SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5072 18. Wahlperiode 2017-02-01 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Waffenschränke in privater und öffentlicher Hand 1. Wie bewertet die Landesregierung den aktuell diskutierten Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Waffengesetzes in seinen einzelnen Änderungen jeweils? Antwort: Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung in der vierten Kalenderwoche 2017 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes (WaffG) sowie weiterer Vorschriften dazu verabschiedet. Das förmliche Gesetzgebungsverfahren bleibt ebenso wie die Änderung bzw. der Erlass weiterer Vorschriften abzuwarten . Die Landesregierung wird sich im Rahmen des Bundesratsverfahrens positionieren. 2. Mit welchen Kosten rechnet die Landesregierung für die öffentlichen und privaten Haushalte in Schleswig-Holstein, sollte es zu der vom Bund geplanten Rechtsänderung mit bzw. ohne Besitzstandswahrung kommen? Antwort: Zunächst ist das förmliche Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Erst dann können die durch das endgültige Gesetzesvorhaben verbundenen Rechtsänderungen festgestellt und valide Kostenschätzungen des Bundesministeriums des Innern (BMI) angestellt werden. Drucksache 18/5072 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Mit welchen Mehrkosten hätten nach Ansicht der Landesregierung insbesondere Jungjäger und Neuschützen zu rechnen? Antwort: Bei Jungjägern und Neuschützen sind bei einer erstmaligen Anschaffung eines Sicherheitsbehältnisses nach dem neuen Sicherheitsniveau keine Mehrkosten zu erwarten. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welchem Umfang in Schleswig -Holstein (Privathaushalte, Gewerbe, Behörden) derzeit Schränke der aktuellen bzw. Schränke der womöglich zukünftig für Private erforderlichen Sicherheitsstufen zur Aufbewahrung von Waffen genutzt werden? Wenn ja, welche ? Antwort: Dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Waffenbesitzer in Schleswig-Holstein Sicherheitsbehältnisse nutzen, die nicht dem aktuell geforderten Sicherheitsniveau nach § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV entsprechen. Sofern Waffenbehörden im Einzelfall bekannt werden sollte, dass gegen die zuvor genannte Vorschriften verstoßen wird, leiten diese unverzüglich Bußgeld- und ggf. Widerrufsverfahren ein. Erkenntnisse darüber, inwieweit Waffenbesitzer bereits jetzt Sicherheitsbehältnisse nach eventuell künftig zu erwartenden Sicherheitsanforderungen des Gesetzentwurfs nutzen, liegen dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten nicht vor. 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Waffenschränke (Behältnisse im Sinne von § 36 Abs. 2 WaffG) in den Jahren 2011 bis 2016 in Schleswig-Holstein bei Einbrüchen geöffnet wurden? Wenn ja, welche? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Nein. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) lassen sich im Sinne der Fragestellung lediglich Fälle des besonders schweren Falls des Diebstahls, bei denen als Stehlgut Schusswaffen registriert wurden, identifizieren. Eine weitere Differenzierung , ob bei der Tatbegehung tatsächlich ein Verwahrbehältnis gewaltsam geöffnet wurde oder ob es sich um erlaubnispflichtige oder -freie Schusswaffen handelt, ist anhand der PKS nicht möglich. Die Beantwortung der gestellten Frage wäre nur durch eine händische Einzelauswertung sämtlicher dahingehender in der PKS in den Jahren 2011 bis 2015 registrierten Fälle möglich. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5072 3 6. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie die betroffenen Waffenschränke dabei jeweils klassifiziert waren (Norm VDMA 24992 Sicherheitsstufe A bzw. Sicherheitsstufe B, Norm EN 14450 Stufe S1 bzw. S2 oder Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher)? Wenn ja, welche? Antwort: Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele erlaubnispflichtige Schusswaffen dabei jeweils entwendet wurden? Wenn ja, welche? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Antwort: Ja. In der PKS sind Fallzahlen registriert, wobei bei einem in der PKS registriertem Fall auch mehrere Schusswaffen entwendet worden sein können. Ergänzend wird auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen. Für das Jahr 2016 liegen die Daten der PKS noch nicht abschließend vor. 2015: 58 Fälle 2014: 44 Fälle 2013: 37 Fälle 2012: 33 Fälle 2011: 24 Fälle 8. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Änderung der bisherigen Rechtslage zu Sicherheitsbehältnissen geboten erscheint? Bitte begründen. Antwort: Die Regelungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV haben sich insgesamt bewährt. Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich der technischen Standards, welche die Sicherheitsbehältnisse zu erfüllen haben. Durch die ersatzlose Streichung der teilweise veralteten Norm VDMA 24992 und vollständige Ablösung durch die Norm DIN/EN 1143-1 wird das Sicherheitsniveau angehoben und hinsichtlich der Öffnungs- und Aufbruchssicherheit an den derzeitigen Stand der Technik angepasst.