SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5265 18. Wahlperiode 14.03.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin HSH Nordbank - Fonds für allgemeine Bankenrisiken Vorbemerkung des Fragestellers: Der Vorstand der HSH Nordbank AG hat im Geschäftsjahr 2012 den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) in Höhe von rund 980 Mio. € dotiert. Nach dieser Dotierung wies die HSH Nordbank AG einen Jahresfehlbetrag von rund 390 Mio. € aus. Der Vorstand der HSH Nordbank AG hat im Geschäftsjahr 2014 den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) in Höhe von rund 673 Mio. € dotiert. Nach dieser Dotierung wies die HSH Nordbank AG einen Jahresfehlbetrag von rund 312 Mio. € aus. Noch im dazwischenliegenden Geschäftsjahr 2013 hat der Vorstand der HSH Nordbank AG den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) um rund 623 Mio. € aufgelöst. 1. Sind der Landesregierung außer den in Drs. 18/655, Seite 14, genannten Gründen der Dotierungspraxis, das Wiederaufleben der Besserungsabrede zu Gunsten der mit den Eigentümern der HSH Nordbank AG wirtschaftlich identischen Garantiegeber aus der "zusätzlichen Prämie" herbeizuführen, sonstige Ermessenserwägungen bekannt, auf Grund derer der Vorstand der HSH Nordbank AG den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g HGB) dotiert hat? 2. Sind der Landesregierung die Ermessenserwägungen bekannt, auf Grund derer der Vorstand der HSH Nordbank AG in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) so hoch do- Drucksache 18/5265 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 tiert hat, dass in diesen Geschäftsjahren nur durch die Fondsdotierung Jahresfehlbeträge entstanden? 3. In den Jahresabschlüssen der HSH Nordbank AG heißt es, dass diese Jahresfehlbeträge verursachende Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) "notwendig" sei, um den gestiegenen Anforderungen an die Eigenkapitalquoten, insbesondere die an das harte Kernkapital, durch Basel III zu genügen. Bei Vorliegen eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr wie bei der HSH Nordbank AG könnte das Kernkapital auch durch Verringerung des Bilanzverlustes infolge von Jahresüberschüssen gestärkt werden. Dadurch würde verhindert, dass durch den anderenfalls entstehenden Jahresfehlbetrag das Kernkapital in selber Höhe gemindert wird. Sind der Landesregierung die Ermessenserwägungen bekannt, auf Grund derer der Vorstand der HSH Nordbank AG nicht das Kernkapital durch die Verringerung des Bilanzverlustes infolge von Jahresüberschüssen gestärkt hat? 4. Die HSH Nordbank AG hat mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.06.2016 angekündigt , "zur Stärkung der Kapitalbasis" auch in den Folge-Geschäftsjahren alle Gewinne pauschal in den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) einzustellen, obwohl heute noch gar nicht feststeht, welche Gewinne die HSH Nordbank AG innerhalb dieses Zeitraums erwirtschaften wird und welche allgemeinen Bankrisiken abzudecken sein werden. Sind der Landesregierung die Erwägungen bekannt, auf Grund derer der Vorstand der HSH Nordbank AG auch in der Zukunft alle Gewinne in den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) einzustellen beabsichtigt? Antwort: Die Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung erhält von dem von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglied (dies ist bei der HSH Nordbank AG derzeit Finanzstaatssekretär Dr. Philipp Nimmermann) die Informationen, die sie für die Verwaltung der Beteiligung benötigt (§ 394 Aktiengesetz ). Der Aufsichtsrat hat eine Aufsichts- und Kontrollfunktion. Er muss nicht jede Ermessenserwägung auf Zweckmäßigkeit überprüfen. Grundsätzlich, und auch hier liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, ist davon auszugehen, dass die Kenntnisse zu den Ermessensgrundsätzen zur Wahrung aller den Aufsichtsrat treffenden Aufsichts- und Kontrollfunktionen aus Sicht der Landesregierung ausreichend waren. Des Weiteren haben wir die HSH Nordbank um Stellungnahme gebeten, die folgendes mitteilt: „Gemäß § 340g Abs. 1 HGB dürfen Kreditinstitute auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen ,Sonderposten für allgemeine Bankrisiken‘ bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die Zielsetzung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken liegt in der Vorsorge gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute und zum anderen in der Sicherung des Vertrauens Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5265 3 der Öffentlichkeit in die Stabilität des Kreditgewerbes. Ziel ist es im Ergebnis somit, einen Vertrauensverlust der Anleger in die gesamte Kreditwirtschaft mit entsprechenden Konsequenzen für die Realwirtschaft zu verhindern. Neben dem Gläubigerschutz im engeren Sinne kommt somit dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken auch eine im öffentlichen Interesse liegende Komponente zu. Die Vornahme von Dotierungen zum Sonderposten für allgemeine Bankrisiken liegt im Ermessen der Bank. Die Bank hat dieses Ermessen pflichtgemäß und im Einklang mit den im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse zu beachtenden Vorschriften und Verfahren ausgeübt. Zudem möchten wir auf die im Geschäftsbericht jeweils aufgezeigten Risiken (u.a. Passagen im Risikobericht und Ausblick) des jeweiligen Geschäftsjahres hinweisen. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die Ad-hoc Mitteilung vom 08. Juni 2016 auf die ,Kuponzahlungen‘ für Hybridkapital zwar eingeht. Allerdings möchten wir klarstellend darauf hinweisen, dass die betreffende Ad-hoc Mitteilung keine Aussage dahingehend trifft, dass in den Folge- Geschäftsjahren alle Gewinne pauschal in den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken einzustellen wären. Vielmehr findet sich hierin nur folgende Aussage : ,Unter Zugrundelegung der Entscheidung der EU-Kommission vom 2. Mai 2016 und der damit verbundenen Einmalzahlung von EUR 260 Mio. an die zu gründende Holdinggesellschaft, sieht die Mittelfristplanung der Bank vor, die Kapitalausstattung der Bank durch Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB zu stärken. Vor diesem Hintergrund rechnet die Bank nun damit, dass Kuponzahlungen auf stille Einlagen und Genussrechtskapital voraussichtlich erst wieder zum Kupontermin im Jahr 2020 für das Geschäftsjahr 2019 erfolgen.‘ Die Bank wird über die Dotierung des Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken auch in den kommenden Jahren auf der Basis der jeweiligen Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.“