SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 5114 18. Wahlperiode 16.02.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (Piraten) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Anweisung zur Alarmierung der Polizei bei Notrufen in Verbindung mit Betäubungsmitteln Vorbemerkung des Fragestellers: In einschlägigen Foren über Betäubungsmittel kursiert regelmäßig die Warnung, dass Rettungsleitstellen oft parallel zum Rettungswagen auch die Polizei alarmieren, wenn sich aus einem Notruf ein Hinweis auf Drogen ergibt. Verbunden wird dies mit der Empfehlung, in einer Notfalllage der Leitstelle nicht mitzuteilen, dass ein Zusammenhang mit einem Drogenkonsum bestehen könnte. Laut Medienberichten gibt es diese Fälle, in denen die Polizei über diese Notrufe informiert wird, im gesamten Bundesgebiet 1. Vorbemerkung der Landesregierung Grundsätzlich und im Besonderen mit Blick auf die Fragen 3 und 4 stellt die Landesregierung fest, dass nicht erfolgte Anrufe in den Rettungsleitstellen oder an anderen Stellen nicht erfasst werden können und auch Verzögerungen nur dann erfassbar wären , wenn ein Anrufer selbst die Verzögerung anzeigte. Zudem können vom Anrufer nicht übermittelte Informationen oder das verschwiegene Motiv zur Zurückhaltung von Informationen seitens der Rettungsleitstellen oder anderer Stellen nicht erfasst werden . 1 Vgl.: https://www.vice.com/alps/article/wenn-notdienste-bei-drogen-die-polizei-rufen-habenwir -ein-riesenproblem-886 Drucksache 18/ 5114 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. Sind Rettungsleitstellen in Schleswig-Holstein angehalten oder angewiesen bei Notrufen, die im Zusammenhang mit Drogenkonsum stehen, parallel zu anderen Rettungsmitteln auch die Polizei zu alarmieren? Antwort: Derartige Anweisungen existieren in den Rettungsleitstellen in Schleswig-Holstein nicht. Gerade in den kooperativen Leitstellen Nord und West, welche mit der Leitstelle der Polizei unter einem Dach tätig sind, wird seit der Inbetriebnahme ganz besonderer Wert darauf gelegt, dass die Aufgaben von Rettungsdienst und staatlicher Eingriffsverwaltung entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes getrennt wahrgenommen werden. Dem entsprechen auch die internen Vorschriften. 2. Wenn ja, welche Anweisungen existieren, von wem und an wen wurden sie erteilt? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob und bejahendfalls wie oft es der Vergangenheit in Schleswig-Holstein aus Furcht vor drohender Strafverfolgung Notrufe nicht oder verzögert getätigt wurden? Antwort: Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse, Informationen oder Statistiken vor. Siehe auch Vorbemerkung der Landesregierung. 4. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob und bejahendfalls wie oft in der Vergangenheit in Schleswig-Holstein aus Furcht vor drohender Strafverfolgung es zu Komplikationen gekommen ist, weil Rettungskräfte zunächst keine Hinweise auf Drogenkonsum hatten? Antwort: Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse, Informationen oder Statistiken vor. Siehe auch Vorbemerkung der Landesregierung.