SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5086 18. Wahlperiode 07.02.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Spontandemonstration gegen die Räumung der Flensburger „Luftschlossfabrik“ 1. Sind die im Zusammenhang mit einer Spontandemonstration gegen die Räumung der Flensburger „Luftschlossfabrik“ gegen Polizeibeamte gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt zwischenzeitlich abgeschlossen? Antwort: Auf eine Anzeige vom 9. Februar 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Flensburg ein Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt und „Straftat nach dem Tierschutzgesetz“ ein (107 Js 5654/16 StA Flensburg). Der selbst nicht vor Ort gewesene Anzeigeerstatter stützte sein Vorbringen auf im Internet kursierende Ausschnitte einer Videoaufzeichnung des Polizeieinsatzes anlässlich der Räumung der „Luftschlossfabrik“ in Flensburg. Das Verfahren ist abgeschlossen. 2. Falls ja, mit welchem Ergebnis? Antwort: Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat das o. g. Ermittlungsverfahren mit Verfügung und Bescheid vom 26. September 2016 mangels Nachweises einer Straftat nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Schleswig mit Verfügung und Bescheid vom 10. November 2016 verworfen. Drucksache 18/5086 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Falls die Ermittlungsverfahren eingestellt wurden: Mit welcher Begründung erfolgte die Einstellung jeweils? (Bitte nicht nur die Vorschrift der StPO zitieren, sondern auch die tatsächlichen Erwägungen mitteilen, die zur Anwendung dieser Vorschrift führten.) Antwort: Die Staatsanwaltschaft Flensburg ist nach Abschluss der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen keinen der beschuldigten Polizeibeamten ein hinreichender Tatverdacht wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Absatz 1 StGB zu bejahen ist, da die jeweils durchgeführten polizeilichen Maßnahmen gerechtfertigt waren. Das Vorgehen der Polizeibeamten – unmittelbarer Zwang zur Vollstreckung des mehrfach ausgesprochenen Platzverweises (§ 201 LVwG) – beruhe auf den §§ 229, 239 LVwG. Insbesondere sei die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die beschuldigten Polizeibeamten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen.