SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5137 18. Wahlperiode 2017-02-20 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Fehlende Genehmigungsfähigkeit einer Schutzhütte für den Waldkindergarten „Die Tummetotts“ in Rendsburg 1. Ist der Landesregierung der Sachverhalt, der Grundlage der Berichterstattung der Landeszeitung im Rendsburger Lokalteil von 25.01.2017 „Behörden-Posse um eine Holzhütte“ ist, bekannt? Antwort: Ja. 2. Beruht die Ablehnung der Baugenehmigung für die Schutzhütte auf dem in den o.g. Presseartikel erwähnten „Klarstellungserlass“ des Landes von 2014? Antwort: Nein. a. Hätte die Anwendung von § 35 BauGB und des Bundesnaturschutzrech- Drucksache 18/5137 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode tes ohne den in dem Artikel erwähnten „Klarstellungserlass“ eine andere Auslegung und eine positive Entscheidung im Fall Rendsburg ermöglicht? Antwort: Nein. Der Erlass war erforderlich, da zwischen dem Ministerium für Energiewende , Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) und dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (MIB) unterschiedliche Auffassungen bezüglich der bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht für „mobile“ Bauwagen als Schutzunterkunft für Waldkindergärten bestanden. Die Bauwagen sind zwar theoretisch mobil, werden jedoch nicht nur vorübergehend für einen kurzen begrenzten Zeitraum aufgestellt. Die hieraus resultierende Baugenehmigungspflicht entspricht der aktuellen Rechtsprechung und gewährleistet Rechtsicherheit und Schutz vor Gefahren. b. Wenn ja, plant die Regierung eine Änderung des Erlasses? Antwort: Entfällt. 3. Sind der Landesregierung Gründe für eine Versagung der Genehmigung bekannt, die nicht auf dem in dem o.g. „Klarstellungserlass“ beruhen? Antwort: Ja. Für den ursprünglich beantragten Standort konnte keine Baugenehmigung erteilt werden, da dort das Vorhaben in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet errichtet werden sollte und damit auch Belange i.S. des § 35 BauGB (Außenbereich ) beeinträchtigt waren. 4. Wäre ein Bauwagen statt einer Hütte genehmigungsfähig? Antwort: Bauordnungs- und bauplanungsrechtlich wird kein Unterschied zwischen einer Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5137 Hütte und einem für einen nicht nur vorübergehenden kurzen Zeitraum aufgestellten Bauwagen gemacht. Siehe hierzu auch Antwort zu 2 5. Welche Möglichkeiten hätte die Stadt Rendsburg oder der Verein „Kind und Demokratie e.V.“ die Genehmigungsfähigkeit planungsrechtlich selbst herzustellen? Antwort: Zunächst hätte die Stadt für das beantragte Vorhaben am ursprünglich vorgesehenen Standort in Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises noch außerhalb des Planungsrechts prüfen können, ob das Vorhaben mit den Schutzzielen des Landschaftsschutzes in Einklang zu bringen und eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz in Frage gekommen wäre. Auf Basis einer Entlassung aus dem Landschaftsschutz hätte die Stadt im Rahmen der Aufstellung eines Bauleitplanes abwägen können, ob die bauliche Anlage für den beabsichtigten Nutzungszweck (mit einem Aufenthaltsraum für die Kitagruppe) und in der vorgesehenen Größenordnung zugelassen werden sollte. Im anschließenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren wären dann gegenüber der Stadt in gewohnter Weise die Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit der baulichen Anlage nachzuweisen gewesen.