SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5207 18. Wahlperiode 2017-03-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Datenschutz bei der E-Mobilität Vorbemerkung: Die folgenden Fragen beziehen sich auf alle Ladestationen, die vom Land betrieben werden, die dem Land gehören, auf Landesliegenschaften stehen oder an denen das Land direkt oder indirekt beteiligt ist (Ministerien, Hochschulen, Forschungszentren, Dataport, GMSH, UKSH, Landesmuseen/Theater etc.). 1. Wie ist die Bezahlung an den einzelnen Ladestationen geregelt? Bei der Beantwortung der Fragen ist zu unterscheiden zwischen landeseigenen Ladestationen und Stationen bei rechtlich eigenständigen Einrichtungen mit indirekter Beteiligung des Landes. Der Strom an den öffentlich zugänglichen Ladestationen auf Liegenschaften der Landesregierung wird als Pilotvorhaben bis Ende 2017 kostenfrei abgegeben . Über den Zeitraum bis Ende 2017 soll evaluiert werden, in welchen Mengen Strom abgegeben wird und wie hoch die damit für das Land entstandenen Kosten sind. Somit sind noch keine Regelungen zur Bezahlung getroffen. Dies soll sich zukunftsgerichtet ändern. Hinsichtlich der Ladestationen bei rechtlich eigenständigen Einrichtungen liegen der Landesregierung im Rahmen der Kleinen Anfrage keine qualifizierten Informationen vor, da es derzeit keine Meldepflicht für Ladestationen gibt. Dies soll sich mit der Ladesäulenverordnung 2, die aktuell von der Bundesregierung erarbeitet wird, ändern. Da derzeit keine Daten bei der Nutzung der Ladestationen auf Landesliegenschaften des ZGB (Zentrales Grundvermögen zur Behördenunterbringung) erhoben werden, stellen sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Fragen zum Datenschutz an unmittelbar landeseigenen Ladesäulen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage „Elektromobilität in Schleswig-Holstein“ vom 26. September 2016 (Drucksache 18/4631) verwiesen. 2. An welchen Ladestationen werden jeweils welche Zahlungsmöglichkeiten akzeptiert ? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. a) Welche Daten werden bei der Nutzung der Ladestationen von den E-Mobil- Inhabern erhoben? b) Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese Daten erhoben? c) Werden die E-Mobil-Inhaber über die Datenerhebung informiert und besteht die Möglichkeit dieser Datenerhebung zu widersprechen? d) Wem werden diese Daten zur Verfügung gestellt? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Maßnahmen zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach § 4 Abs. 1 LDSG insbesondere bei der Bezahlung wurden angewendet? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. a) Nach welchen Datenschutzrelevanten Kriterien wurden die eingesetzten Bezahlsystem ausgewählt? b) Für welches der eingesetzten Bezahlsysteme, hat ein Datenschutzaudit stattgefunden und wer wurde damit beauftragt? c) Welches der eingesetzten Bezahlsysteme hat ein Datenschutzgütesiegel? d) Wer ist der verantwortliche Datenschutzbeauftragte? Siehe Antwort zu Frage 1.