SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5243 18. Wahlperiode 2017-03-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Erlass "Mobile Schankeinrichtungen" 1. Aus welchen Gründen wurde festgelegt, dass in mobilen Schankanlagen eine separate Handwaschgelegenheit mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorzuhalten ist? Die Landesregierung ist Ende des Jahres 2016 vom Kreis Nordfriesland gebeten worden, klarzustellen, welche Anforderungen an das hygienische Reinigen der Hände in mobilen Einrichtungen zur Ausgabe von frisch gezapften Getränken zu stellen sind. Eine Abfrage bei den Kreisordnungsbehörden ergab daraufhin, dass es in der Vergangenheit im Land im Hinblick auf die Ausstattung der Wagen und die Notwendigkeit von Handwaschbecken unterschiedliche Bewertungen gab. Im Sinne eines landesweit einheitlichen Vollzugs hat die Landesregierung einen entsprechenden Erlass an die Kreisbehörden gegeben. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Anordnung? Der Erlass basiert auf einer Regelung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II, Kapitel III, Ziff. 2a. Drucksache 18/5243 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Für den Fall, dass die EU-Verordnung Nr. 852/2004, Anlage 2, Kapitel III, Ziffer 2a als Rechtsgrundlage dient, inwiefern lassen sich mobile Schankanlagen , in denen überwiegend ausschließlich Getränke verkauft werden, hier als Adressaten identifizieren? Bitte begründen. Die Regelung gilt für „ortsveränderliche und/oder nichtständige Betriebsstätten “ wie „Verkaufszelte, Marktstände und mobile Verkaufsfahrzeuge“. Die Regelung erfasst daher auch mobile Schankanlagen, unabhängig davon, ob im konkreten Verkaufsfahrzeug außerdem Lebensmittel „zubereitet“ werden (da sich dieser Zusatz in der EU-VO auf vorrangig als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten bezieht). Für diese Fahrzeuge müssen daher geeignete Vorrichtungen zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene für das Verkaufspersonal gewährleistet ist. Als geeignet ist ein Handwaschbecken anzusehen, das innerhalb der mobilen Einrichtung vorhanden ist, da durch das Zapfen des Biers ein Hand-Mund- Kontakt vom Verkaufspersonal zum Kunden über die Glasoberfläche möglich ist. Ein außerhalb der Anlage befindliches Waschbecken ist nicht hinreichend geeignet, da es nicht immer, z. B. bei großem Kundenandrang, uneingeschränkt verfügbar und zugänglich ist. 4. Welche Regelung galt hier vor Inkrafttreten des Erlasses vom 19.12.16? Die Rechtslage ist unverändert. Maßnahmen der Überwachungsbehörden erfolgten und erfolgen auf Grundlage der oben genannten EU-Verordnung. Allerdings hat es einen entsprechenden klarstellenden Erlass vor dem 19. Dezember 2016 nicht gegeben. 5. Gab es in der Vergangenheit Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Art bezogen auf das Fehlen einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Warmund Kaltwasser in mobilen Schankanlagen? Wenn ja, welche? Die Betreiber wurden von den verschiedenen kommunalen Überwachungsbehörden im Land unterschiedlich sanktioniert. 6. Welche Auswirkungen hat die Anordnung, dass in mobilen Schankanlagen eine separate Handwaschgelegenheit mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorzuhalten ist, nach Ansicht der Landesregierung auf den Einsatz von mobilen Schankwagen? Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele mobile Schankwagen in Schleswig-Holstein mit einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Warm- und Kaltwasser ausgerüstet sind? Wenn ja, welche? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5243 3 Neue moderne Anlagen verfügen bereits über eine separate Handwaschmöglichkeit innerhalb des Wagens. Ältere Anlagen, die keine separate Handwaschgelegenheit beinhalten, müssen nachgerüstet werden. Als Übergangslösung liegt es im Ermessen der Überwachungsbehörden, Alternativen, die eine separate hygienische und bedarfsgerechte Handreinigung innerhalb der Anlage ermöglichen, zu akzeptieren. Der Landesregierung liegen keine quantitativen Daten zur Ausstattung mobiler Schankeinrichtungen vor.