SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5242 18. Wahlperiode 2017-03-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Belegung von Abschiebungshafteinrichtungen durch das Land 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen in Schleswig -Holstein bzw. für Personen, die sich in Schleswig-Holstein aufgehalten haben oder aufhalten, ein Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft gestellt wurde und wie vielen davon stattgegeben wurde? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Erstinstanzliche Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Zurückweisungshaft nach § 15 Aufenth G und Zurückschiebungshaft nach § 57 AufenthG werden gemeinsam erfasst . In Schleswig-Holstein gab es 176 solcher Verfahren im Jahr 2014, 18 im Jahr 2015 und 71 im Jahr 2016. Wie vielen Anträgen auf Haftanordnung stattgegeben worden ist und ggf. aus welchen Gründen dies nicht erfolgt ist, lässt sich in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, da diese Daten in der bundeseinheitlichen Justizstatistik nicht erhoben werden und daher händische Auswertungen der Akten erforderlich wären. 2. Wie viele Plätze in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt kann Schleswig-Holstein auf Grund der Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg belegen? Drucksache 18/5242 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Auf Grund der bestehenden Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Brandenburg kann Schleswig-Holstein Haftplätze für bis zu fünfzehn weibliche oder männliche Abschiebungshaftgefangene in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt in Anspruch nehmen. 3. Gibt es noch Kooperationen mit anderen Bundesländern? Wenn ja, welche? Antwort: Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Ländern zur Mitnutzung dortiger Abschiebungshafteinrichtungen bestehen nicht. Die betreffenden Abschiebungshafteinrichtungen stellen schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden aber bei Bedarf in der Regel Haftplätze im Wege der Amtshilfe zur Verfügung. 4. Wie viele Abschiebungshaftgefangene aus Schleswig-Holstein wurden seit dem Jahr 2014 in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt oder anderen Einrichtungen anderer Bundesländer untergebracht? Bitte nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln. Antwort: Für die Jahre 2014 und 2015 können keine Angaben gemacht werden. Im Jahre 2016 wurden 10 Abschiebungshaftgefangene in Zuständigkeit schleswig -holsteinischer Ausländerbehörden in den Abschiebungshafteinrichtungen Eisenhüttenstadt und Büren untergebracht. Diese Einlieferungen schlüsseln sich nach Herkunftsländern wie folgt auf: Albanien: 5 Personen Eritrea: 1 Person Kenia: 1 Person Kosovo: 2 Personen Libanon: 1 Person Im Jahr 2017 ist bislang keine Person in Zuständigkeit schleswigholsteinischer Ausländerbehörden in Abschiebungshaft genommen worden. 5. Wie hoch war die Belegung der Haftplätze mit Ausländern aus Schleswig- Holstein in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt oder anderen Einrichtungen anderer Bundesländer seit 2014 jeweils zum Ersten eines Monats ? Antwort: Für die Jahre 2014 und 2015 können keine Angaben gemacht werden. Im Jahr 2016 und in der Zeit von Januar bis März 2017 stellt sich die Belegung der Abschiebungshafteinrichtungen zum jeweils Ersten des Monats mit Abschiebungshaftgefangenen , die der Zuständigkeit einer schleswigholsteinischen Ausländerbehörde unterfallen, wie folgt dar: Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5242 3 2016: Januar: 0 Personen Februar: 1 Person März: 1 Person April: 1 Person Mai: 1 Person Juni: 0 Personen Juli: 1 Person August: 0 Personen September: 0 Personen Oktober: 1 Person November: 0 Personen Dezember: 1 Person 2017: Januar: 1 Person Februar: 0 Personen März: 0 Personen Die Abweichung von der Gesamtzahl der schleswig-holsteinischen Abschiebungshaftgefangenen resultiert aus dem Umstand, dass Inhaftierungen teilweise nur für wenige Tage innerhalb eines Monats erfolgt sind. 6. Wie hoch waren die Kosten für das Land Schleswig-Holstein, wenn Abschiebungshaftgefangene in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt oder anderen Einrichtungen anderer Bundesländer untergebracht wurden? Antwort: Der Tagessatz für die Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen in der Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt betrug in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 179,60 € und ab dem 01.03.2016 92,72 € Der Tagessatz für die Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen in der Abschiebungshafteinrichtung Büren betrug in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2016 349,46 € und ab dem 01.08.2016 278,96 € 7. Laut dem vom Landtag mehrheitlich angenommenen Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW zum Antrag "Kein Ausreisezentrum in Schleswig-Holstein" (Drucksache 18/4882) bekräftigt der Landtag "seine Haltung, dass Abschiebungshaft mit dem schleswig-holsteinischen Bekenntnis zu einer humanitären Flüchtlingspolitik grundsätzlich nicht vereinbar ist". Inwiefern sind Kooperationen des Landes mit anderen Bundesländern über Abschiebungshaftgefangene mit dieser Haltung vereinbar? Antwort: Die Landesregierung räumt der freiwilligen Rückkehr Vorrang vor der Drucksache 18/5242 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ein. Nach ihrer Auffassung stellt die Abschiebungshaft die ultima ratio zur Sicherung der Abschiebung dar. Durch die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bei der Abschiebungshaft wird diesem Umstand Rechnung getragen. Ein Widerspruch zu dem genannten und vom Landtag mehrheitlich angenommenen Änderungsantrag besteht nach Auffassung der Landesregierung nicht. 8. In dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 9. Februar 2017 heißt es in Punkt 8: "Die Länder stellen eine ausreichende Zahl von Abschiebehaftplätzen möglichst in räumlicher Nähe von zentralen Ausreiseeinrichtungen oder anderen Abschiebungshafteinrichtungen bereit." Wann und in welcher Weise wird die Landesregierung dem Beschluss nachkommen? Antwort: Die Landesregierung kommt dem genannten Beschluss durch die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Abschiebungshaft bzw. beim Ausreisegewahrsam nach. Eine ausreichende Zahl von Abschiebungshaft- und Gewahrsamsplätzen für die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden wird hierdurch sichergestellt. Der Landesregierung ist dementsprechend in den vergangenen Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden einen Abschiebungshaftplatz angefragt haben und dieser nicht zur Verfügung gestellt werden konnte.