SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5260 18. Wahlperiode 2017-03-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Bauverbot an Stränden von Nord- und Ostsee 1. Welche Übergangsvorschriften bezogen auf das Bauverbot in § 35 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz gelten derzeit? Antwort: § 65 LNatSchG 2. Trifft es zu, dass bezogen auf § 35 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz ein Bauverbot nicht besteht, wenn vor Ort bereits Flächennutzungspläne vorliegen ? Bitte begründen. Antwort: Ja, siehe Übergangsvorschrift § 65 Abs. 2 LNatSchG. Danach gilt § 35 Abs. 2 LNatSchG nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. Diese Übergangsvorschrift tritt am 23. Juni 2021 außer Kraft. 3. Zu welchem Zeitpunkt muss ein Flächennutzungsplan spätestens vorliegen, damit § 35 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz ausnahmsweise nicht gilt? Antwort: Die Übergangsvorschrift gilt für einen am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan . Drucksache 18/5260 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 4. Ist es richtig, dass § 65 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz so zu verstehen ist, dass es ausreicht, wenn etwaige Flächennutzungspläne innerhalb der kommenden fünf Jahre von den Kommunen beschlossen werden? Bitte begründen . Antwort: Nein, siehe Antwort zu Ziffer 3. 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele betroffene Kommunen bereits einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan, der die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz gestattet, haben? Wenn ja, welche? Antwort: Nein. Zwar werden dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die Flächennutzungspläne der Gemeinden vorgelegt, aber die Inhalte der planerischen Festsetzungen werden statistisch nicht erfasst. Die Frage, wie viele Kommunen bereits einen entsprechenden rechtswirksamen Flächennutzungsplan haben, könnte nur beantwortet werden, wenn alle F-Pläne einschließlich aller dazu ergangenen Änderungsbeschlüsse (insgesamt über Tausend) auf die Fragestellung zur Errichtung von baulichen Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz nachträglich durchgesehen würden.