1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5104 18. Wahlperiode 13.02.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Rechtmäßigkeit von Links auf Webseiten der Landesregierung Vorbemerkung des Fragestellers: Das Landesgericht Hamburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass durch das Setzen eines Hyperlinks eine Haftung für eine Urheberrechtsverletzung, die auf der verlinkten Seite besteht, auf den Linksetzer übergeht und somit für ihn eine Prüfpflicht besteht (Az. 310 O 402/16). Diese Prüfpflicht wird auch Betreiber treffen, die Angebote der Webseiten des Landes Schleswig-Holstein verlinken. Diese werden also von der Landesregierung die Erklärung benötigen, ob sämtliche Medien und Inhalte den Urheberrechten entsprechend eingebunden sind, oder ob möglicherweise andere Rechtsverletzungen vorliegen . Vorbemerkung der Landesregierung: Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat im September 2016 entschieden, dass nicht nur der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite haftet, sondern auch derjenige, der einen Link zu den rechtswidrigen Inhalten setzt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verlinkende im weiteren Sinne „mit Gewinnerzielungsabsicht “ handelt. Von diesem Personenkreis kann nach Ansicht des EuGH erwartet werden, dass er „die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde“. Diese strenge Rechtsprechung wurde nun erstmals in Deutschland vom Landgericht Hamburg (Az. 310 O 402/16) angewandt. Das Urteil bezieht sich nur auf gewerbliche Seiten. Da die Landesregierung kein „Gewerbe“ betreibt, haftet die Landesregierung nicht für die auf ihren Internetseiten Drucksache 18/5104 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 gesetzten Links zu externen Betreibern und dessen Seiten mit möglicherweise Urheberrechtsverletzungen . 1. Sind ausnahmslos sämtliche Inhalte sämtlicher Webseiten des Landes Schleswig -Holstein dem Urheberrecht genügend eingebunden und lizenziert? Das schließt auch audiovisuelle Medien und die korrekte Verwendung von Lizenzen ein, etwa bei der Namensnennung und Nennung von Bearbeitung. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Zugänglichmachung der Inhalte auf ihren Internetseiten rechtmäßig erfolgt. Die Onlineredaktionen sind alle gehalten , die Lizensierungen von Medien und Inhalten Dritter und die damit eingegangenen Verpflichtungen regelmäßig zu überprüfen. 2. Kann die Landesregierung eine Erklärung zu (1) rechtsverbindlich abgeben, auf die sich Linksetzer auf Angebote des Landes rechtssicher berufen können? Trotz vorgenommener regelmäßiger Prüfungen sieht sich die Landesregierung zu rechtsverbindlichen Erklärungen nicht veranlasst. 3. Hat die Landesregierung ihrerseits von allen Betreibern aller von Webseiten des Landes verlinkten Seiten entsprechende Erklärungen eingeholt bzw. beabsichtigt sie dies? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 4. Ist die Landesregierung der Ansicht, eine solche Prüfungspflicht für sämtliche Inhalte einer verlinkten Webseite ist durch den Linksetzer realistisch und haftungssicher zu erfüllen? Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg beruht auf einer Entscheidung des EuGH vom 8. September 2016 (C-160/15, dort Rn. 51), wonach „wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden [kann], dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, […].“Aus Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit verzichtet die Landesregierung auf eine inhaltliche Bewertung der gerichtlichen Entscheidungen.