SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5079 18. Wahlperiode 2017-02-01 Kleine Anfrage der Abgeordneten Astrid Damerow und Petra Nicolaisen (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Sturmschäden an Küstenschutzanlagen in Schleswig-Holstein 1. Auf welche Höhe schätzt die Landesregierung die Schäden, die durch die letzten Stürme an den Küstenschutzanlagen Schleswig-Holsteins – differenziert nach Nord- und Ostsee – entstanden sind? An der Nordseeküste traten zwischen Mitte Dezember 2016 und Mitte Januar 2017 insgesamt vier Sturmfluten auf. Der höchste Wasserstand an der Nordseeküste wurde in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember mit 2,32 m über mittleres Tidehochwasser (MThw) am Pegel Husum erreicht. Der höchste Wasserstand an der Tideelbe wurde am Pegel Schulau mit 2,65 m über MThw gemessen. Neben geringfügigen Schäden ist an den Küstenschutzanlagen des Landes Schleswig -Holstein ein erhöhter Treibselanfall zu verzeichnen. Die Schäden werden im Rahmen der planmäßigen Unterhaltung behoben, das Treibsel entsorgt. An der Ostseeküste trat in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 eine schwere Sturmflut auf. Der höchste Wasserstand wurde mit 1,77 m über Mittelwasser am Pegel Flensburg erreicht. Größere Schäden traten am Regionaldeich Wallnau auf Fehmarn auf. Die Sturmflut hat vereinzelt zu weiteren Schäden an den Hochwasserschutzanlagen des Landes und einzelner Wasser- und Bodenverbände geführt. Diese werden im Rahmen der planmäßigen Unterhaltung durch die Unterhaltungsträger behoben. Zudem kam es an Steilufern zu Abbrüchen, was für die Hochwassersicherheit aber keine Bedeutung hat. In Tourismusgemeinden ist vielerorts Sand von den Stränden weggespült worden, aber auch hier wirkt sich das nicht auf die Hochwassersicherheit aus. Zu möglichen Schäden an öffentlichen touristischen Infrastrukturen wie Uferanlagen, Promenaden und Seebrücken , an Küstenschutzanlagen sowie Strandausräumungen an touristisch rele- vanten Strandabschnitten werden aktuell die Kreise und kreisfreien Städte befragt . Dabei wurden sie auch gebeten, belastbare und plausible Schätzungen zu den voraussichtlichen Kosten für die Schadensbeseitigung zu übermitteln. 2. Welche Schäden sind an welchen Standorten entstanden und in welchen Zeiträumen plant die Landesregierung diese Schäden zu beseitigen? (Bitte nach Ort, Zeitraum und Finanzvolumen darstellen) Der in der Zuständigkeit des Landes stehende Regionaldeich Wallnau auf Fehmarn wurde bei der Sturmflut in der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 2017 auf einer Länge von knapp 300 Metern stark beschädigt. Am 11. Januar 2017 wurde mit einer Sofortsicherung der Außenböschung des Deiches begonnen. Die Kosten der Sicherungsmaßnahme betragen rund 200.000 Euro. Anschließend soll der Deich in zwei Schritten möglichst in den Jahren 2017 und 2018 mit rund 2,5 Millionen Euro grundlegend verstärkt werden. 3. Welche Schäden sind im Bereich des Schullandheimes Ban Horn auf Amrum entstanden und wird die Landesregierung die Sicherung dieses Küstenabschnittes veranlassen? Die Sturmflut in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2016 hat zu Erosionen an der Randdüne vor dem Schullandheim Ban Horn auf Amrum geführt. Als Sofortmaßnahme wurden vom Land (Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, LKN) in Amtshilfe für das Amt Föhr- Amrum circa 150 gefüllte geotextile Sandcontainer in unmittelbarer Nähe bereitgestellt . Um im Falle einer weiteren möglichen Sturmfluttätigkeit keine Zeitverluste hinnehmen zu müssen, hat der LKN mit dem Sicherungseinbau von circa 80 Geotextilcontainern zur Randdünenfußsicherung (binnen) begonnen. Weitere circa 235 nicht befüllte Sandcontainer werden bereitgehalten. Falls erforderlich, können diese kurzfristig bei einem drohenden Dünendurchbruch eingesetzt werden, um das Schullandheim vor Schäden zu schützen. Auf der Basis einer Vermessung des betroffenen Küstenbereiches soll im Rahmen einer gemeinsamen Ortsbegehung im Frühling über das weitere Vorgehen entschieden werden. 4. Trifft es zu, dass Sandvorspülungen nicht als Küstenschutzmaßnahmen gelten? Wenn ja, mit welcher Begründung? Sandvorspülungen können aus Gründen des Küstenschutzes oder auch aus anderen Gründen, wie beispielsweise zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur durchgeführt werden. Die Landesregierung führt Sandvorspülungen auf der Grundlage des Landeswassergesetzes (LWG) zur Inselsicherung durch. Gemäß LWG ist es Aufgabe des Landes, Inseln insoweit zu sichern, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. National wie international werden zu diesem Zweck Sandaufspülungen als die nachhaltigste Methode anerkannt und entsprechend umgesetzt. Voraussetzung für die Durchführung von Sandaufspülungen ist, dass Material in entsprechender Qualität im benötigten Umfang und in relativer Nähe zur Verfügung steht. Dabei sind Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5079 auch naturschutzfachliche Aspekte zu berücksichtigen.