SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5138 18. Wahlperiode 17-02-15 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Flugerlaubnisse für Drohnen und Informationen zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben 1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer allgemeinen Flugerlaubnis oder einer Aufstiegserlaubnis im Einzelfall für Drohnen sind im Jahr 2016 jeweils gestellt und wie beschieden worden? Wie viele Flugerlaubnisse für Drohnen anderer Bundesländer sind in diesem Jahr jeweils anerkannt oder nicht anerkannt worden? Im Jahr 2016 wurden von der Landesluftfahrtbehörde 246 Allgemeinerlaubnisse und 98 Einzelerlaubnisse für unbemannte Luftfahrtsysteme neu erteilt und 163 Allgemeinerlaubnisse verlängert. Zudem wurden 132 Allgemeinerlaubnisse anderer Länder anerkannt. Insgesamt wurden also 639 Erlaubnisse erteilt Kein Antrag ist abgelehnt worden. Wenn nicht erlaubnisfähige Vorhaben beantragt werden, berät die Landesluftfahrtbehörde die Antragsteller, dass sie entweder von ihren Vorhaben Abstand nehmen oder diese in erlaubnisfähige Form bringen können . 2. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen Antragstellung und Genehmigung oder Ablehnung? Statistische Erhebungen über die Dauer des Erlaubnisverfahrens werden nicht geführt . Wenn die Unterlagen vollständig sind, werden Allgemeinerlaubnisse und Anerkennungen in der Regel innerhalb weniger Tage beschieden. Bei Einzelerlaubnissen kann das Verfahren länger dauern, wenn noch Anhörungen erforderlich sind. In der Regel obliegt dabei die Beschaffung der Unterlagen den Antragstellern, so dass nach Drucksache 18/5138 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Vorliegen aller Unterlagen die Luftfahrtbehörde innerhalb weniger Arbeitstage den Bescheid erstellt. 3. In Drucksache 18/4024 (01.04.2016) erklärt die Landesregierung, dass der Vorschlag, Antragstellern Informationen zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen, geprüft wird. Ist diese Prüfung mittlerweile abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Prüfung hat ergeben, dass keine zusätzlichen Informationen zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben standardmäßig zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsteller erklären bei Antragstellung, dass durch die beantragte Nutzung des Luftraums datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden und die beantragte Nutzung nicht der gezielten Beobachtung von Personen dient bzw. eine schriftliche Einverständniserklärung dieser Personen vorliegt. In der Aufstiegserlaubnis erfolgt der Hinweis, dass mit Hilfe des unbemannten Luftfahrtsystems nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden darf (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht). Für die Aufstiegserlaubnis ist ein Nachweis erforderlich, dass der Steuerer geschult wurde. Die meisten bekannten Unternehmen, die diese Nachweise erteilen, geben auch eine Einweisung in das Luftrecht und in das Datenschutzrecht.