SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5237 18. Wahlperiode 2017-03-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz 1. Wie viele Ausländer in Schleswig-Holstein, gegen die eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht , unterliegen der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden ? Antwort: Der Landesregierung ist ein Fall in Zuständigkeit schleswig-holsteinischer Ausländerbehörden bekannt, in dem ein Ausländer einer entsprechenden Meldeverpflichtung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt, weil gegen ihn eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. 2. Für wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Schleswig-Holstein ist eine Meldepflicht angeordnet? Antwort: Fälle, in denen durch schleswig-holsteinische Ausländerbehörden eine Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet ist, sind der Landesregierung nicht bekannt. Eine diesbezügliche Statistik wird nicht geführt. Zudem wurden dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Rahmen Drucksache 18/5237 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 einer Umfrage bei den Ausländerbehörden keine entsprechenden Fälle mitgeteilt . 3. Gegen wie viele Ausländer wurde im Jahr 2016 und bislang im Jahr 2017 eine Abschiebungsanordnung erlassen? Antwort: Im Jahr 2016 und bislang im Jahr 2017 ist in Schleswig-Holstein keine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden. 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 95 Nr. 6a und Nr. 7 im Jahr 2016 und bislang im Jahr 2017 in Schleswig-Holstein eingeleitet wurden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Eine Beantwortung ist nicht möglich. Die Tatbestandsvarianten des § 95 Abs. 1 AufenthG werden im verwendeten Fachverfahren MESTA nicht gesondert ausgewiesen. Daher wäre eine händische Auswertung sämtlicher einschlägiger Verfahrensbestände bei den Staatsanwaltschaften erforderlich. 5. In wie vielen der in Frage 4 genannten Fällen wurde das Verfahren eingestellt ? Antwort: Auf die Antwort zu der Frage 4. wird verwiesen.