird, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren und den parlamentarischen Beratungen vorbehalten. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Bund den Ländern bei der Auswahl der Kriterien wieder vollkommen freie Hand lässt. Unter den gegebenen Voraussetzungen erscheint es der Landesregierung geboten, zumindest die ersten Ausschusssitzungen des Bundesrates abzuwarten , um für die ersten Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden eine hinreichend gesicherte Diskussionslage zu haben. 2. Welchen konkreten Zeitpunkt versteht die Landesregierung unter der von ihr verwendeten Formulierung „zu gegebener Zeit“? Antwort Vor den Hintergrund der in der Antwort zu Frage 1 beschrieben Unsicherheiten geht die Landesregierung derzeit davon aus, die ersten Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden erst Ende Februar / Anfang März 2017 führen zu können. 3. Bis zu welchem Zeitpunkt muss aus Sicht der Landesregierung spätestens eine Entscheidung über den Kreis der förderfähigen Kommunen getroffen worden sein? Antwort Eine solche Entscheidung sollte spätestens bis zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens des Gesetzes am 01.07.2017 getroffen worden sein.