SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5084 18. Wahlperiode 06.02.17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Haltung der Landesregierung zu Fake News und Social Bots Vorbemerkung: Am 02.01.2017 meldete das bayrische Justizministerium, dass es gemeinsam mit den Justizministerien Hessens und Sachsen-Anhalts verstärkt gegen sogenannte Fake News und Social Bots vorgehen will.1 Dazu soll auch der „Digitale Hausfriedensbruch “ als Straftatbestand eingeführt werden (BR-Drs. 338/16). Die Schleswig- Holsteinische Landesregierung hatte den Gesetzesentwurf Hessens im Bundesrat unterstützt (Drs. 18/6618). 1. Hält die Landesregierung den Gesetzesentwurf Hessens für geeignet, gegen Fake News und Social Bots vorzugehen? Bitte die Antwort begründen. Antwort: Ja. Auf die zutreffende Begründung des von der Landesregierung deshalb auch unterstützten Gesetzesantrags BR-Drs. 338/16, dort S. 4 ff., wird verwiesen . 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr der Beeinflussung der bevorstehenden Landtagswahl durch Fake News und Social Bots? Antwort: Der Begriff „Fake News“ umfasst unterschiedlichste Fallgestaltungen, von der klassischen - versehentlichen - Falschmeldung („Zeitungsente“) bis hin zu frei erfundenen Darstellungen, welche (insbesondere in sozialen Netzwerken, z.B. durch sog. „Social Bots“) mit dem Ziel verbreitet werden, die öffentliche Mei- 1 http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2017/1.php Drucksache 18/5084 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 nungsbildung zu beeinflussen und/oder Journalistinnen und Journalisten zu einer falschen Berichterstattung und Weiterverbreitung zu verleiten. Soweit es mit Blick auf den Landtagswahlkampf in Schleswig-Holstein um die Gefahren eines gezielten Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel der Beeinflussung des Wahlergebnisses geht, gibt es keine belastbaren Erfahrungen oder Erkenntnisse , die eine verlässliche Gefahrenprognose erlauben würden. 3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung bezüglich der Abwehr der Beeinflussung der bevorstehenden Landtagswahl durch Fake News und Social Bots? Antwort: Eine bewusste Verbreitung von Falschbehauptungen kann je nach Fallgestaltung Straftatbestände, z. B. der §§ 185 ff. StGB, erfüllen. Bei konkreten Anhaltspunkten für Straftaten ist es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, solchen Anhaltspunkten nachzugehen (§§ 152 Absatz 2, 160 Absatz 1, 163 Absatz 1 StPO). Gegenwärtig gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, ob und in welcher Intensität solche Phänomene in Schleswig-Holstein auftreten werden. Die Landesregierung beobachtet das aufmerksam. Entsprechende Maßnahmen werden an der jeweiligen Entwicklung auszurichten sein. Sofern entsprechende Falschbehauptungen konkret auftreten und darüber hinaus geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl zu gefährden, werden die zuständigen Stellen darauf im gebotenen Umfang reagieren. Im Übrigen wird sich die Landesregierung weiterhin auch jenseits des Gesetzgebungsverfahrens BR-Drs. 338/16 aktiv in die rechtspolitische Diskussion einbringen.