SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5115 18. Wahlperiode 2017-02-13 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Rückbau der Forschungsreaktoren Geesthacht-1 und Geestacht-2 1. Wie hoch sind die Rücklagen, welche für die in Schleswig-Holstein befindlichen Atomkraftwerke gebildet wurden. Reichen diese Rücklagen aus, um den Rückbau der beiden Forschungsreaktoren in Geesthacht zu finanzieren? Für den Rückbau nuklearer Anlagen sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich . Die Kosten für den Rückbau der beiden Forschungsreaktoren in Geesthacht treffen also allein die Betreiberin, das Helmholtz-Zentrum Geesthacht – Zentrum für Material- und Küstenforschung GmbH (HZG) und nicht die Betreiber der in Schleswig-Holstein befindlichen kommerziellen Atomkraftwerke. Da das HZG finanziell vom Bund und mehreren Ländern getragen wird, fallen die Kosten letztlich auch diesen zur Last, und zwar entsprechend dem Anteil ihrer Beteiligung (Bund 90 %, Land Schleswig-Holstein 5,7%, Brandenburg 1%, Hamburg 2,3 % und Niedersachsen 1 %). 2. Wo wird der Abraum der stillgelegten beziehungsweise der sich im Rückbau befindlichen AKWs gelagert? Grundsätzlich wählt die jeweilige Anlage den Entsorgungspfad entsprechend den gesetzlichen Anforderungen selbst. Dieser steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht fest. Dies hat folgenden Hintergrund: Stoffe, die beim Rückbau anfallen und entsorgt werden müssen, sind danach zu unterscheiden, ob ihnen Radioaktivität in einem Maß innenwohnt, das nicht außer Acht gelassen werden kann (vgl. § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes). Kann die jeweils gemessene Radioaktivität nicht außer Acht gelassen werden, bleiben die Stoffe in besonderen Zwischenlagern an den Kraftwerksstandorten, bis annahmebereite Endlager zur Verfügung stehen. Kann die jeweils gemessene Radioaktivität dagegen außer Acht gelassen werden, weil sie nicht wesentlich von der natürlich vorhandenen Radioaktivität abweicht, können die Stoffe im sogenannten „Freigabeverfahren“ gemäß § 29 der Strahlenschutzverordnung und dem Recht der konventionellen Abfälle auf den zur Verfügung stehenden Entsorgungspfaden entsorgt werden, also insbesondere wiederverwertet oder deponiert werden. 3. Wer ist für den Rückbau der Forschungsanlagen in Geesthacht zuständig? Das HZG als deren Betreiberin nach Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes. 4. Gibt es einen Zeitplan für den Rückbau der Anlagen in Geesthacht? Ja. Der Zeitplan sieht einen gestaffelten Rückbau der Einrichtungen vor, um vorhandene Einrichtungen für die Zerlegung und Verpackung radioaktiver Abfälle zu nutzen. Das HZG geht davon aus, dass der Gesamtzeitraum des Abbaus nach Genehmigungserteilung für die Stilllegung und den Abbau circa sieben Jahre umfassen wird. 5. Welche Firmen werden den Rückbau der belasteten Liegenschaften vornehmen? Dies steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest. Die Festlegung des Umfanges und des Inhaltes von Aufträgen und die Auswahl der zu beauftragenden Firmen erfolgt durch das Helmholtz-Zentrum Geesthacht nach deren Vorgaben für die Ausschreibung und Vergabe von externen Dienstleistungen. 6. Welche Voraussetzungen (Hard- u. Softskills) sind für diese Firmen vorgeschrieben ? § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 12b des Atomgesetzes regeln, dass alle beim Betrieb einer kerntechnischen Anlage tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über den sicheren Betrieb besitzen und im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein müssen. Dies schließt den sogenannten „Restbetrieb“, also die Abbauphase, mit ein. Somit werden die Mitarbeiter von Fremdfirmen im Auftrag der Betreiberin in alle für Ihre jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen Vorschriften eingewiesen. Hinsichtlich der für das jeweils zu bearbeitende Projekt erforderlichen Qualifikation oder Berufsausbildung sind die einschlägigen Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften, des kerntechnischen Regelwerkes sowie die jeweiligen Spezifikationen und die Betriebsvorschrift einschließlich der technischen Normen anzuwenden.